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Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 38 O 19/21


Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Düsseldorf beschloss am 26.02.2021, dass der sog. fliegende Gerichtsstand auch nach Neufassung von § 14 UWG bei Streitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anzuwenden sei. Gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte seien auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht notwendigerweise zu befolgen. Die Diskussion über die Auslegung von § 14 UWG stehe erst am Anfang.

Welches Gericht ist zuständig?
Antragssteller und Antragsgegner waren Mitbewerber. Der Antragsgegner strahlte im Fernsehen und bei Youtube einen Werbespot aus, in dem er behauptete, ein Wechsel würde keine weiteren Kosten auslösen. Zudem schaltete er eine Printanzeige mit gleichem Inhalt. Hiergegen ging der Antragsteller zunächst per Abmahnung und später im Wege der einstweiligen Verfügung vor. Die Parteien stritten über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Antragsgegner war der Meinung, der Gerichtsstand des Begehungsortes (sog. fliegender Gerichtsstand) gelte seit Inkrafttreten der Neufassung von § 14 UWG nicht für Streitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.

Kammer hält an eigenem Weg fest
Das Landgericht Düsseldorf verwies auf seine eigenen Erwägungen in einem anderen Verfahren (Az. 38 O 3/21 vom 15.01.2021) und hielt an der dort getroffenen Entscheidung fest. Die örtliche Zuständigkeit bei Wettbewerbsverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien liege vor, auch wenn der Antragsgegner seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk habe. Die Wortlautinterpretation von § 14 UWG sei nicht Grenze, sondern Ausgangspunkt der gefundenen Auslegung. Daher halte das Gericht an seiner Auffassung fest und gebe diese auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht auf. Die Diskussion darüber, wie die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 14 UWG auszulegen sei, stehe noch am Anfang. Zudem sei die Kammer ausschließlich mit Streitigkeiten aus den Bereichen des Wettbewerbs-, Kennzeichen- und Geschmacksmuster-/Designrecht befasst. Weiterhin seien die Bedenken, die bislang gegen die Entscheidung des Gerichts vorgebracht wurden, gering.

Keine Bindungswirkung von gegenteiliger Auffassung
Das Gericht sah keine Veranlassung, sich der Auslegung seines zuständigen Oberlandesgerichts anzuschließen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. I-20 W 11/21), welches zu einem anderen Ergebnis kam. Die Entscheidung sei nicht geeignet, vertrauensvoll und begründet die bisherige Auffassung aufzugeben. Denn bei der durch das OLG Düsseldorf vorgebrachten Kritik an Zustandekommen und Inhalt des getroffenen Beschlusses handele es sich um bloße obiter dicta. Es seien Erwägungen, die die Entscheidung nicht tragen und schon vom Ansatz keinerlei Bindungswirkung entfalten.

Landesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2021, Az. 38 O 19/21


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