Abmahnung Carola Gonzalez, Heine-Apotheke Blankenese, durch Richter Süme Rechtsanwälte
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Carola Gonzalez, handelnd unter der Bezeichnung „Heine-Apotheke Blankenese“, 22587 Hamburg, vertreten durch die Kanzlei Richter Süme Rechtsanwälte, Hamburg, vor.
Von dieser Abmahnung ist das Marktsegment
- Nahrungsmittel / Nahrungsergänzungsmittel
betroffen.
Mit dem Abmahnschreiben lässt Frau Carola Gonzalez das eBay-Angebot eines Mitbewerbers rügen.
Konkret wird durch die Richter Süme Rechtsanwälte beanstandet:
- fehlerhafte Angabe des Grundpreises.
Mit der Abmahnung der Carola Gonzalez wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Ebenso sollen die Abmahnkosten der Rechtsanwälte Richter & Süme in Höhe von 651,80 EUR (Gegenstandswert: 10.000,00 EUR) erstattet werden.
UPDATE 08.09.2013: Carola Gonzalez erklärt Verzicht auf Abmahnung nach 2-jährigem Rechtsstreit
In einem für unseren Mandanten geführten Rechtsstreit, der intensiv auf die Frage des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit den Massenabmahnungen, die die Richter Süme Rechtsanwälte für die Apothekerin Carola Gonzalez von der Heine-Apotheke-Blankenese, Hamburg, abzielte, erklärte Carola Gonzalez nunmehr einen Verzicht auf die mit der Abmahnung behaupteten Forderungen.
Einzelheiten hierzu sowie zu dem Gerichtsverfahren vor dem LG Hamburg und der Anzahl der Abmahnungen finden Sie HIER in unserem aktuellen Artikel "Verzichtserklärung nach Abmahnung der Carola Gonzalez Heine Apotheke Blankenese".
UPDATE 20.10.2013: Weitere Abmahnung
Unglaublich aber wahr - die Apothekerin Carola Gonzalez (Heine Apotheke Blankenese) spricht eine weitere Abmahnung durch Rechtsanwalt Patrick Richter von der Hamburger Anwaltskanzlei der Richter Süme Rechtsanwälte aus.
Gegenstand dieser Abmahnung sind angebliche Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung sowie angeblich unzulässige AGB-Klauseln.
Aus diesem Grunde, so Rechtsanwalt Richter in der Abmahnung weiter, seien eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten von Frau Carola Gonzalez abzugeben sowie Abmahnkosten / Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 26.000,00 € auf das Kanzleikonto zu überweisen.
Ebenfalls erklärt Patrick Richter dem Empfänger der Abmahnung, dass Frau Gonzalez es nicht wünsche, dass unmittelbarer Kontakt zu ihr aufgenommen wird.
Nicht minder ungewöhnlich sind die weiteren Hinweise von Rechtsanwalt Richter an den Empfänger der Abmahnung:
"Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mir zahlreiche Wettbewerbsverstöße in der Gestaltung Ihres Internetauftritts aufgefallen sind, hinsichtlich derer ich keinen Abmahnauftrag von meiner Mandantin habe.
Sie sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, um Ihren Internetauftritt in Ordnung bringen zu lassen.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass andere Prozessgegner meiner Mandantin von der Rechtsanwaltskanzlei A aus L gut beraten wurden, dort ist man auf die Beratung und Vertretung von Internethändlern spezialisiert.
Wenn Sie nicht wissen, wohin Sie sich wegen anwaltlicher Hilfe wenden sollen, dürfen Sie dies als konstruktive Empfehlung ansehen.
Kontakt zu dieser Kanzlei können Sie meines Wissens auch über die Internetseite h aufnehmen."
Wir finden es beachtlich, dass ein Abmahner eine bestimmte Anwaltskanzlei empfiehlt. Was die Hintergründe dessen sein könnten, können auch wir nur mutmaßen. Unsere Kanzlei ist "leider" nicht empfohlen worden, obgleich Frau Gonzalez nach dem umfassenden Vorwurf des Rechtsmissbrauchs einen Anspruchsverzicht erklärt hat. Gleiches gilt für andere Anwaltskollegen, die die Abmahnerin Gonzalez ebenfalls zur Klagerücknahmen "bewegt" haben. Eine derart gute Beratung läge wohl kaum im Interesse der Abmahnerin, sodass natürlich nur spekuliert werden kann, dass die empfohlene Anwaltskanzlei schnelle und unbürokratische Einigungen mit der Abmahnerin erzielt.
Schon im Eigeninteresse sollten Sie jedoch eine unabhängige Beratung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens dringend bevorzugen.
UPDATE 31.01.2014: Erneute Klage durch Carola Gonzalez
Die Abmahnerin Carola Gonzalez und Rechtsanwalt Patrick Richter von den Richter Süme Rechtsanwälte haben ein gerichtliches Verfahren vor dem LG Hamburg eingeleitet, um Abmahnkosten auf dem Klagewege durchzusetzen. Damit wird das LG Hamburg erneut über den Rechtmissbrauch zu entscheiden haben.
Weitere Informationen finden Sie auch HIER.
UPDATE 06.05.2015: Abmahnung rechtsmissbräuchlich und vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
Im Hinblick auf eine Abmahnung der Carola Gonzalez ("Heine Apotheke Blankenese") aus Mai 2014 kommt das LG Hamburg mit Urteil vom 30.04.2015, Az. 327 O 257/14, zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung wegen Rechtsmissbrauchs, § 8 Abs. 4 UWG, nicht bestünde. Gleichzeitig ist die Abmahnerin Carola Gonzalez zum Ersatz der Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit verurteilt worden (§ 8 Abs. 4 S. 2 UWG). Auch der abmahnende Anwalt Patrick Richter ist zum Schadensersatz verurteilt worden, weil die Abmahnung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstelle.
Einzelheiten finden Sie HIER.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig (Stand: 06.05.2015).
UPDATE 18.05.2015: Berufung eingelegt
Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2015, Aktenzeichen 327 O 257/14, mit dem der Rechtsmissbrauch/Abmahmissbrauch in erster Instanz bestätigt worden ist, hat Frau Carola Gonzalez Berufung eingelegt.
UPDATE 22.08.2016: OLG Hamburg bestätigt Rechtsmissbrauch
Mit Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Rechtsmissbrauch bestätigt und damit die Berufung der Carola Gonzalez von der Heine-Apotheke Blankenese zurückgewiesen.
Das Urteil des OLG Hamburg finden Sie HIER im Volltext.
Betroffene sollten etwaige Regressansprüche sowie Möglichkeiten, strafbewehrte Unterlassungserklärungen wieder rückgängig zu machen, durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen