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Widerrufsrecht bei Kreditverträgen

LG Duisburg, 1 O 405/13


Widerrufsrecht bei Kreditverträgen

Das Landgericht (LG) in Duisburg hat mit seinem Urteil vom 18.07.2014 unter dem Az. 1 O 405/13 entschieden, dass ein Darlehensnehmer, der vorzeitig ein Darlehen zurückzahlt, sich der Vorfälligkeitszahlung nicht entziehen kann, indem er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Widerrufsfrist - wie im vorliegenden Fall - bereits verstrichen ist.

Der Kläger ist ein Kreditnehmer, der von der Kreditgeberin die Rückzahlung von zwei Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt.
Er hatte gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau I mit der Beklagten zwei Kreditverträge über 126.000,- € sowie über 140.000,- € abgeschlossen. Den Verträgen war eine Belehrung über das Widerrufsrecht beigefügt.

Im Jahre 2012 zahlte der Kläger beide Darlehen vorzeitig zurück, da er die zur Sicherung des Darlehens eingesetzte Immobilie verkauft hat. Für die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 126.000,- € verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 7500 €, für die Rückzahlung des Darlehens in der Höhe 140.000,- € wollte die Bank rund 8800 Euro, zuzüglich 200 Euro Bearbeitungsgebühr. Damit war die Exfrau des Klägers nicht einverstanden und meldete sich bei dem Sachbearbeiter der Bank, Herrn S. Mit diesem einigte sie sich telefonisch auf eine modifizierte Abrechnung und bestätigte dies schriftlich.
Mit anwaltlichem Schreiben widerrief der Kläger beide Darlehensverträge und forderte die Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt rund 16000 € von der Beklagten zurück. Auch die Exfrau des Klägers erklärte Ihren Rücktritt von den Verträgen und trat die Ansprüche an ihren Mann ab.

Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass ein Widerruf und die Rückforderung der Vorfälligkeitszahlungen nicht in Betracht komme, weil die Widerrufsbelehrungen korrekt waren und die Rückforderung in der Aufhebungsvereinbarung vereinbart war.
Nach Ansicht des Klägers sei der Widerruf wirksam.
Das LG Duisburg sieht das jedoch nicht so. Es bestehe kein Anspruch des Klägers aus § 812 BGB. Denn das würde voraussetzen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ohne einen rechtlichen Grund erfolgt wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Dass Vereinbarungen über die Leistung der Vorfälligkeitszahlung getroffen wurden, ergebe sich aus den handschriftlichen Änderungen der Abrechnungen. Daraus gehe eindeutig ein Einverständnis der Eheleute hervor.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Vereinbarungen unwirksam sein könnten. Es habe allerdings die Geschäftsgrundlage gefehlt. Daher wären die Vereinbarungen über die Zahlungen als nicht wirksam angesehen, wenn es noch ein Widerrufsrecht gegeben hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Denn die Widerrufsfrist sei längst verstrichen gewesen. Ein Widerruf wäre nur 2 Wochen nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung nebst Vertrag möglich gewesen. Daran ändere auch die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung nichts. Denn aus Sicht der Kläger bestand kein Zweifel daran, dass die Widerrufsfrist die Frist erst mit Aushändigung der Belehrung und der Vertragsurkunde begann. Da der Kläger deshalb keinen Hautanspruch geltend machen könne, stehe ihm auch keine Zinszahlung zu. Die Klage war insgesamt abzuweisen, so das Gericht.

LG Duisburg, Urteil vom 18.07.2014, Az. 1 O 405/13


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