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Wettbewerbswidrige Vergabe von Tourismusinformationen

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.04.2018, Az.: 6 U 50/13


Wettbewerbswidrige Vergabe von Tourismusinformationen

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied mit Urteil vom 05.04.2018, dass die Vergabe des Betriebes der Tourismusinformation an einen privaten Betreiber wettbewerbswidrig sei. Dies gelte, solange nicht durch organisatorische, räumliche und personelle Trennung sichergestellt sei, dass öffentlich-rechtliche und privatwirtschaftliche Geschäftsbereiche ohne weiteres als solche erkennbar seien.

Wettbewerbsverstoß bei Vergabe von Tourismus-Info an privaten Anbieter?
Klägerin war eine Agentur für Stadttourismus, welche Stadtrundfahrten und geführte Spaziergänge anbot. Sie verklagte die Stadt Potsdam auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Die Beklagte hatte das Büro für Tourismusinformation an ein privates Unternehmen übertragen. Dieses bot selbst Tickets für eigene Stadtrundfahrten über die örtliche Touristinformationen an. Zudem verwendete es für seine Informationsbroschüren, Plakate und Prospekte regelmäßig das Stadtlogo der Beklagten. Auch die beklagte Stadt selbst informierte auf ihrer Internetseite über das Angebot des Unternehmens. Dabei bezeichnete sie das Unternehme als „offiziellen Dienstleister der Landeshauptstadt”. Hiergegen ging die Klägerin vor dem Landgericht per Unterlassungsklage vor. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Dagegen legten die Parteien Berufung ein. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe die Übertragung des Betriebes der Touristinformation an Unternehmen zu unterlassen, welche selbst Stadtrundfahrten und/oder -rundgänge anböten. Dies stelle eine unlautere Handlung dar, solange die Geschäftsbereiche nicht hinreichend voneinander getrennt seien. Im Verlauf des Berufungsverfahrens beendete das Unternehmen seine Tätigkeit als Tourismusdienstleister der Beklagten.

Neue Klageanträgen bei Einlassung durch die Gegenseite
Die vorgenommene Neufassung zweier Klageanträge in der Berufung sah das Gericht unkritisch. Denn sie stellten ein sachlich einschränkendes Unterlassungsverlangen dar, welches im übrigen die Anträge sprachlich konkretisiere. Ob damit ein neuer Streitgegenstand verfolgt werde, könne auf sich beruhen. Denn die Beklagte habe sich ohne Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Sachantrag eingelassen. Dies komme einer Einwilligung gleich. Zudem wäre eine Änderung der Klage auch ohne Einwilligung der Beklagten sachdienlich. Denn die geänderte Antragsfassung beruhe auf einem unveränderten Klagegrund. Lediglich die begehrte Rechtsfolge werde neu bestimmt. Außerdem stützte sich der Antrag auf Tatsachen, die das Gericht ohnehin seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Weiterhin sei der geänderte Antrag geeignet, die bestehenden Streitpunkte ohne Prozessverzögerung abschließend zu klären.

Auslegungsbedürftige Begriffe zulässig, wenn über deren Sinn keine Zweifel bestehen
Die neu gefassten Klageanträge seien auch hinreichend bestimmt. Denn sie umschrieben das als rechtswidrig angegriffene Verhalten an objektiven Kriterien ausreichend deutlich. Damit stehe der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts fest. Im übrigen sei die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur näheren Bezeichnung der zu untersagenden Handlung zweckmäßig oder sogar geboten. Wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe keinerlei Zweifel bestünden und somit die Reichweite von Antrag und Urteil klar seien, liege dies im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung. Davon sei im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des auslegungsbedürftigen Begriffes zwischen den Parteien kein Streit bestehe und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorlägen.

Rechtswidriges Verhalten trotz zwischenzeitiger Gesetzesänderung
Die Klage sei nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zum Zeitpunkt der Sachentscheidung rechtswidrig war. Denn für den geforderten Unterlassungsanspruch müsse eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Das als rechtswidrig beanstandete Verhalten des Unternehmens habe bis 2015 angedauert. Die angegriffene Werbung für die Stadtrundfahrten auf der Internetseite der Beklagten wurde in den Jahren 2011 und 2012 veröffentlicht. Das im Streitfall maßgebliche Wettbewerbsrecht wurde mit Wirkung vom 10.12.2015 novelliert; dabei wurde auch der hier einschlägige Paragraf über unlautere Geschäftspraktiken neu gefasst. Jedoch folge aus der Gesetzesänderung keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage. Denn die Regelungen der alten Fassung stimme bei richtlinienkonformer Auslegung mit der neuen Fassung überein.

Durchführung von Stadtrundfahrten zur Förderung des Absatzes
Das Gericht betrachtete das beanstandete Verhalten der Beklagten als eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Als geschäftliche Handlung werde jedes Verhalten vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss angesehen, das objektiv mit einer Absatzförderung, einem Waren- bzw. Dienstleistungsbezug oder einem Vertragsabschluss zusammenhänge. Der Begriff diene dazu, den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts von dem des allgemeinen Deliktsrechts abzugrenzen. Daher sei das Merkmal funktional zu verstehen. Es setze voraus, dass die Handlung auf die Förderung des Absatzes oder den Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens gerichtet sei. Das Verhalten der Beklagten habe vorliegend genau diesem gedient. Die Durchführung von Stadtrundfahrten und -rundgängen sei zum Zwecke der Einnahmeerzielung erfolgt, um die Kosten der öffentlichen Tourismusförderung mitzufinanzieren. Damit liege eine nicht lediglich unbeabsichtigte, reflexartige Folge der Übertragung des Betriebs vor. Vielmehr war er von der Beklagten bezweckt. Dasselbe gelte für die Gestattung der Stadtlogo-Nutzung für Stadtrundfahrten und Werbung im Internet.

Wettbewerbsvorteil durch Eindruck, Teil der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung zu sein
Die Beauftragung des Unternehmens durch die Beklagte ohne Sicherstellung der vorbeschriebenen Trennung stelle unlauteres Verhalten dar, so das Oberlandesgericht. Denn vorliegend habe die Beauftragung eine unzulässige Verquickung mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung dargestellt. Die konkrete Auftragsausgestaltung habe die gebotene, nach außen erkennbare Trennung der Tätigkeitsbereiche nicht sichergestellt. Dies gelte insbesondere in Hinblick auf die selben Räumlichkeiten, die Nutzung der selben Fernkommunikationsmöglichkeiten und der Einsatz der selben Mitarbeiter. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, die Betätigung des Unternehmens sei noch Teil der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung. Dies sei gerade im Hinblick auf den Verkauf von Tickets für Stadtrundfahrten und -rundgänge festzustellen. Eine solche Möglichkeit habe keinem anderen Mitbewerber zur Verfügung gestanden. Damit sei dem Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Anbietern von Stadtrundfahrten und -rundgängen verschafft worden.

Wiederholungsgefahr trotz Auftragsbeendigung
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr werde aufgrund der begangenen Verletzungshandlung vermutet. Sie sei nicht nachträglich weggefallen, indem das Unternehmen seine Tätigkeit beendet habe. Ein Wegfall der Störung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lasse die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entfallen. Etwas anderes komme nur in Betracht, wenn aufgrund der Veränderung der Verhältnisse jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt sei. Dies sei vorliegend aber nicht ersichtlich.

Wettbewerbsverstoß lag in der einseitigen Einräumung eines Wettbewerbsvorteils
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht in der Irreführung lag, wie es das Landgericht angenommen habe. Vielmehr sei er darin zu sehen, dass dem Unternehmen durch die Beklagte einseitig ein Wettbewerbsvorteil eingeräumt wurde. Denn ihm sei gestattet worden, das als Marke eingetragene Stadtlogo für seinen Geschäftsbereich zu nutzen. Der Verkehr verbinde mit der in Rede stehenden Marke die Beklagte als öffentliche Kommune sowie als touristischen Standort von Schlössern und Gärten. Somit komme dem Unternehmen der Vorteil des Markenlogos als Erkennungszeichen zugute. Mit der Gestattung dieser Nutzung habe die Beklagte den Wettbewerb eines einzelnen Unternehmens gefördert. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Gebot der Neutralität der Amtsführung. Gleiches gelte für die Bezeichnung des Unternehmens als „die Stadtrundfahrt des offiziellen Dienstleisters der Landeshauptstadt“.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.04.2018, Az.: 6 U 50/13

von Jana Krzewsky


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