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Wettbewerbswidrige Aussagen für Schlankheitskapseln

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016, Az. 4 U 17/16


Wettbewerbswidrige Aussagen für Schlankheitskapseln

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 13.09.2016 unter dem Az. 4 U 17/16 entschieden, dass in einer Werbung für Schlankheitskapseln die Sätze „Schnell wie nie zur Wunschfigur“ und „… der Zuckerzerstörer Gymnema Silvestre enthalten“ gesundheitsbezogene Angaben darstellen. Solche Angaben lasse die HCVO (Health Claims Verordnung) nicht ausdrücklich zu. Daher seien solche Angaben wettbewerbswidrig. Es gebe auch keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit der Kapseln.
Damit hat das OLG die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe diesem zu.

Die Werbung für das Produkt „### X-Kapseln“ im Internet stelle eine geschäftliche Handlung dar. Diese erfülle einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand.
Denn die Aussagen verstoßen gegen die HCVO.
Es handele sich bei dem beworbenen Produkt um Lebensmittel, die zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt seien. Gesundheitsbezogen sei eine Angabe, mit der ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit behauptet wird. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ sei jeder Zusammenhang, der eine Optimierung des Gesundheitszustandes dank des beworbenen Lebensmittels impliziert.

Hierzu zählen auch Angaben, die schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eines Lebensmittels beschreiben.
Um solche Angaben handele es sich im vorliegenden Fall, wenn mit den besonderen Eigenschaften des Präparates „X“ geworben wird, die darin bestehen sollen, dass sie im Körper Zucker „zerstören“, Fett verbrennen und zur Gewichtsabnahme beitragen. Dem widerspreche auch die Beklagte nicht.
Gesundheitsbezogene Angaben seien aber nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Artikel 3 bis 7 der HCVO und den spezielleren Anforderungen aus Artikel 10 bis 19 der HCVO entsprechen. Außerdem müssen sie in der Liste der zugelassenen Angaben vorkommen, die in Artikel 13 und 14 geregelt sind.

Mindestens an der dritten Voraussetzung scheitern die beanstandeten Werbeaussagen. Keine von ihnen finde sich in der Liste nach Artikel 13 Abs. 3 HCVO. Selbst wenn das beworbene Präparat Pantothensäure enthalte, existiert kein Claim dahin gehend, dass dadurch dem Körper zusätzlich Energie zugeführt wird.

Auch die Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 7 HCVO werden nicht eingehalten.
Hiernach sei die Nutzung gesundheitsbezogener Angaben nur zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass der Stoff, auf den die Angabe sich bezieht, die positive Wirkung hat und der Stoff in dem Endprodukt in einer wirksamen Menge enthalten ist.
Diese Vorgaben erfülle die Werbung der Beklagten nicht.

Denn es fehle bereits an einem wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit. Es erübrige sich damit eine Beweisaufnahme bezüglich eines solchen Nachweises. Denn ein Nutzer einer gesundheitsbezogenen Angabe sei schon von vorneherein, nicht erst im Zuge eines Prozesses gehalten, den Nachweis zu belegen. Der Kläger habe zudem Unterlagen beigebracht, die die Wirkungsweise fraglich erscheinen lassen. Es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass das Produkt der Beklagten "Zucker zerstören" und Fett reduzieren könnte.

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016, Az. 4 U 17/16


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