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Widerrufsrecht hinsichtlich Liftmontage

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.08.2018, Az. VII ZR 243/17


Widerrufsrecht hinsichtlich Liftmontage

In einem Revisionsverfahren kam der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.08.2018, Az. VII ZR 243/17 zu dem Ergebnis, dass einem Verbraucher auch hinsichtlich der Bestellung eines individuell geplanten Aufzugs für sein Wohnhaus ein Widerrufsrecht zukomme. Da der Schwerpunkt des Vertrages auf der Planung und Einlassung des Lifts liege, sei der Vertrag insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren. Mithin sei das Widerrufsrecht infolge der Individualität des Auftrages gerade nicht ausgeschlossen.

Vorschusszahlung für bestellten Senkrechtlift
Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Lifte an Außenfassaden von Häusern konstruktiv plant und auch montiert. Ein Mitarbeiter der Beklagten besuchte Anfang Mai den Kläger in dessen Wohnhaus. Nach der Präsentation der verschiedenen Modelle entschied sich dieser für einen Senkrechtlift zum Preis von 40.600 €. Die Beklagte sagte zu, den Lift innerhalb von ca. 10 Wochen nach Bauaufmaß und geklärter Bestellung zu liefern. Dabei wies sie darauf hin, dass zur Durchführung des Auftrags bauseitige Voraussetzungen durch den Besteller zu schaffen seien, die bei Bedarf durch sie nach erfolgtem Bauaufmaß schriftlich mitgeteilt würden. Infolgedessen schickte jene dem Kläger am 21. Mai die aus Konstruktionszeichnungen und Angaben zu den erforderlichen bauseitigen Bedingungen bestehenden Unterlagen. Dabei wurde unter dem Punkt „Hinweis“ angeführt: „Die Montage solcher Anlagen ist ein komplexer Vorgang. Die einzelnen Teile des Lifts sind an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen. Ein reibungsloser Montageablauf erfordert, dass alle bauseitigen Leistungen, exakt wie vorher abgestimmt, vor Montage fertiggestellt sind.“ Nach der Übersendung der Planungsunterlagen überwies der Kläger der Beklagten als Vorschuss bereits 12.435 €.

Kläger nahm Abstand vom Vertrag
Allerdings gab der Kläger die Dokumente im weiteren Verlauf des Geschehens nicht frei. Vielmehr stellte er mehrere Ungereimtheiten fest, weshalb er die Beklagte anwies, die Konstruktionszeichnung nachzubessern, sodass mit der Montage auch noch nicht begonnen wurde. Hierzu kam es sodann auch im Weiteren nicht. Der Kläger erklärte nämlich am 09. Juni telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten, dass er von dem Vertrag Abstand nehme. Mit einem Schreiben vom 22. Juli machte der Kläger die Beklagte erneut auf seinen „Rücktritt“ aufmerksam und verlangte die Rückzahlung seines gezahlten Vorschusses. Hierauf ging die Beklagte jedoch nicht ein. Wegen der aus ihrer Sicht erfolgten Kündigung sendete sie dem Kläger am 03. September eine Berechnung der bis dahin entstandenen Werklohnkosten. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger den Vertrag am 25. September widerrief und erneut die Rückzahlung der angezahlten Summe binnen 14 Tagen begehrte.

Bundesgerichtshof bestätigte vorinstanzliche Urteile
Da die Beklagte dieser Forderung wiederum nicht entsprach, schlug der Kläger den gerichtlichen Weg ein und klagte auf Rückzahlung des Vorschusses vor dem Landgericht Ellwangen/Jast. Dieses gab ihm mit Urteil vom 04.03.2016, Az. 5 O 332/15 auch Recht. Das mit der Sache betraute Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Stuttgart, sah die Sache nicht anders und bestätigte mit Urteil vom 19.09.2017, Az. 6 U 76/16 die vorherige Entscheidung. Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall zu beschäftigen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die vorinstanzliche Wertung keinen Rechtsfehler aufweise und die Revision der Beklagten mithin zurückzuweisen sei.

Kläger übte Widerrufsrecht wirksam aus
Es komme dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 12.435 € aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB zu. Ihm habe ein Recht zum Widerruf zugestanden, welches er auch wirksam ausgeübt habe. Mithin bestehe kein Grund, den Vorschuss einzubehalten.

Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB eröffnet
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Anwendungsbereich von § 312g Abs. 1 BGB eröffnet sei. Dies sei Voraussetzung für das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts seitens des Klägers. Es handele sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Verbrauchervertrag, welcher eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe, § 312 BGB. Außerdem wurde der Vertrag in der Wohnung des Klägers und somit außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wichtig sei auch, dass die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB mangels Vorliegens eines Verbraucherbauvertrages nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen sei. Ein solcher sei geprägt von Umbaumaßnahmen, die Parteien beabsichtigten mit der Montage der Aufzugsanlage hingegen lediglich einen Anbau.

Kein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB
Ebenso entfalle das Widerrufsrecht des Klägers nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich hierfür sei die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Die besagte Ausschlussnorm setze Verträge zur Lieferung von Waren voraus. Diese Eigenschaft erfülle der gegenständliche Vertrag nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs allerdings nicht.

Werkverträge vs. Kaufverträge/Werklieferungsverträge
Unter die Lieferung von Waren würden im allgemeinen Sprachgebrauch Kaufverträge und Werklieferungsverträge fallen. Werkverträge hingegen seien jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen. Es stehe diesbezüglich nämlich nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz, sondern vielmehr die Herstellung eines funktionstauglichen Werkes im Fokus (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 19/18; Urteil vom 02.07.2016 – VII ZR 348/13). Diese Grundsätze zur rechtlichen Einordnung von Verträgen stünden auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Einklang (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2017 – C-247/16).

Schwerpunkt war Planung und Einpassung des Lifts
Für den Bundesgerichtshof lag der Schwerpunkt des Vertrages im Streitfall eindeutig in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung der einzeln gelieferten Teile. Die Montage sei nicht Begleitaspekt des Vertrages gewesen, sondern der zentrale Punkt hiervon. Dem habe auch nicht die Verpflichtung des Klägers zu bauseitigen Änderungen entgegengestanden. Ebenso sei es irrelevant gewesen, dass der Warenwert der Einzelteile fast viermal so hoch war wie die Montagekosten. Mithin erweise sich der geschlossene Vertrag mit Blick auf die Errichtung des Aufzugs als Werkvertrag.

Werkunternehmer durch § 358 Abs. 8 S. 1 BGB hinreichend geschützt
Die Annahme, dass ein Werkvertrag nicht die Lieferung von Waren beabsichtigt, sei auch im Hinblick auf den Schutz von Unternehmern, die Werkleistungen erbringen, nicht ungerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe zu deren Gunsten nämlich die Vorschrift des § 357 Abs. 8 S.1 BGB geschaffen. Der in dieser Norm vorzufindende Begriff „Dienstleistung“ umfasse regelmäßig auch Werkverträge. Mithin seien Werkunternehmer keinem höheren Risiko ausgesetzt als diejenigen Unternehmer, die Kauf- oder Werklieferungsverträge eingehen. Ein Ausschluss des Widerrufrechts des Kunden im Sinne von § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sei somit nicht erforderlich.

Wirksame Ausübung des Widerrufrechts
Das ihm zustehende Widerrufsrecht habe der Kläger nach den Ausführungen des Gerichtshofs auch spätestens mit seinem Schreiben vom 25. September wirksam ausgeübt. Hierin sprach er explizit von einem Widerruf des Vertrages, § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Dabei habe der Kläger auch die Widerrufsfrist eingehalten. Zwar betrage diese grundsätzlich 14 Tage und beginne mit dem Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, weshalb in Anbetracht des Vertragsschlusses (Mai) und des Widerrufsschreibens (September) ein Verstreichenlassen der Frist naheliege. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte den Kläger nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hatte, was aber gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ihre Pflicht gewesen wäre. In diesem Falle erlösche das Widerrufsrecht gemäß 356 Abs. 3 S. 2 BGB erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Vorherige Erklärung des Klägers war irrelevant
Die Ausübung des Widerrufrechts werde entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die Erklärung des Klägers vom 09. Juni beeinträchtigt. Selbst wenn man diese für eine Kündigung hielte, wäre das Widerrufsrecht des Klägers nicht ausgeschlossen gewesen. Sinn eines solchen Rechts sei nämlich ein einfaches einseitiges Loslösen von einem Vertrag. Daher müsse jenes auch unabhängig von den allgemeinen Rechten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2009 – VIII ZR 318/08). Dem Kläger hätte es also freigestanden, nach einer etwaigen Kündigung gemäß § 649 BGB noch sein Widerrufsrecht auszuüben. Insgesamt stehe dem Kläger daher ein Anspruch auf die Rückzahlung des Vorschusses zu, ohne dass ihm die Beklagte einen Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach § 357 Abs. 8 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.08.2018, Az. VII ZR 243/17

von Sabrina Schmidbaur


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