• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Bei Online-Textklau sind DJV-Tarife anwendbar

AG Hamburg, Urteil vom 06.08.2015, Az. 4 C 15/15


Bei Online-Textklau sind DJV-Tarife anwendbar

Das Amtsgericht (AG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 06.08.2015 unter dem Az. 4 C 15/15 entschieden, dass auch Nachrichten einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. In der Folge könne dann auch eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn Nachrichten von einem anderen als dem Autor übernommen werden. In solchen Fällen liege auch eine entsprechende Schadensersatzpflicht vor und es könne vom Urheber Unterlassung verlangt werden.

Der Schadensersatzbetrag bemesse sich nach den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV). Angemessen sei demnach ein Betrag in Höhe von 200,- Euro pro Nachricht. So hatte das AG Hamburg bereits in einem anderen Fall entschieden.

Im vorliegenden Fall erledigte sich der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnisurteil.

Geklagt hatte eine Hamburger Anwaltskanzlei gegen eine andere Kanzlei, die von deren Homepage Rechtsnews wohl kopiert hatte.
Die Beklagte muss nun rund 613 Euro an die Klägerin zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Es gibt für diesen Fall zwar keine Darstellung des Sachverhalts und keine Begründungen im Urteil, jedoch gibt es einen Hinweisbeschluss. Aus diesem geht hervor, dass das Gericht die Klage als begründet ansieht und ein Anerkenntnis empfiehlt.

Angezweifelt wurde nämlich von der Beklagten bereits die örtliche Zuständigkeit des AG Hamburg. Dieses erklärte sich jedoch deshalb für zuständig, weil die Kanzlei der Beklagten sich im Internet nicht nur an ein lokales Publikum richte. So sei etwa die Homepage der Beklagten in vielen Sprachen erreichbar. Ein hinreichender Bezug zu Hamburg sei gegeben.
Die Rechtsverletzung sei unstreitig.
Es liege auch eine Schutzfähigkeit der Texte vor. Die Schutzgrenze beim geschriebenen Wort sei niedrig anzusetzen. Auch die so genannte "kleine Münze" sei geschützt. Der streitige Text sei eine persönliche geistige Schöpfung.
Die Beklagte könne sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Denn in Bezug auf das Urheberrecht werden strenge Anforderungen an die zu erwartende Sorgfalt gestellt. Es müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass das Handeln auch rechtmäßig sei.
Die Beklagte sei daher verantwortlich für die Texte, die sie nutze. Wenn sie Dritte damit beauftragt, müsse sie auch für deren Verhalten geradestehen. Sie müsse prüfen, ob die Texte von den Dritten selbst verfasst seien. Auch professionelle Anbieter können sich nicht aus der Verantwortung ziehen, das gelte erstrecht für Rechtsreferendare.
Auch die Höhe der zu zahlenden Schadensersatzbeträge sei nicht zu beanstanden. Der Wert der Abmahnung entspreche dem üblichen Streitwert in vergleichbaren Fällen, bei denen keine private, sondern eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sei.
Vor diesem Hintergrund dürfte der Betrag angemessen sein. Daher sei seitens des Gerichts zu einem Anerkenntnis geraten worden.
Die Beklagte erhalte lediglich noch einmal Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen zu dem Hinweisbeschluss des Gerichts und dem klägerischen Vortrag weiter Stellung zu nehmen.

AG Hamburg, Urteil vom 06.08.2015, Az. 4 C 15/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland