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Nike Werbung irreführend

OLG Hamburg, Urteil vom 19.01.2015, 5 U 203/11


Nike Werbung irreführend

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 19. Januar 2015 die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Demnach darf ein Sportartikelhersteller nicht mit bekannten Sportlern für seine Produkte werben, wenn diese ihren Sport nicht tatsächlich auch im beworbenen Produkt ausüben. Dabei handelt es sich nach Ansicht des OLG um eine irreführende Werbung, welche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein namhafter Sportartikelhersteller (Nike) für einen neuen Fußballschuh geworben. Auf entsprechenden Fotos waren mehrere Fußballmannschaften und/oder Fußballprofis abgebildet. Mindestens neun der abgebildeten Fußballprofis, u.a. Mark van Bommel, Kaka, Robin van Persie, Xavi oder Thierry Henry, spielten zum Zeitpunkt dieser Werbekampagne jedoch nachweislich nicht in dem beworbenen Modell. Da durch die Abbildung dieser Profis auf den Fotos aber genau dieser Eindruck erweckt wird, handelt es sich um eine nicht zulässige Irreführung des Verbrauchers. Insbesondere durch den Zusatz des Slogans "Verbessere Dein Spiel mit NIKEFOOTBALL + Bist Du bereit für die Elite?" im Zusammenhang mit Großaufnahmen des beworbenen Fußballschuhs wird dieser falsche Eindruck noch verstärkt.

Die Richter erkannten an, dass die abgebildeten Fußballprofis und -mannschaften zwar generell jeweils individuelle Werbeverträge mit Nike abgeschlossen bzw. ihre Zustimmung zur Verwendung der Fotos im Rahmen der Kampagne gegeben hatten. Da aber ausdrücklich für einen Fußballschuh geworben wurde, kommt der Frage nach der tatsächlichen Ausrüstung dieser Mannschaften und Spieler eine besondere Bedeutung zu. In diesem Fall hatten die fraglichen Spieler zwar Verträge mit Nike, besaßen gleichzeitig in Bezug auf die Schuhe aber Ausrüsterverträge mit dem Konkurrenten Adidas. Der gutgläubige Verbraucher stellt automatisch einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Fußballschuh und Spieler her. Daher liegt eine Irreführung des Verbrauchers auch dann vor, wenn die abgebildeten Profis bei Mannschaften spielen, welche einen Ausrüstervertrag mit Nike abgeschlossen haben, bei der Ausübung ihres Sports aber in anderen Schuhen spielen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei der Werbung mit Fußballspielern in erster Linie um die Schuhe geht, während z.B. bei Torhütern auch die Verwendung der Handschuhe von Relevanz sein kann.

Das OLG Hamburg bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts, welches bereits zuvor einen Verstoß gegen § 5 UWG festgestellt hatte. Nike wurde in diesem Urteil aus erster Instanz zur Unterlassung der fraglichen Werbekampagne und der Zahlung von Schadensersatz verurteilt und muss außerdem sämtliche Gebühren für Gericht und Anwälte tragen. Adidas hatte zuvor auf Unterlassung der Werbekampagne und Zahlung von Schadensersatz geklagt. Nike machte dagegen geltend, die Werbung habe sich auf ein Trainingsprogramm im Internet bezogen, an welchem die Käufer von Nike-Artikeln per individuellem Zugangscode hätten teilnehmen können. Dieser Darstellung folgten aus den oben genannten Gründen aber weder das Landesgericht noch das Oberlandesgericht Hamburg, da das neue Modell deutlich erkennbar ein zentraler Bestandteil der Werbekampagne war.

OLG Hamburg, Urteil vom 19.01.2015, 5 U 203/11


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