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„Hinterm Horizont“-Libretto kein Plagiat

Mit dem Libretto zum Udo Lindenberg-Musical „Hinterm Horizont“ verstößt dessen Autor nicht gegen das Urheberrecht


„Hinterm Horizont“-Libretto kein Plagiat

Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz bestätigt, dass es sich bei dem Libretto zum Musical „Hinterm Horizont“, das auf Leben und Werk des Sängers Udo Lindenberg basiert, nicht um die unfreie Bearbeitung eines anderen, zuvor entstandenen Librettos handelt. Die Klage des Autors des ersten Librettos wurde entsprechend abgewiesen.

Seit Januar 2011 wird das Musical „Hinterm Horizont“ im Theater am Potsdamer Platz in Berlin gezeigt. Es basiert auf Leben und Werk des Sängers Udo Lindenberg und erzählt mit dessen Musik und basierend auf einem Libretto eines anderen Autors die Liebesgeschichte zwischen dem Sänger und einem Mädchen aus Ost-Berlin beginnend vom Konzert des Sängers im Palast der Republik in Ost-Berlin im Jahre 1983 bis zum Mauerfall.

Doch es gab einen Vorläufer zu dem Libretto, das nun Grundlage des Musicals ist. Bereits im Jahre 2005 hatte der Kläger dem Sänger Udo Lindenberg einen Entwurf zu einem Libretto vorgelegt, das dieser jedoch abgelehnt hatte. Später entstand ein anderes Libretto eines anderen Autors, mit dem Udo Lindenberg einverstanden war und was letztlich zum Entstehen des Musicals führte, das im Januar 2011 in Berlin im Theater am Potsdamer Platz seine Premiere feierte.

Der Verfasser des ersten Librettos war nun zunächst an das Landgericht Berlin mit einer Stufenklage herangetreten. Verklagt hatte er die Betreiber des Theaters am Potsdamer Platz, den Sänger Udo Lindenberg sowie den Autor des zweiten Librettos. Der Kläger war der Ansicht, dass das zweite Libretto eine unfreie Bearbeitung seines Librettos sei und der Autor des zweiten Librettos entsprechend gegen das Urheberrecht verstoße. Der Kläger verlangte, als Mitautor genannt und an den wirtschaftlichen Einnahmen des Musicals beteiligt zu werden. Dazu bedurfte es der Stufenklage, die zunächst vorsah, dass die Beklagten bei positivem Bescheid für den Kläger offenlegen sollten, wie oft das Musical bereits aufgeführt worden war, wie hoch die Besucherzahlen der jeweiligen Veranstaltungen waren und weiteres. Auf dieser Grundlage wollte der Kläger schließlich seine finanziellen Forderungen stellen, gemeinsam mit künftiger Beteiligung.

Mit Urteil vom 10.12.2013 (Az. 16 O 486/12) hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen, da es sich bei dem zweiten Libretto keineswegs um eine unfreie Bearbeitung des ersten Librettos handle. Dazu käme, dass nicht einmal das Libretto des Klägers in seiner Gesamtheit ein selbstständiges, urheberrechtsfähiges Werk sei, da die wesentlichen Eckpunkte der Geschichte, die Liebesbeziehung zwischen einem künftigen Rockstar und einem Mädchen aus Ost-Berlin, das Konzert im Palast der Republik im Jahre 1983 sowie der Fall der Mauer biographische Elemente von Udo Lindenberg sind, die überall nachzulesen seien. Und die Teile des Librettos, die eigene geistige Schöpfungen des Klägers sind, seien im zweiten Libretto nicht übernommen.

Doch der Kläger hat dieses für sich negative Urteil nicht hingenommen, sondern Berufung eingelegt, worüber nun der 24. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin erneut zu befinden hatte. Bereits bei der mündlichen Verhandlung war erkennbar, dass das Kammergericht dem Urteil des Landgerichts folgen würde. Denn die Übernahme von bloßen Ideen, die zudem noch auf der Biographie einer bekannten Persönlichkeit beruhen, sei nicht dem Urheberrecht unterworfen. Mit Beschluss vom 20.04.2015 hat das Kammergericht schließlich die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

KG Berlin, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 24 U 3/14


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