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Zu Mehrfachabmahnungen ohne sachlichen Grund

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 O 461/14


Zu Mehrfachabmahnungen ohne sachlichen Grund

Mehrere in kurzer Folge nacheinander ausgesprochene Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, wenn sie den jeweils gleichen Verstoß betreffen, der schon aus der ersten Abmahnung hervorgeht. Hierfür können auch keine gesonderten Gebühren geltend gemacht werden. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom März 2015 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen ein Konkurrenzunternehmen innerhalb von nur drei Tagen sieben Mal hintereinander wegen vergleichbarer Verstöße abgemahnt. Durch die angesetzten hohen Streitwerte entstanden jeweils sehr hohe Abmahngebühren, die nach dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts nicht zulässig waren.

Zum Tatbestand

Die Antragstellerin hatte gegen den abgemahnten Antragsgegner eine einstweilige Verfügung beantragt, die das LG Düsseldorf im vorliegenden Urteil aufhob. Das wettbewerbswidrige Verhalten des Antragsgegners hatte in einer falschen Kennzeichnung von Designprodukten zulasten der Antragstellerin bestanden. Diese bietet nostalgische Werbe- und Designerprodukte an, darunter Magnete sowie Blechkarten und -schilder, ein ähnliches Sortiment vertreibt der Antragsgegner. Beim Online-Vertrieb müssen diese Produkte für den Kunden zugunsten eines komfortablen und eindeutigen Bestellvorgangs mit der ASIN gekennzeichnet werden, einer sogenannten B-Standard Identification Number. Der Antragsgegner kannte bei verschiedenen Produkten offensichtlich keine ASIN und verwendete stattdessen diese Nummer von vergleichbaren Produkten der Antragstellerin. Das stellte die Antragstellerin fest und führte daraufhin im November 2014 beim Antragsgegner Testkäufe durch, indem sie einen Magneten, ein Blechschild und eine Blechpostkarte bestellte, die mit ASIN Kennzeichnungen ihrer eigenen Produkte versehen worden waren. Sie gelangte damit zu einem Beweis der missbräuchlichen ASIN-Verwendung und mahnte den Antragsgegner sieben Mal hintereinander zwischen dem 03. - 05.12.2014 wegen des Vertriebs ab, wobei sie jeweils 75.000 Euro Gegenstandswert zugrunde legte und damit dem Antragsgegner eine jeweilige Gebührenforderung von 1.752,90 Euro präsentierte. Der Antragsgegner hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Antragstellerin konnte daraufhin eine einstweilige Verfügung am 23.12.2014 erwirken, die dem Antragsgegner die irreführende Verwendung einer falschen ASIN untersagte. Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Die Antragstellerin beantragte nun, die Verfügung zu bestätigen. Nach dem Urteil des LG Düsseldorf hatte jedoch der Widerspruch des Antragsgegners Erfolg, die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Damit folgte das Gericht der Auffassung des Antragsgegners, dass ihn die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich abgemahnt habe und damit Gebühren erzielen wollte. Das abstrakte Verletzungsmuster der abgemahnten Fälle sei identisch gewesen.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass es an einem Schutzbedürfnis der Antragstellerin fehle. Das erschließt sich allerdings nicht aus der tatsächlich missbräuchlichen Verwendung der ASIN Kennzeichnung, sondern aus § 8 Absatz 4 UWG (missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Der § 8 UWG gestattet ausdrücklich die Abmahnung bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und gesteht dem Geschädigten Unterlassungsansprüche zu, sieht diese aber erlöschen, wenn mehrfach und missbräuchlich unter dem Aspekt der Erzielung von Kosten beim Antragsgegner abgemahnt wird. Das war im vorliegenden Fall gegeben, wie sich sehr leicht erschließt. Allerdings kannte die Antragstellerin durchaus § 8 Absatz 4 UWG und machte daher zusätzlich markenrechtliche Ansprüche geltend. Auf diese sei der Absatz 4 des § 8 UWG nicht anwendbar, behauptete die Antragstellerin. Dieser Auffassung kann durchaus gefolgt werden, weil das Markenrecht einer anderen Würdigung als das allgemeine Wettbewerbsrecht unterliegt. Das Düsseldorfer Landgericht sah jedoch den Missbrauch des Rechtsmittels der Abmahnung als schwerwiegender an, insbesondere unter dem Aspekt der absurd hohen Kosten für den Abgemahnten und der Häufung von Abmahnungen innerhalb kürzester Frist bei vergleichbaren Fällen. Von einem Missbrauch des Rechtsmittels der Abmahnung ist auszugehen, wenn beim Gläubiger sachfremde Motive festzustellen sind. Es müssen nicht seine alleinigen Motive sein, die Abmahnung kann in der Sache durchaus begründet sein. Sollte jedoch der Gläubiger im Falle einheitlicher Verstöße getrennte Verfahren anstrengen, um die Kostenlast für den Abgemahnten erheblich zu erhöhen, so ist der Missbrauch gegeben. Ein einziges Verfahren hätte für die Antragstellerin keinerlei Nachteile erzeugt. Daher urteilte das Landgericht Düsseldorf zugunsten des Antragsgegners.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 O 461/14


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