• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zur Verfügbarkeitsangabe in einem Online-Shop

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 2 U 13/20


Zur Verfügbarkeitsangabe in einem Online-Shop

Das Oberlandesgericht Rostock beschloss am 24.02.2021, dass die Angabe zur Warenverfügbarkeit in einem Online-Shop in Echtzeit zu erfolgen habe. Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine kleine einstellige Zahl genannt werde, ein unbezifferter Hinweis auf nur noch „geringe“ Vorratsmengen oder der Begriff „Restposten“.

Was, wenn der Artikel doch nicht mehr verfügbar ist?
Die Parteien waren Online-Händler und Mitbewerber. Sie stritten um eine Werbeaussage zum Warenbestand eines Artikels im Onlineshop der Beklagten. Sie bewarb dort einen Artikel mit einer konkret bezifferten sehr geringen Restmenge, die innerhalb von 5-7 Werktagen lieferbar sein sollte. Ein Kunde bestellte diesen Artikel. Danach stelle sich heraus, dass der Artikel gar nicht mehr verfügbar war. Der Kläger sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und nahm die Beklagte auf Unterlassung falscher Kontingentangaben in Anspruch. Die Vorinstanz sah das genauso und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Gegen diese Entscheidung ging die Beklagte in Berufung.

Keine grundsätzliche Bedeutung
Das Oberlandesgericht Rostock war der Ansicht, die Berufung habe offensichtlich keine Erfolgsaussicht. Der Rechtssache komme auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine gerichtliche Entscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung sei daher nicht geboten.

Irreführende Angaben zur sofortigen Verfügbarkeit
Das OLG befand, zurecht habe die Vorinstanz die Wettbewerbswidrigkeit des werblichen Warenangebots auf der Homepage der Beklagten bejaht. Sie habe irreführende Angaben zur Warenverfügbarkeit gemacht. Besucher ihres Onlineshops haben davon ausgehen dürfen, dass die im Online-Shop angebotene Ware sofort verfügbar sei und umgehend versandt werde. Dies gelte zumindest für die selbst angegebene Zeitspanne von 5-7 Werktagen. Bereits diese (Grund-) Erwartung sei aber enttäuscht worden.

Irreführende Angaben zur Restmenge
Zudem habe die Beklagte im Shop auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikeln hingewiesen, so das Gericht weiter. In einem solchen Fall müsse sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl vorrätig und für die Lieferung verfügbar sei. Dies entspreche dem Erwartungshorizont der angesprochenen Kundschaft. Dass vorliegend die Zahl mit nur einen einzigen (Rest-) Exemplar besonders niedrig gewesen sein mag, spreche nicht gegen, sondern vielmehr für diese Erwartung.

Warenbestand ist in Echtzeit anzugeben
Das OLG Rockstock fand Überlegungen der Beklagten zur zeitlichen Verschiebung zwischen Bestellung und Vertragsschluss und darin liegende Unwägbarkeiten nicht überzeugend. Die Kundschaft erwarte, dass bei der Restmengen-Angabe nicht nur anderweitige „Abverkäufe“ berücksichtigt werden, sondern schon anderweitige (bloße) „Bestellungen“. Münde eine solche anderweitige Bestellung nicht in einem Vertragsschluss, möge das die zwischenzeitlich reduzierte Kontingentzahl wieder erhöhen. Allerdings seien weder rechtlich noch EDV-technisch an dieser Stelle Schwierigkeiten oder Hindernisse zu erkennen. Denn die „Verfügbarkeit“ falle nicht erst in dem Moment weg, in dem eine andere Bestellung angenommen werde. „Verfügbarkeit“ sei von der Rechtsprechung selbst dann verneint worden, wenn die Ware über den stationären Handel noch verfügbar gewesen sei, aber im Online-Shop beworben wurde.

„Restpostenverkauf“ spielt keine Rolle
Keine Rolle spiele die Frage, ob es sich um einen „Restpostenverkauf“ gehandelt habe, so das Gericht. Auch hier gelte, dass die Hervorhebung einer begrenzten Warenzahl nicht gegen, sondern eher für die Erwartung der Lieferbarkeit spreche. Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine kleine einstellige Zahl genannt werde, ein unbezifferter Hinweis auf nur noch „geringe“ Vorratsmengen oder der Begriff „Restposten“.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 2 U 13/20


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland