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Abmahnung EuroConsum

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins EuroConsum e.V.


Abmahnung EuroConsum

Über Abmahnungen des Deutscher Konsumentenbund e.V. haben wir in der Vergangenheit bereits berichtet. Nun hat sich dieser in den EuroConsum e.V. umbenannt. Dies bestätigt ein Blick ins Impressum auf der Homepage des Vereins EuroConsum e.V. unter der URL euroconsum.eu/de/. Dort ist zu lesen:

„EuroConsum e.V.
(vormals: Deutscher Konsumentenbund e.V.)
Arheilger Weg 11, 64380 Roßdorf“

Zudem ist dort zu lesen, dass der Verband Teil des Netzwerks EuroConsum werde. Unter dieser Bezeichnung seien seit Dezember 2022 unterschiedliche Verbraucherschutzverbände aus unterschiedlichen europäischen Mitgliedsstaaten aktiv.

Ein weiterer Blick ins Vereinsregister bestätigt, dass die Registerdaten beider Vereine identisch sind und die Änderung des Namens auf EuroConsum e.V. am 13.04.2023 dort veröffentlicht wurde.

Die Liste qualifizierter Einrichtungen, die den EuroConsum e.V. zur Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen qualifiziert, ist Stand heute jedoch noch nicht auf die neue Bezeichnung EuroConsum e.V. geändert. Angesichts der identischen Daten im Vereinsregister dürfte dies jedoch nur eine Formalie sein.

Nach eigenen Angaben führt der EuroConsum e.V. als Träger der öffentlichen Belange Marktkontrollen mit Schwerpunkt im Einzelhandel durch und unterhält seit 2015 unter anderem die Marktwächterstelle Psychomarkt.

Insofern ist davon auszugehen, dass der EuroConsum e.V. die Abmahnpraxis des Deutschen Konsumentenbundes e.V. fortführen wird.

Wenn Sie eine Abmahnung des EuroConsum e.V. erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 08/2023: Erste Abmahnung des EuroConsum e.V.
Uns geht die erste wettbewerbsrechtliche Abmahnung des EuroConsum e.V. zu.

Nach Angaben in dieser Abmahnung sei der EuroConsum e.V. als anerkannter Verbrauchendenschutzverband gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG als Qualifizierte Einrichtung in die „Liste qualifizierter Einrichtungen“ nach § 4 UKIaG beim Bundesamt für Justiz in Bonn eingetragen. Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ habe der Gesetzgeber den Bereich des Verbraucherschutzrechtes nach einer mehrjährigen Konsultation aller betroffenen Kreise umfassend neu geregelt und Mitbewerber von der Marktkontrolle weitgehend ausgeschlossen. Danach falle die Überwachung der Einhaltung weiten Teilen des Verbraucherschutzrechts nun ausschließlich den qualifizierten Verbänden zu. Verbraucherverbände würden dabei nun aber - anders als früher Mitbewerber - nicht im Eigeninteresse, sondern als Träger der öffentlichen Belange zum Schutz der Kollektivinteressen tätig.

Dies nehmen wir -völlig unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit- zunächst einmal zur Kenntnis.

Zur Abmahnung kommt ein angeblicher Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bilde mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen der Heilberufe den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Sichergestellt werden soll, dass gerade die vulnerable Gruppe von Patientinnen und Patienten keiner unlauteren Werbung ausgesetzt werde, die zu Schäden für Leib und Leben führen könne.

Insofern fordert der EuroConsum e.V. zur Unterlassung und sofortigen Beseitigung des Verstoßes auf.

Dem Unterlassungsverlangen des EuroConsum e.V. schließt sich ein seitenlanger Fragen- / Antwortenkatalog an, der offensichtlich offene Fragen zu der Abmahnung beantworten soll, jedoch auch auf den Empfänger der Abmahnung einschüchternd wirkt.


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