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“Servicepauschale” muss im Gesamtpreis der Reise enthalten sein

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 69/14


“Servicepauschale” muss im Gesamtpreis der Reise enthalten sein

Die auf vielen Kreuzfahrten übliche "Service-Pauschale" muss im regulären Reisepreis bereits beinhaltet sein und darf dem Kunden weder zusätzlich noch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Verhandlung am 18. Juni 2015. Damit bestätigte das OLG auch die Rechtsauffassung des OLG Bamberg in einem sehr ähnlich gelagerten Fall.

Vor dem OLG Frankfurt am Main ging es um die Frage, ob eine offiziell als "optional" bezeichnete Service-Pauschale auf Kreuzfahrten im Reisepreis inbegriffen sein muss oder als eine Art des Trinkgelds gewertet werden kann. Im konkreten Fall hatte eine Reederei diese Service-Pauschale in Höhe von 12 US-Dollar pro Tag von jedem Reisenden erhoben. Dieser Betrag war zusätzlich zum ursprünglich ausgewiesenen Reisepreis zu entrichten und konnte vom Kunden nur unter bestimmten Bedingungen zurückverlangt werden. Eine rechtliche Gleichstellung dieser Service-Pauschale mit dem klassischen Trinkgeld sah das Gericht nicht alleine dadurch gegeben, dass dieser Betrag in einem Beiblatt mit dem Titel "Nützliche Informationen" als "optional" bezeichnet wurde. Diese Wertung des Gerichts wurde dadurch bestärkt, dass an anderer Stelle noch explizit auf die Möglichkeit der Gabe von Trinkgeld verwiesen wird, womit nach Ansicht des Gerichts schon von der Reederei selbst eine Differenzierung der beiden Begriffe vorgenommen wird.

Eine theoretisch mögliche Rückerstattung der zuvor bezahlten Service-Pauschale war bei der betreffenden Kreuzfahrt grundsätzlich nur nach Reklamation durch den Kunden möglich. Zur tatsächlichen Rückerstattung kam es im Einzelfall nur sehr selten, da eine weitere Bedingung hierfür lautete, dass der angezeigte Mangel nach der Reklamation dauerhaft fortbestehen müsse. Daher könne bei dieser Service-Pauschale von einer freiwilligen bzw. "optionalen" Leistung durch den Kunden keine Rede mehr sein. Für den Fall einer in Aussicht gestellten Möglichkeit der Rückerstattung erfolgt im Prinzip eine Umkehrung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.

Die Service-Pauschale muss laut dem Urteil des OLG Frankfurt am Main auch dann im Reisepreis enthalten sein, wenn dieser Betrag einem beliebigen Dritten zufließt. Für den Kunden ergibt sich kein Unterschied daraus, wer von der Berechnung dieser Service-Pauschale profitiert. Ähnliches gilt auch für Leistungen von Dritten in jeder sonstigen Form, welche dem Kunden obligatorisch in Rechnung gestellt werden. Diese sind ebenfalls als fester Bestandteil des Reisepreises zu sehen und müssen dementsprechend bereits enthalten sein.

Entscheidend für die Frage, ob zusätzliche Leistungen ein Bestandteil des regulären Reisepreises sind oder nicht, ist in erster Linie die Wahlfreiheit des Kunden. Hat der Kunde die nicht nur theoretische Möglichkeit, sich gegen die Annahme einer angebotenen Leistung zu entscheiden, so muss diese nicht im Reisepreis enthalten sein. Im Zusammenhang mit Kreuzfahrten trifft dies z.B. auf Landausflüge zu. Keine Wahlfreiheit gibt es hingegen z.B. bei Hafengebühren, welche bei einer Kreuzfahrt notwendigerweise anfallen und daher bereits im Reisepreis enthalten sein müssen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 69/14


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