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Zu eigen gemachte Nutzerbewertung

Online-Portal haftet aufgrund zu eigen gemachter Nutzerbewertung


Zu eigen gemachte Nutzerbewertung

Mit Urteil vom 06.03.2018, Az. 4 U 1403/07 entschied das Oberlandesgericht Dresden, dass das Online-Portal „Jameda“ durch die inhaltliche Überprüfung einer beanstandeten Bewertung und die selbstständige Löschung bestimmter Textpassagen ohne Rücksprache mit dem Nutzer die inhaltliche Verantwortung für die Beurteilung übernimmt, wenn dem Bewerteten die Konformität mit den rechtlichen Vorgaben bestätigt wird. Es mache sich dadurch die Nutzerbewertung zu eigen, für welche es infolge gerichtlicher Beanstandung deshalb auch hafte.

Negative Bewertung eines Arztes in Online-Portal
Der Entscheidung liegt eine negative Bewertung eines Arztes in dem Online-Portal „Jameda“ zugrunde. Ein anonymer Nutzer stufte dessen Behandlung mit der Gesamtnote 6.0 (ungenügend) ein und bezeichnete ihn als kompletten Reinfall bzw. komplett inkompetent. Er führte weiterhin an, dass er jedem nur abraten kann, diesen Arzt aufzusuchen, da er sich keine Zeit nehme, um die Krankengeschichte zu erfahren und ihn auch Befunde von Orthopäden nicht interessieren. Seine Rückenschmerzen seien lediglich mit einer chiropraktischen Behandlung und ein paar Spritzen behandelt worden, wobei die Behandlung nach fünf Minuten zu Ende gewesen sei. Bei der zweiten Behandlung sei nichts anderes passiert. Die Beschwerden seien nach den beiden Terminen nur noch schlimmer geworden und er rate allen, die Finger von diesem Arzt zu lassen.

Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung
Der angegriffene Arzt (Kläger) wandte sich gegen diese Beurteilung. Er nahm die Betreiberin des Portals (Beklagte) auf Löschung des eingestellten Beitrags in Anspruch. Daneben war auch noch eine zweite negative Bewertung im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlich. Dieser Rechtsstreit wurde jedoch übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte diesen Beitrag gelöscht hatte. Der Kläger trug vor, dass die in Rede stehende Einschätzung, welche nicht gelöscht worden war, ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Landgericht Chemnitz wies Klage ab
Das Landgericht Chemnitz sah dies in seiner Entscheidung vom 18.08.2017, Az. 2 O 1650/16  allerdings anders. Es wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Einlegung der Berufung. Seiner Ansicht nach habe das Landgericht die Maßstäbe für Betreiber eines Bewertungsportals verkannt und auf eine präventive Verifizierung zur Vermeidung von Fake-Bewertungen beschränkt. Eine einzelfallbezogene Prüfung, die den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspreche, sei nicht erfolgt. Es reiche nicht aus, dass die Beklagte dem Nutzer im Anschluss an seine Rüge eine automatisierte Standardaufforderung zur Stellungnahme zukommen hat lassen. Damit habe sie dem hohen Missbrauchsrisiko bei solchen anonymisierten Beurteilungen nicht Rechnung getragen. Darüber hinaus komme aufgrund des zweiten zeitnahen Negativkommentars eine Doppelbewertung durch denselben Nutzer in Betracht, was gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verstoße und vom Gericht nicht berücksichtigt wurde. Zudem habe dieses auch nicht seine Beweisangebote zu seiner grundsätzlichen Vorgehensweise bei Behandlungen und den Behandlungskosten angenommen.

Beklagte verteidigte sich gegen Klägervortrag
Die Beklagte trat dem Vortrag des Klägers entgegen. Ihrer Auffassung nach könne ihr keine Verletzung von Prüfpflichten im Hinblick auf die negative Bewertung vorgeworfen werden. Sie habe mit dem bewertenden Patienten Kontakt aufgenommen und ihn um die Zusendung von Belegen gebeten, wodurch sie ihrer Recherchepflicht genügt habe. Die eingegangene Beschreibung des Behandlungsverlaufs habe sie dem Kläger auch zugänglich gemacht, allerdings unterließ dieser es, hierzu Stellung zu nehmen. Eine weitergehende Pflicht habe sich erübrigt, da die Aussagen des Nutzers von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen worden waren. Außerdem verstoße die Bewertung unabhängig davon, ob sie als Doppelbewertung anzusehen ist, nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ferner würden ihre Nutzungsrichtlinien nicht dafür dienen, eigene Ansprüche hieraus abzuleiten.

Oberlandesgericht gab Berufung teilweise statt
Das Oberlandesgericht Dresden gab der zulässig eingelegten Berufung teilweise statt. Dem Kläger komme nach dessen Ansicht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung, dass sich der bewertete Arzt keine Zeit nahm, um die Krankengeschichte des Patienten zu erfahren und ihn auch die Befunde der Orthopäden nicht interessierten, zu. Im Weiteren erfasse dieser auch die Aussage, dass ihm sowohl beim ersten als auch beim zweiten Termin lediglich ein paar Spritzen gegeben worden sind und die Behandlung insgesamt nur fünf Minuten gedauert hat. Die restlichen Bemerkungen hielt das Berufungsgericht hingegen für zulässig.

Beklagte hat sich Bewertung des Patienten zu eigen gemacht
Nach der Auffassung des Gerichts sei die Beklagte als unmittelbare Störerin zu sehen, da sie sich die angegriffene Einschätzung des Patienten zu eigen gemacht hat. Es sei somit nicht relevant, ob die Beklagte in ausreichender Weise ihren Prüfpflichten hinsichtlich der Bewertungen nachgekommen ist. Die unmittelbare Störereigenschaft könne damit begründet werden, dass es sich bei der streitigen Beurteilung um eine eigene Information gemäß § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) handelt.
Das Zu-eigen-Machen liege in dem Umstand, dass die Beklagte den gegenständlichen Kommentar infolge der Rüge des Klägers inhaltlich überprüft und selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Nutzer – den ursprünglich in der Aussage enthaltenen Hinweis auf die Behandlungskosten von 105,- € gestrichen und somit Einfluss auf die Bewertung genommen hat. Sie habe mithin die Position eines neutralen Vermittlers hinter sich gelassen und sei vielmehr in eine aktive Rolle geschlüpft. Dies unterstütze der Aspekt, dass die Beklagte dem Kläger mitteilte, dass sie die beanstandete Bewertung bereits geprüft habe und die strittige Tatsachenbehauptung hierbei gelöscht habe, sodass nun die Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Das Gericht statuierte, dass die Beklagte mit der generellen Beibehaltung der Äußerung eine selbstständige Einschätzung hierzu vorgenommen habe, weshalb sie sich die Gesamtbewertung auch vollkommen zurechnen lassen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR  123/16).

Teil der Äußerungen sind dem Beweis zugänglich
Die für unzulässig erklärten Bemerkungen würden sich im Weiteren als unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. jedenfalls als Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern erweisen. Es sei schließlich zu ermitteln, ob die gesamte Behandlung nicht mehr als nur fünf Minuten gedauert hat und ob ein Anamnesegespräch nicht stattgefunden hat. Eine Verknüpfung dieser Angaben mit einer subjektiven Einschätzung stelle diesbezüglich kein Hindernis dar. Vielmehr stehe durch diesen Teil des Kommentars die Schilderung des Behandlungsverlaufs und die Behandlungsdauer im Vordergrund. Die Beklagte konnte die Wahrheit dieser Behauptungen nicht beweisen, obwohl ihr als unmittelbare Störerin die Beweislast hierfür zukam (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.11.2015, Az. 4 U 791/15). Ihr alleiniges Bestreiten mit Nichtwissen reiche nicht aus. Die Äußerungen seien somit als rechtswidrig einzustufen. Aus diesem Grund müsse die im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Interessensabwägung zwischen dem Schutzinteresse des Klägers und der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der Beklagten zugunsten des Klägers ausfallen.

Andere Textpassagen sind subjektive Einschätzung
Die dem Kläger gegebene Gesamtnote von 6.0 und die Textpassage, dass der Arzt ein kompletter Reinfall bzw. komplett inkompetent ist und deshalb von einem Besuch bei ihm abzuraten ist, könne hingegen als subjektive Bewertung nicht als unzulässig betrachtet werden. Die Passagen seien geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15). Derartige seien als Meinungsäußerungen bis hin zur Grenze der Schmähkritik geschützt, welche entgegen der Meinung des Klägers nicht überschritten worden ist. Grund hierfür sei, dass die Beurteilung lediglich die Sozialsphäre des Klägers tangiere, nicht aber eine persönliche Herabwürdigung herbeiführe. Auch wenn die Note für den Kläger geschäftsschädigend sei, müsse diese von ihm aufgrund der Meinungsfreiheit der Beklagten akzeptiert werden. Anders wäre dies nur, wenn dem Kommentar keinerlei Behandlungskontakt zugrunde gelegen hätte, was der Kläger jedoch infolge der ihm zukommenden Beweislast nicht bewiesen hätte. Eine Umkehr der Beweislast auf die Beklagte sei abzulehnen. Überdies könne der Streitpunkt der unzulässigen Doppelbewertung dahinstehen, da diese – wie die Beklagte zutreffend ausführte – keinesfalls zu einem Anspruch auf Löschung der Bewertungen führe. Ein Verstoß gegen die Nutzungsrichtlinien wirke sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Patienten aus.

Revision nicht zugelassen
Gründe für die Zulassung der Revision sah das Gericht nicht.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 06.03.2018, Az. 4 U 1403/07

von Sabrina Schmidbaur


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