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Widerrufsrecht auch bei online gekauftem Heizöl


Widerrufsrecht auch bei online gekauftem Heizöl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.06.2015 unter dem Az. VIII ZR 249/14 entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem im Fernabsatz gekauften Heizöl nicht nach § 312 d BGB aF ausgeschlossen ist, denn wesentlich für diese Ausnahmeregelung ist der spekulative Charakter des Geschäfts. Ein spekulatives Element weise der Kauf von Heizöl durch einen Endverbraucher jedoch nicht auf.

Damit wurde auf Revision des Beklagten das Urteil der Vorinstanz abgeändert.
Die Klägerin betreibt einen Brennstoffhandel und bietet Heizöl über das Internet an. Am 25.02.13 bestellte die Beklagte als Verbraucherin 1200 Liter Heizöl zum Gesamtpreis von rund 1064 € bei der Klägerin. Diese führte die Bestellung am selben Tag aus. Die AGB der Klägerin sahen unter anderem ein Widerrufsrecht mit Bezug auf § 312 d BGB vor. Demnach stehe Verbrauchern bei Heizölbestellungen kein allgemeines Widerrufsrecht zu. Der Literpreis gelte bis zur Lieferung, egal, wie der Ölpreis sich in der Zwischenzeit entwickele. Bei nachträglicher Stornierung durch den Käufer stehe dem Partnerhändler eine Entschädigung zu. Diese belaufe sich auf 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 95 €, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Da die Beklagte den Auftrag stornierte, verlangte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 113 €. Die Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.13 den Widerruf des Kaufvertrages.

Das Amtsgericht gab der auf Zahlung gerichteten Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie hat damit Erfolg.

Das Berufungsgericht habe im Wesentlichen ausgeführt, so der BGH, der Klägerin stehe der Anspruch zu, weil ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Beklagte sei auch nicht zum Widerruf berechtigt gewesen. Dieses sei zwar nicht ausgeschlossen, da der Vertrag widerrufen worden sei, als das Öl sich noch nicht bei der Beklagten befunden habe, aber bei Heizöl handele es sich um ein Produkt, das Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliege. Auf diese habe der Verkäufer keinen Einfluss. Der Preis könne in wenigen Tagen um mehrere Euro schwanken.
Zweck der Vorschrift des § 312 d BGB sei es, eine einseitige Abwälzung des Risikos auf den Verkäufer zu vermeiden. Sonst könnte der Verbraucher Öl bei einem Onlinehändler bestellen und dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn der Preis an der Börse falle, um woanders eine neue Bestellung zum günstigeren Preis aufzugeben.

Doch diese Beurteilung halte der Nachprüfung nicht stand, so der BGH.
Denn die Beklagte habe den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht folge aus Artikel 229 § 32 EGBGB aus § 312 d und § 355 BGB.
Es sei aus § 312 d BGB aF nicht abzuleiten, dass bei Fernabsatzverträgen über Lieferung von Heizöl dem Verbraucher kein Recht auf Widerruf zustehe.

Wenn der Preis der Ware keinen Schwankungen unterliege, fehle es am aleatorischen Charakter eines Geschäfts. Es müsse eine unmittelbare Abhängigkeit von Preisschwankungen an der Börse vorliegen und die Ware müsse unmittelbar am Finanzmarkt beschafft werden. Das sei jedoch bei einem Fernabsatzvertrag über Heizöl an Verbraucher nicht der Fall. Hier liege eine unternehmerbestimmte Preisbildung vor.

BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 249/14


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