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Abmahnung Anton Schmitter e.K.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Anton Schmitter e.K.


Abmahnung Anton Schmitter e.K.

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Anton Schmitter e.K., handelnd unter body-store.de bzw. BODY-STORE, Am Vorgebirgstor 11, 50969 Köln, vor.

Ausgesprochen wird die Abmahnung durch Rechtsanwalt Patrick Richter von der Kanzlei RST Richter Shafaei Tyarks & Partner Rechtsanwälte Steuerberater aus Hamburg. Rechtsanwalt Patrick Richter ist in unserer Kanzlei für die Aussprache zahlreicher Abmahnungen bekannt, so bspw. für die rechtsmissbräuchlichen und vorsätzlich sittenwidrigen Abmahnungen, die er seinerzeit (noch unter der Kanzleibezeichnung Richter Süme) im Namen der Hamburger Apothekerin Carola Gonzalez von der Heine Apotheke Blankenese ausgesprochen hat (wir berichteten). 

Im Namen der Firma Anton Schmitter e. K. mahnt Rechtsanwalt Patrick Richter nun die fehlerhafte (nicht: fehlende!) Grundpreisangabe im Zusammenhang mit dem Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln auf der Internethandelsplattform eBay ab.

Hierzu wird in der Abmahnung ausgeführt, dass sich aus der Fertigpackungsverordnung die zwingende Verpflichtung ergäbe, die Fertigpackung nach Gewicht zu kennzeichnen (§ 7 II 1 FPV) und die Verpflichtung, in der Werbung für die Fertigpackung auch den Grundpreis für das Produkt anzugeben. Die Angabe des Grundpreises habe in unmittelbarer Nähe zur Gesamtpreisangabe zu erfolgen, also so, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind.

Die Firma Anton Schmitter e.K. betreibe nicht nur zwei Ladengeschäfte, in denen Nahrungsergänzungsmittel für Sportler vertrieben würden, sie betreibe darüber hinaus auch einen Online-Shop und sei in erheblichem Umfang auch auf eBay tätig, so die Ausführungen von Rechtsanwalt Richter zur Begründung eines angeblichen Wettbewerbsverhältnisses.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der abmahnenden Firma Anton Schmitter e. K. abzugeben. Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 10.000,00 € auf dem Kanzleikonto der RST Rechtsanwälte Steuerberater zum Ausgleich gebracht werden.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend noch durch RA Patrick Richter darum gebeten, diese Abmahnung und die darin gesetzten Fristen ernst zu nehmen. Es wird ferner angeregt, sich im Falle einer anwaltlichen Beratung an eine auf wettbewerbsrechtliche Fragen spezialisierte Kanzlei zu wenden und dies keinesfalls auf die lange Bank zu schieben. Letztlich wird noch um Verständnis gebeten, wenn diese Abmahnung ein wenig forsch vorkomme - Gesetze und Rechtsprechung setzten voraus, dass Abmahnungen unmissverständlich formuliert werden.

Hier teilen wir tatsächlich die abschließenden Empfehlungen von Rechtsanwalt Richter: Abmahnungen und ihre Fristen sind in der Tat ernst zu nehmen, wenn es darum geht, unnötige Kosten und Risiken zu vermeiden. Dies wiederum gilt aber noch mehr für die Frage, ob und mit welchem Inhalt Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Die auf den ersten Blick womöglich harmlos wirkenden „Strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen“ begründen nämlich ein Vertragsverhältnis mit dem Abmahner, das zeitlich unbefristet (lebenslänglich) gilt. Bei künftigen Zuwiderhandlungen kann der Abmahner dann zudem Vertragsstrafen geltend machen, die sich nach der Rechtsprechung in aller Regel in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro für jeden einzelnen Verstoß bewegen.

Mit Erhalt einer Abmahnung und einer fristgerechten Reaktion stehen noch alle Möglichkeiten offen, adäquat und interessengerecht zu reagieren.

Eine Beratung durch Fachkundige ist daher dringend zu empfehlen – hierzu können Sie sich natürlich auch gern an uns wenden, bspw. im Rahmen eines kostenlosen Orientierungstelefonats.


UPDATE 31.01.2019: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung zu, die RA Patrick Richter von der Kanzlei RST Rechtsanwälte Steuerberater, Hamburg, im Namen der Firma Anton Schmitter e.K., handelnd unter body-store.de, gegenüber einem eBay-Händler ausspricht.

Auch diesmal wird die fehlende Angabe eines Grundpreises im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln abgemahnt.

Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserkärung zu Gunsten der abmahnenden Firma Anton Schmitter e. K. abgeben und Abmahnkosten in Höhe von 887,03 € an die RST Rechtsanwälte Steuerberater zahlen.

Im Übrigen kann auf unsere obigen Hinweise verwiesen werden.

Betroffene Händler können sich gern im Rahmen eines unverbindlichen Orientierungstelefonats bei uns melden.


UPDATE 04.02.2019: Einstweilige Verfügung beantragt und ohne mündliche Verhandlung erlassen

Nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt der Abmahner Anton Schmitter durch die Kanzlei der RST Richter Shafaei Tyarks & Partner Rechtsanwälte Steuerberater den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg beantragen.

Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung zu Gunsten von Anton Schmitter als Inhaber der Firma BODY-STORE A. Schmitter E. K.  ohne mündliche Verhandlung erlassen und dem zuvor abgemahnten Onlinehändler dadurch bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) verboten, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet für den Absatz von Fertigpackungen mit Nahrungsergänzungsmitteln unter Angabe von Preisen zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht, wie aus (...) ersichtlich.".

Den Verfahrenswert/Streitwert hat das Landgericht Hamburg auf 8.000,00 € festgesetzt.

Dieser Fall zeigt, dass die Abmahnungen des Anton Schmitter sehr ernstzunehmen sind und die durch die Kanzlei RST Richter Shafaei Tyarks & Partner Rechtsanwälte Steuerberater gesetzten Fristen dringend beachtet werden sollten. Zur Vermeidung von Nachteilen oder Kosten empfiehlt es sich ferner, umgehend mit Erhalt einer Abmahnung fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.


UPDATE 13.02.2019: Verzichtserklärung durch Anton Schmitter

In einer von uns bearbeiteten Abmahnangelegenheit lässt Abmahner Anton Schmitter durch Rechtsanwalt Patrick Richter von den RST Rechtsanwälten | Steuerberater einen Verzicht auf die Abmahnung erklären.

rechtsanwalt Richter erklärt, dass aus der betreffenden Abmahnung keinerlei Rechte mehr hergeleitet würden. Ausschlaggebend seien Umstände, die in keinerlei Zusammenhang zur bisherigen Korrespondenz mit uns stünden, so RA Patrick Richter wörtlich.

Wir freuen uns mit unserem Mandanten über diesen Erfolg gegen den Abmahner Schmitter.


UPDATE 29.09.2021: Hauptsacheverfahren werden geführt

Nachdem es mehrere Monate ruhig blieb, haben die RST Rechtsanwälte (Patrick Richter, Mehdi Shafai, Dr. Marco Tyarks, Annika Vahs und Björn Wangemann) nun Hauptsacheklagen im Namen des Anton Schmitter als Inhaber der Firma Body-Store A. Schmitter e.K. Am Vorgebirgstor 11, 50969 Köln, eingeleitet.

Dem von unserer Kanzlei betreuten Hauptsacheverfahren ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren voraus. Das Landgericht Hamburg hielt das Vorgehen für zulässig und begründet. Insbesondere konnte das Landgericht Hamburg – auch nach entsprechendem Vorbringen – keine rechtsmissbräuchliche und damit unzulässige Rechtsverfolgung feststellen. Weiter bestätigte das LG Hamburg die Pflicht zur Grundpreisangabe auch bei Aminosäuren-Kapseln („Doppelherz Aminosäuren Vital Kapseln“).

Die dagegen gerichtete Berufung ist nach Hinweis des OLG Hamburg zurückgenommen worden.

Weil jedoch die Frage nach der Pflicht zur Grundpreisangabe bei den hier betreffenden Nahrungsergänzungsmitteln auch unter den Obergerichten hoch umstritten ist, hat sich unsere Mandantschaft dazu entschlossen, keine Abschlusserklärung abzugeben, um so einerseits Herrn Anton Schmitter die Gelegenheit zu geben, seinen Rechtsstandpunkt im Wege der Hauptsacheklage klären zu lassen, und um andererseits die Möglichkeit zu bekommen, die Streitfragen erforderlichenfalls auch einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) zuführen zu können.

Neben der Frage, ob die Grundpreisangabe verpflichtend ist (bejahend u.a.: OLG Düsseldorf, Az. 15 U 55/19; OLG Hamburg; ablehnend: OLG Celle, Az. 13 U 31/19; OLG Köln, Az. 6 U 224/19), werden die Gerichte jetzt zusätzlich u.a. die Gelegenheit bekommen, die Zulässigkeit des Vorgehens unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG a.F. bzw. § 8c Abs. 1 UWG n.F.) erneut zu bewerten.

Beachtlich ist ferner jetzt, dass sich das Landgericht Hamburg weiterhin sowie trotz des seit dem 02.12.2020 geltenden § 14 Abs. 2 UWG für örtlich zuständig hält, obwohl der sog. Fliegende Gerichtsstand nach dem Gesetzeswortlaut ja gerade nicht mehr für „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“ gelten soll. Weil auch die Reichweite dieser Norm in der Rechtsprechung kontrovers gesehen und uneinheitlich beurteilt wird, bekommen die Gerichte auch insoweit die Möglichkeit, zu einer Vereinheitlichung in der Rechtsprechung beizutragen.

Zudem ist uns bekannt, dass es sich hierbei nicht um das einzige Verfahren handelt, in dem die Firma Body-Store e.K. bzw. Anton Schmitter und die RST Rechtsanwälte, Hamburg, versuchen, den Unterlassungsanspruch nach vorangegangenem Verfügungsverfahren in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen.



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