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Wettbewerbsverstoß bei nicht vorhandener CE-Kennzeichnung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 U 23/16


Wettbewerbsverstoß bei nicht vorhandener CE-Kennzeichnung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Heizungsbau, die von ihr hergestellten Fußbodenheizmatten nicht ohne die gesetzlich geforderte CE-Kennzeichnung auf dem Erzeugnis selbst oder auf der Verpackung in den Verkehr bringen darf.

Die Prozessparteien sind Wettbewerber im Bereich des Heizungsbaus und vertreiben elektrische Fußbodenheizungen. Die Klägerin führt aus, dass eine von der Beklagten gelieferte Fußbodenheizmatte nicht die gesetzlich geforderte CE-Kennzeichnung auf der Verpackung beziehungsweise auf dem Erzeugnis selbst enthält. Sie nimmt die Prozessgegnerin daher auf Unterlassung sowie auf Zahlung der im Vorfeld entstandenen Abmahnkosten und die Kosten für ein Anschlussschreiben in Anspruch.

Das Landgericht ist der Eingabe der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte ist gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung gegangen und vertieft ihren Vortrag aus der Vorinstanz. Sie führt Verfahrensfehler an, die zu einer falschen Feststellung hinsichtlich der angeblich fehlenden CE-Kennzeichnung geführt hätten. Ferner bestreitet sie, dass Fußbodenheizungen überhaupt der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen. Der Klägervertreter weist darauf hin, dass sich der Unterlassungstenor des Versäumnisurteils vom 22.04.2015 nur auf Fußbodenheizungen mit einer Wechselspannung von 50 bis 1.000 Volt bezieht und dass im Fall eines Versäumnisses auch nur entsprechend diesem Unterlassungstenor vollstreckt würde. Es ist der Beklagten untersagt, Fußbodenheizungen mit den zuvor zitierten Wechselspannungswerten ohne CE-Kennzeichnung anzubieten oder auszuliefern. Die CE-Kennzeichnung muss sich entsprechend auf dem Produkt oder der Verpackung wiederfinden.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils, jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die bereits in der ersten Instanz begehrten Unterlassungsansprüche im Rahmen der von der Beklagten abgegebenen Teilverzichtsverklärung gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. 7 II Nr. 2 ProdSG zu. Die Klägerin hat vor dem Senat nochmals klargestellt, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung entsprechend nachkommt, wenn sie Fußbodenheizungen mit Wechselspannungswerten zwischen 50 und 1.000 Volt mit CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder dem Produkt selbst anbietet und ausliefert. Die Berufung bleibt auch deshalb erfolglos, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, dass das Landgericht bereits in der ersten Instanz rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die von der Beklagten angebotene und ausgelieferte Fußbodenheizmatte die durch das Gesetz geforderte CE-Kennzeichnung weder auf der Verpackung noch auf Produkt selbst enthält. Gemäß dem Sach- und Streitgegenstand ist eine augenscheinliche Beweisaufnahme nicht notwendig.

Ferner war die Beklagte nicht in der Lage, der Tatsachenbehauptung der Klägerin substantiiert entgegenzutreten. Das von der Klägerin in die Beweisführung eingebrachte Lichtbild der Fußbodenheizung lässt keine CE-Kennzeichnung erkennen. Der Einwand der Beklagten, diese befinde sich unter einem nachträglichen angebrachten Aufkleber, reicht nicht aus, da sie nicht substantiiert vortragen konnte, wo sich genau die Kennzeichnung und der Aufkleber befinden. Entgegen der Meinung der Beklagten besteht für die ausgelieferte Fußbodenheizmatte eine CE-Kennzeichnungspflicht gemäß §§ 3 und 1 ProdSV i.V.m. § 7 ProdSG. Diese Vorschrift definiert den Streitgegenstand in dem genannten Nennspannbereich als elektrisches Betriebsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand (§ ProdSG), da der elektrischen Fußbodenheizung keine weiteren Teile hinzugefügt werden müssen, um diese in Betrieb zu nehmen. An dieser Definition ändert auch die Tatsache nichts, dass die streitgegenständliche Fußbodenheizmatte in die bestehende Heizungskonstruktion eingebaut werden muss.

Auch wendet die Beklagte erfolglos ein, dass die Gebrauchsanweisung den Hinweis enthalte, dass der Anschluss der Fußbodenheizmatte nur von einem Elektriker vorgenommen werden sollte. Das Gericht stellt fest, dass diese Empfehlung jedoch nicht ausschließt, dass Endverbraucher mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Fußbodenheizmatte selbst anschließen. Allerdings ist der in diesem Fall anwendbare § 7 ProdSG im Gegensatz zu § 6 ProdSG nicht alleine auf private Endverbraucher ausgerichtet. Die Beklagte hätte die durch das Gericht angenommene Wiederholungsgefahr, die angesichts der Verletzungshandlung durchaus bestand, mit einer entsprechenden Erklärung, die Bezug auf die geänderte Fassung von § 1 ProdSV vom 20.04.2016 nimmt, ausräumen können.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2017, Az. 6 U 23/16


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