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Zur Unterlassungserklärung in Bezug auf den Cache


Zur Unterlassungserklärung in Bezug auf den Cache

Das Landesgericht München beschloss am 02.12.2021, dass eine Unterlassungserklärung nicht ausreichend sei, wenn sie nicht zur Löschung der Werbeaussagen aus dem Cache von Suchmaschinen verpflichtet. Daher müsse sich der Anspruchsinhaber auch nicht darauf einlassen.

Darf der Zwischenspeicher von Suchmaschinen ausgenommen werden?
Der Antragsteller mahnte den Gegner ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Antragsgegner gab durch seinen Rechtsanwalt eine mehrseitige Stellungnahme ab. In dieser wurde die fehlende Begründetheit der Abmahnung darlegte und die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung vorgeschlagen. Der Antragsteller war damit nicht einverstanden und stellte daher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegner gab die vorformulierte Unterlassungserklärung mit folgenden Zusatz ab: „Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. … oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.“ Später erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hatte daher unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kostenverteilung des Rechtsstreits zu entscheiden.

Einschränkung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr
Das Landgericht München befand, dass der Antragsgegner ohne Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Denn auch nach Einleitung des Verfahrens habe er gezeigt, dass der Antragsteller zu Recht eine gerichtliche Klärung verfolgt habe. Erst nach Einleitung des Eilverfahrens habe der Antragsgegner die Unterlassungserklärung abgegeben. Diese habe den Unterlassungsanspruch jedoch beschränkt und die werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinen ausgenommen. Auf eine derartige sachlich beschränkte Unterlassungserklärung habe sich der Antragsteller nicht einlassen müssen. Denn diese beseitige die Wiederholungsgefahr gerade nicht.

Landgericht München, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21


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