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Keine Werbe-Opt-Ins bei Service-Calls

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2015, Az. OVG 12 N 71.14


Keine Werbe-Opt-Ins bei Service-Calls

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 31.07.2015 unter dem Az. OVG 12 N 71.14 entschieden, dass eine telefonische Frage nach einer Einwilligungserklärung für zukünftige Werbemaßnahmen auf telefonischem Weg oder per Mail oder SMS (so genannte Opt-in-Anfragen), im Rahmen eines so genannten Service-Calls zur Erkundigung nach der Kundenzufriedenheit, eine Nutzung personenbezogener Daten darstellt (§ 3 BDSG).
Eine solche Nutzung zum Zwecke der Werbung i.S.d. § 28 BDSG liegt bei unmittelbar und mittelbar verkaufsfördernden Maßnahmen vor. Die Beschränkung des Werbebegriffs auf unmittelbare Absatzförderung ist nicht geboten.

Damit hat das OVG den Antrag der Klägerin auf Berufungszulassung gegen das Urteil der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Berlin) abgelehnt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Klägerin hatte Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Die von ihr vorgetragenen Gründe seien nicht ausreichend, so das Gericht. An der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz bestünden nämlich keine ernstlichen Zweifel.
Die Nutzung von personenbezogenen Daten stehe unter Erlaubnisvorbehalt. Die Klägerin habe versucht, telefonische Einwilligungen in die Werbung einzuholen. Zu diesem Zweck habe sie private Telefonnummern von Kunden genutzt. Sie könne sich dabei nicht mit Erfolg auf eine Aufspaltung eines Telefonats in verschiedene Bestandteile und eine fingierte Mehrfachnutzung der Telefonnummern der Kunden berufen. Vielmehr sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Telefonnummern der Kunden von vornherein in doppelter Hinsicht benutzt werden; einmal für eine Abfrage bezüglich der Kundenzufriedenheit und einmal für die Einholung der Einwilligung in Werbemaßnahmen. Es sei kein Raum für die Annahme, dass die Nutzung der Daten schon mit dem Herstellen der telefonischen Verbindung abgeschlossen sei und durch den zulässigen Service-Call gerechtfertigt sei.

Es könne nicht allein auf den Umstand ankommen, dass im Rahmen des Telefonats ein zulässiger Zweck verfolgt werde. Denn das liefe im Endeffekt darauf hinaus, dass durch eine Verfolgung verschiedener Ziele in einem Telefongespräch, die von vornherein beabsichtigt war, auch die Nutzung von Daten für Zwecke zulässig wäre, die an sich nicht gesetzlich erlaubt seien.
Diesem Treiben habe das Verwaltungsgericht zu Recht eine Absage erteilt.

Die Annahme des VG, die Klägerin nutze Telefonnummern für Werbezwecke im Sinne des § 28 BDSG, begegne keinem Zweifel. Die Einwände der Klägerin greifen insoweit nicht durch. Bereits der Ansatz der Klägerin, das Urteil umgehe die Abgrenzung zwischen unmittelbar absatzfördernden Maßnahmen und entsprechenden Vorbereitungen, sei nicht überzeugend.
Inwieweit eine solche Differenzierung geboten ist, lasse sich dem Vorbringen nicht entnehmen.
Die Berufung sei auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
Der Rechtssache komme auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Frage, ob die Datennutzung (hier: Telefonnummer) künstlich nach verschiedenen Themen aufgeteilt werden könne und somit so getan werden könne, als seien mehrere Telefonate erfolgt, würde sich nicht stellen.

Zur Klärung, ob „eine einen werblichen Anruf erkennbar lediglich vorbereitende Opt-In-Anfrage ihrerseits Werbung“ sei, bedarf es keines Berufungsverfahrens. Denn diese Frage sei bereits auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und vorhandener Rechtsprechung zu bejahen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2015, Az. OVG 12 N 71.14


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