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Zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen

Zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest


Zur Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen

Ein Werbung, die auf das gute Abschneiden in einem Produkttest der Stiftung Warentest hinweist, sei nicht unlauter. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart. Werde ein Produkttest neutral, sachkundig und im Bemühen um Objektivität durchgeführt, dürfe mit dem Testergebnis auch geworben werden. Bei der Testdurchführung stehe dem Veranstalter ein Beurteilungsspielraum zu. Außerdem betonte das Gericht die Verantwortung der Hersteller, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden.

Falsche Testmethode und fehlende Objektivität?
Die Stiftung Warentest führte im Jahr 2010 einen Produkttest mit Nassrasierern durch. Bei der Auswertung des Tests belegten die Rasierer der Beklagten Gillette die ersten fünf Plätze. Das gerade erst neu eingeführte Modell der Klägerin Wilkinson belegte nach einem schon mehrere Jahre alten Modell der Beklagten den sechsten Platz. Anschließend stellte die Beklagte das Testergebnis in der Werbung mit dem Spruch "Laut Stiftung Warentest - Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette" heraus. Die Klägerin beantragte ein Verbot der Werbung. Sie war der Ansicht, der Verbraucher sei über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt worden. Denn Stiftung Warentest habe bei der Durchführung des Tests grobe Fehler gemacht. Die Testpersonen hätten jeden Rasierer nur zwei Mal verwendet, was für einen Test nicht ausreichend sei. Zudem hätten die zur Verfügung gestellten Rasierer anonymisiert werden müssen, um die Beurteilung nicht durch die Marke zu beeinflussen. Auch sei ein weiterer Nachteil durch das Einsetzen neuer Klingen nach jeder Rasur entstanden. Denn die Klingen der Klägerin enthielten eine spezielle Beschichtung, wodurch sie erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Die erste Instanz gab der Klage statt.

Spielraum hinsichtlich der ausgewählten Testmethoden
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied jedoch, die Durchführung des Test sei rechtmäßig erfolgt. Denn dem Testveranstalter komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu. Dessen Grenze seien erst überschritten, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheine. Demnach müsse die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werden. Erfülle ein Test diese Voraussetzungen, dürfe mit den Testergebnissen auch geworben werden.

Frühzeitige Beanstandung des Testverfahrens
Nach Meinung des Gerichs sei die Werbung mit dem Testergebnis nicht unlauter. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass die Klägerin den Test im Vorfeld nicht beanstandet habe. Während der Beratung im Fachbeirat – einem von der Stiftung Warentest vor jedem Test mit unterschiedlichen Fachleuten eingerichteten Gremium – sowie zum vorab der Klägerin übersandten Prüfprogramm habe sie keinerlei Einwendungen vorgebracht. Obwohl die Klägerin selbst im Fachbeirat vertreten gewesen sei, habe sie die fehlende vorherige Eingewöhnungsphase sowie die geplante zweimalige Anwendung der Rasierer nicht gerügt. Auch habe die Klägerin nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich gewesen wäre. Zudem bestehe, anders als zum Beispiel bei Lebensmitteltests, bei Herren-Nassrasierern kein allgemeiner Konsens über die Notwendigkeit einer Anonymisierung.

Kein Hinweis auf Besonderheit der Klingenbeschaffenheit
Die Klägerin habe zudem nicht vor der Testdurchführung auf die Besonderheit ihrer beschichteten Klingen hingewiesen. Der Stiftung Warentest sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Ein Hersteller, der aber wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.

Das Urteil ist rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 05.04.2018, Az. 2 U 99/17

von Jana Krzewsky


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