AGB- Klauseln von Sky Deutschland rechtswidrig
Die Klausel 3.2. der AGB von Sky Deutschland, wonach unter Gebühren für die abgerufenen Zusatzdienste ein Kunde für die Vergütung der unter seiner PIN sämtlich bestellten Dienste haftet sowie die Klausel 3.4., wonach ein Kunde eine Vertragsstrafe von 10 EUR zu zahlen hat, wenn er Sky Deutschland nicht über mangelnde Deckung seines Kontos informiert und später die fällige Lastschrift nicht eingelöst werden kann, sind rechtswidrig und Sky Deutschland darf sich künftig nicht mehr auf diese berufen.
Vor dem Landgericht München I standen sich als Streitparteien gegenüber. Ein Verbraucherschutzverband als Klägerin und der Bezahlfernsehsender Sky Deutschland als Beklagte. Streitgegenstand war die Wirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky Deutschland. Nach erfolgloser Abmahnung, die der Beklagten am 17.02.2015 zugestellt worden war, erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht München I am 23.04.2015.
Bei den betreffenden Klauseln handelt es sich um eine Passage aus Klausel 3.2., wo nähere Bestimmungen zu Gebühren für abgerufene Zusatzdienste geregelt sind. Ein Sky Deutschland-Kunde hat die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Dienste wie Sky Anytime mit seiner persönlichen Geheimzahl, der sogenannten „Sky PIN“, bzw. mit einer persönlichen 18+ PIN kostenpflichtig zu bestellen. Die streitgegenständliche Passage aus Klausel 3.2. legt nun fest, dass ein Kunde für sämtliche Inhalte, die mit diesen ihm persönlich zugeordneten PINs bestellt wurden, haftbar zu machen ist.
In der zweiten von der Klägerin beanstandeten Klausel 3.4. wird der Kunde zur Vermeidung zusätzlichen Arbeitsaufwandes und zusätzlicher Kosten für Sky Deutschland angehalten. Ganz konkret soll ein Kunde vor Fälligkeit der nächsten Abbuchung von seinem Konto dessen Nichtdeckung an Sky Deutschland melden, sollte dies der Fall sein. Meldet ein Kunde die Nichtdeckung nicht rechtzeitig und wird später die Lastschrift nicht eingelöst, habe der Kunde an Sky Deutschland eine Vertragsstrafe von 10 EUR zu zahlen.
Die Klägerin beantragte nun beim Landgericht München I, dass sich die Beklagte auf die fraglichen Klauseln künftig nicht mehr berufen dürfe, wobei bei Nichteinhaltung pro Fall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR bzw. eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden solle.
Zu ihrer Verteidigung und ihrer Meinung nach regelgerechten Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln brachte die Beklagte folgendes vor. Hinsichtlich Klausel 3.2. ist sie der Meinung, dass der Kunde Sorge dafür zu tragen habe, dass seine PINs nicht in falsche Hände kämen. Entsprechende Risiken seien vom Kunden jederzeit kontrollierbar. Entsprechend müsse er sämtliche Kosten tragen, die durch die Bestellung von Zusatzprogrammen mittels seiner PINs angefallen seien.
Hinsichtlich Klausel 3.4. brachte die Beklagte folgenden Hintergrund zur Anhörung: jährlich habe Sky Deutschland Rücklastschriftgebühren in Höhe von circa 2 Millionen EUR zu zahlen. Ihr gehe es entsprechend darum, diese Gebühren bei den Banken zu vermeiden, weshalb sie die Kunden zur Informationspflicht anhalte. Im übrigen diene die Klausel nicht in erster Linie als Schadensregulierung.
Sowohl von Gesetzmäßigkeit als auch von regelgerechter Wirksamkeit überzeugt, beantragte Sky Deutschland entsprechend Abweisung der Klage. Das Landgericht München I hat jedoch der Klage des Verbraucherschutzverbandes voll entsprochen. Die nachfolgende Begründung war hierfür ausschlaggebend.
Nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Passage in Klausel 3.2. unwirksam, da sie nicht ausschließlich vom Vertragskunden selbst erworbene Zusatzangebote betrifft. Insbesondere der Erwerb von Angeboten über „Sky Go“, die auch außerhalb der geschützten Sphäre der eigenen Wohnung möglich sind, seien vom Kunden nicht kontrollierbar. Hinsichtlich Klausel 3.4. handle es sich entgegen der Behauptungen der Beklagten um eine Pauschalzahlung, die nach § 309 Nr. 5 BGB unzulässig ist. Entsprechend steht dem Kläger nach § 1 Unterlassungsklagengesetz der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
LG München I, Beschluss vom 28.05.2015, Az. 12 O 2205/15