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Zur Kennzeichnung von Werbung in Newsletter

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022, Az. 102 O 61/22


Zur Kennzeichnung von Werbung in Newsletter

Das Landgericht Berlin entschied am 28.06.2022, dass in einem Newsletter Werbung durch einen deutlichen optischen Hinweis zu kennzeichnen sei. Hellgraue Schrift auf weißem Hintergrund reiche dafür nicht aus.

Wann ist als Kenntlichmachung in Newsletter ausreichend?
Antragsteller war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs; Antragsgegnerin die Verlagsgruppe, die auch die „ComputerBild“ herausbringt. Die Zeitung versendete einen Newsletter per E-Mail. Die kurzen Beiträge enthielten jeweils eine Überschrift, ein Bild, einen kurzen Text sowie einen farblich hervorgehobenen Button mit der Aufschrift „Weiterlesen“. Über den Button bzw. Link konnte der eigentliche, vollständige Beitrag aufgerufen werden. Bei drei der insgesamt 27 „angeteaserten“ Buttons führte der entsprechende Klick zu Werbung von Werbekunden. Dabei befand sich jeweils am rechten Rand in blassgrauer Schrift das Wort „Anzeige“. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin ab. Er war der Auffassung, die Gestaltung der Werbeanzeigen sei unzureichend. Der eingeblendete Hinweis „Anzeige“ sei nicht geeignet, den werblichen Charakter hinreichend kenntlich zu machen. Die Antragsgegnerin wies die Abmahnung zurück. Daher beantragte der Antragsteller Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Kennzeichnung mit Wort „Anzeige“
Das Landgericht Berlin hielt die Kenntlichmachung der Anzeigen als Werbung für nicht ausreichend. Zwar habe die Antragsgegnerin die verlinkte Werbung jeweils mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung falle jedoch sowohl von der geringen Schriftgröße, der gewählten hellgrauen Farbe auf weißem Grund als auch von ihrer Platzierung am rechten oberen Rand der Werbeanzeigen beim ersten Betrachten des Newsletters kaum ins Auge.

Grafische Gestaltung sehr ähnlich
Das Gericht hielt den Gesamteindruck der Werbekennzeichnung im Zusammenhang mit den weiteren gestalterischen Komponenten für entscheidend. Der Werbeverweis sei auch durch den aufmerksamen Leser nicht unmittelbar als solcher wahrnehmbar. Er füge sich von seiner grafischen Gestaltung her quasi nahtlos in die Verweise auf die redaktionellen Beiträge ein. Denn sie enthalten jeweils an derselben Stelle Bild- und Textelemente. Auch die Überschriften im Fettdruck sowie die Position und Ausgestaltung der zur eigentlichen Werbung weiterleitenden Schaltfläche „Weiterlesen“ seien identisch.

Abweichende Schriftart kaum auffällig
Zwar habe die Antragsgegnerin in den Überschriften der Werbehinweise eine abweichende Schriftart gewählt, so das Gericht. Dem Leser falle aber der geringfügige Unterschied zwischen einer Schriftart ohne Serifen für die Verweise auf redaktionellen Beiträge und einer solche mit Serifen für die Werbehinweise nur bei analysierender Betrachtung auf. Daher dränge sich gerade nicht der Eindruck auf, dass hier unterschiedliche Inhalte zu erwarten seien.

Einbettung auch sehr ähnlich
Auch die Einbettung der Anzeigen in die Verweise auf die redaktionellen Artikel spielten für das Landgericht eine ausschlaggebende Rolle. Die Anzeigen seien Teil einer einheitlichen listenartigen Darstellung, die gerade darauf angelegt sei, dass Leser „automatisch“ auf die Schaltflächen „Weiterlesen“ klicken, um herauszufinden, ob sie die Inhalte interessierten.

Wort „Anzeige“ zu unauffällig
Das LG war der Ansicht, dass es eines deutlichen und ins Auge fallenden Hinweises auf den Werbecharakter der drei Anzeigen bedurft hätte. Zwar sei die Kennzeichnung durch das Wort „Anzeige“ grundsätzlich ausreichend und auch verkehrsüblich. Allerdings werde die Art und Weise der von der Antragsgegnerin gewählten Darstellung eines erforderlichen deutlichen Hinweises nicht gerecht. Sowohl die sehr kleine Schriftart als auch die hellgraue Farbe seien nicht ausreichend, um den durchschnittlichen Newsletter-Empfänger von der ungewollten Kenntnisnahme der verlinkten Werbebotschaften abzuhalten.

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022, Az. 102 O 61/22


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