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Wettbewerbswidrigkeit herabsetzender Äußerungen

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15


Wettbewerbswidrigkeit herabsetzender Äußerungen

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 04.09.2015 mit dem Az. 6 U 7/15 entschieden, dass eine Werbung mit herabwürdigenden Äußerungen über die Konkurrenz (hier: ein Internet-Fernsehangebot) auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn die Aussagen teilweise zutreffen. Das Geschäftsmodell des Klägers sei zwar tatsächlich zweifelhaft, doch gebe dieser Umstand dem Wettbewerber nicht das Recht, geschäftsschädigende Äußerungen und Meinungen zu verbreiten, womit der Mitbewerber herabgesetzt und sein Geschäft geschädigt würde. Die zugespitzten Bemerkungen der Beklagten hätten im vorliegenden Fall vorrangig dazu gedient, die Klägerin als unseriös darzustellen. Damit wolle die Beklagte vor allem das eigene Geschäft fördern. Es könne deshalb von einer Wettbewerbswidrigkeit ausgegangen werden.

Damit wurde die Beklagte verurteilt, die folgenden Äußerungen zu unterlassen:

„da wir das Verbreitungsmodell von A […] berechtigt anzweifeln dürfen!“

„Von wem hat A denn nun die Rechte?“

„A hat Rechteketten bisher nicht nachgewiesen, außer dem Hinweis, man habe Verträge mit der H, B, H2, W, W2, W3 Bildkunst und W3 Wort. Etwas naiv, denn die haben mit den Filmrechten überhaupt nicht zu tun!!! Ebenso naiv halten wir die A Darstellung, dass sie als schweizerische AG Urheberrechtsauszüge aus Österreich für ihre Verbreitung in Deutschland deklariert.“

„Wir wurden und werden ganz einfach bestohlen!“

„Der wohlklingende Titel D D des Dr. C, der der Werbeseite von A nach Rechtsanwalt war/ist, gewährleistet keinerlei Seriosität, da er nach meiner Meinung offensichtlich in Kauf nimmt, dass das Geschäftsmodell A Urheberrechtsverletzungen in Deutschland zumindest billigend in Kauf nimmt, was sich keine deutsche Firma leisten würde!!!“

Außerdem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten, soweit sie wegen der o.g. Äußerungen zu Schaden gekommen sei oder noch kommen werde.

Die Klägerin habe sich illegal verhalten, indem sie auf strafrechtliche Verfahren hingewiesen und Werbekunden dazu aufgefordert hätte, Rechte an den Filmen zu prüfen, doe von der Klägerin verbreitet werden.
Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.

Die Klägerin bietet Internetfernsehen an, bei dem über viele Fernsehsender Filme empfangen werden können. Die Beklagte ist ein Medienunternehmen, das über Nutzungsrechte an etlichen Filmen verfügt.

Über die Rechte hatten die Parteien eine Vereinbarung getroffen. Die Klägerin hat im Prozess die Ansicht vertreten, dass diese Einigung auf einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte beruhen würde. Sie habe im Vorfeld der Vereinbarung den Eindruck erweckt, es würden mit der Vereinbarung Streitigkeiten künftig erledigt sein. Es liege außerdem Täuschung durch Unterlassen in dieser Sache vor, weil die Beklagten eine beteiligte Firma verschwiegen hätten.

Gegen die Klageabweisung der Vorinstanz richtet sich die Berufung der Klägerin.
Diese hat auch Erfolg. Es stehen der Klägerin die Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung zu. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Es liege jedoch keine arglistige Täuschung vor.

Die Anfechtung sei aber unter dem Gesichtspunkt begründet, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde.

Die von der Klägerin beanstandete Werbung erfülle den Tatbestand des § 4 UWG, denn mit den Schreiben hätten sich die Beklagten an Kunden der Klägerin gerichtet und das Geschäftsmodell der Klägerin als rechtlich fragwürdig, eventuell sogar strafbar hingestellt. Bereits vergleichende Werbung sei unzulässig, wenn die Verhältnisse von Mitbewerbern herabgesetzt werden. Die Schreiben seien dazu bestimmt gewesen, den Geschäftserfolg der Klägerin zu behindern. Es sei nach § 4 UWG nicht erforderlich, dass die Beteiligten miteinander konkurrieren. Die Schreiben seien als Meinungsäußerung zu werten, bei der die rechtliche Bewertung im Vordergrund stehe.
Sie seien nicht deshalb unzulässig, weil sie eine Schmähkritik darstellen würden. Eine solche liege vor, wenn die kritische Äußerung keine Auseinandersetzung mit der Sache enthalte, sondern nur den Mitbewerber an einen Pranger stellen wolle. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik sei hier jedoch nicht überschritten. Ansonsten könne sich die Unzulässigkeit einer Äußerung auf Grund einer Interessenabwägung ergeben. Ein negatives Werturteil könne umso eher zulässig sein, je sachlicher und je informativer die Äußerung für den Adressaten sei.

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 U 7/15


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