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Zur Werbung mit Streichpreis (Alter Preis/neuer Preis)

LG Wiesbaden, Urteil vom 10.06.2015, Az. 13 O 18/15


Zur Werbung mit Streichpreis (Alter Preis/neuer Preis)

Unternehmen machen auf Sonderangebote gerne mit einem sogenannten "Streichpreis" aufmerksam. Dabei wird der alte Preis durchgestrichen, so dass er aber dennoch gut lesbar bleibt, und daneben der rabattierte Preis geschrieben. Auf diese Weise soll dem Kunden der Kauf eines bestimmten Produkts zu einem vermeintlich besonders günstigen Preis schmackhaft gemacht werden. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich auch nichts einzuwenden, jedoch gelten bei dieser Art der Produktwerbung ganz besondere Vorschriften. Mit der Definition dieser Vorschriften beschäftigte sich nun das Landgericht Wiesbaden am Beispiel eines aktuellen Falls.

Ein Möbelhaus hatte eine Essgruppe per Streichpreis-Werbung zu einem Preis von 1.699,- Euro zum Kauf angeboten, der alte Preis wurde mit 1.999,- Euro angegeben. Der Haken an der Sache war, dass dieser Sonderpreis über einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen hinweg galt. Darin sah das LG Wiesbaden ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Verbraucher werde suggeriert, dass die Preissenkung erst kürzlich erfolgt sei und das Angebot eventuell nur für einen kurzen Zeitraum gelte. Davon könne bei einem seit bereits rund drei Monaten bestehenden Angebot jedoch keine Rede mehr sein, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Einen zweiten Verstoß gegen das UWG sah das LG Wiesbaden darin begründet, dass seitens des Möbelhauses nicht schlüssig dargelegt werden konnte, dass die Essgruppe innerhalb des eigenen Sortiments zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich zum Streichpreis (1.999,- Euro) angeboten worden war. Im rechtlichen Sinn handelt es sich deshalb um eine irreführende Werbung, da es sich bei dem Angebot unter Umständen überhaupt nicht um ein rabattiertes Sonderangebot handelt, sondern vielmehr um den "normalen" Preis.

Mit diesem Urteil stellte das LG Wiesbaden mindestens zwei Anforderungen an Gestaltung und Umfang einer Streichpreis-Werbung. Erstens muss das betreffende Produkt vom Verkäufer selbst zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich zum Streichpreis angeboten worden sein. Eventuelle Preise von Mitbewerbern oder sonstige Quellen dürfen hierbei nicht herangezogen werden. Die Beweislast liegt im Zweifelsfall beim Verkäufer.
Zweitens darf eine Streichpreis-Werbung nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, wobei das LG Wiesbaden jedoch auf eine nähere Definition eines solchen Zeitraums verzichtete. Im Urteil wurde lediglich festgehalten, dass 12 Wochen bzw. drei Monate den zulässigen Zeitraum überschreiten und gegen die § 3,5 UWG verstoßen.

Dieses Urteil schützt die Interessen der Verbraucher, da sich diese Art der Werbung insbesondere bei hochpreisigen Produkten wie z.B. Möbeln, Autos oder Haushaltsgeräten sehr großer Beliebtheit erfreut. Ohne klare Vorgaben in Bezug auf Gestaltung und Umfang von Streichpreis-Werbung können Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Wert eines Produktes sehr leicht in die Irre geführt werden. Von noch größerer Bedeutung als die Einschränkung der Zeitdauer ist daher die Nachweispflicht, dass es sich beim angegebenen Streichpreis tatsächlich nicht nur um einen frei erfundenen Betrag handelt.

LG Wiesbaden, Urteil vom 10.06.2015, Az. 13 O 18/15


Kommentare (1)

  • MBe

    24 August 2015 um 10:30 |
    Spannende Entscheidung! Die Frage die sich mir gleich gestellt hat ist, wie ist etwa nachweislich dauerhafte Werbung mit Prozenten oder halben Preis zu bewerten. Hier in Berlin etwa ist es inzwischen üblich, dass Sushi grundsätzlich bei den preiswerteren Asia Imbissen zum halben Preis mit Schildern, wie "50% auf Sushi" beworben wird. Und das gefühlt schon seit Jahren. So das mir jeden falls nicht mehr klar wird, ob es jemals einen vollen Preis gab. Das stellt sich für mich erstmal nach einer sehr ähnlichen vergleichbaren Lage dar.

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