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Wettbewerbsverhältnisses bei unterschiedlichen Branchen

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2014, Az. 5 U 99/13


Wettbewerbsverhältnisses bei unterschiedlichen Branchen

In einem Beschluss vom 18.07.2014 beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 5 U 99/13 mit dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen branchenunterschiedlichen Unternehmen.
 
Hintergrund des Beschlusses
Unter dem 31.05.2012 veröffentlichte die in dem hiesigen Verfahren als Distributorin in der Computerbranche tätige beklagte Partei im Internet einen Text, wonach u. a. der in diesem Verfahren als Kläger auftretende Rechtsanwalt zurzeit im Auftrag eines Mandanten Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnen würde. Aufgrund dieser nach Auffassung der Beklagten unberechtigten Abmahnungen sprach die Beklagte bis zum 14.07.2011 ihrerseits mehrere Abmahnungen gegenüber der klägerischen Partei aus. Zum Zeitpunkt der unter dem 31.05.2012 erfolgten Textveröffentlichung war über die damaligen Abmahnungen der Anwaltskanzlei noch keine Entscheidung gefällt; gleichwohl verschickte die Kanzlei keine weiteren Abmahnungen mehr. Aus diesem Grunde fühlte sich die betroffene Kanzlei in ihrem Recht aus § 4 Nr. 8 UWG verletzt, da nach deren Auffassung der unter dem 31.05.2012 veröffentlich Text eine unwahre Tatsachenbehauptung enthielt. Auf den seitens der Anwaltskanzlei außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch erfolgte keine positive Reaktion. Somit begehrte der Kläger vor dem zuständigen Landgericht u. a. die Unterlassung der vorbezeichneten Textveröffentlichung. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte ging hiergegen vor dem Oberlandesgericht Hamburg in die Berufung.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts
In einem Hinweis- und Auflagenbeschluss teilte das Berufungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Rahmen der Begründung dieses Beschlusses befasste sich das Oberlandesgericht Hamburg zunächst mit der Problematik, ob sich die Parteien überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis befänden. Nur dann hätte der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gegenüber der beklagten Partei als in der Computerbranche tätige Distributorin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Zur Beantwortung dieser Frage stellte das Berufungsgericht zu Recht auf den sog. handlungsbezogenen Mitbewerberbegriff ab. Hiernach kommt es allein auf die konkrete geschäftliche Handlung an. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt danach dann vor, wenn die gerügte unlautere geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, sich für den Wettbewerb eines Mitbewerbers nachteilig auszuwirken oder auswirken zu können. Demgegenüber sei es unerheblich, dass die Verfahrensbeteiligten auf unterschiedlichen Märkten tätig sind. Da die Veröffentlichung des Textes im Internet sich nachteilig für die klägerische Partei auswirken könne, bestünde daher entgegen der seitens des Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ein Wettbewerbsverhältnis. Im Übrigen sei der Anspruch begründet, da ein Verstoß gegen § 4 Nr. 8 UWG vorliege. Der Beklagte habe nämlich unwahre Tatsachen in Bezug auf die klägerseitig ausgesprochenen Abmahnungen behauptet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Textes unter dem 31.05.2012 im Internet nahm der Kläger in Wirklichkeit gar keine Abmahnungen mehr vor. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war diese unwahre Tatsachenbehauptung auch objektiv geeignet, den Betrieb des Geschäfts der Kanzlei bzw. deren Kredit zu beschädigen. Mit der Begrifflichkeit "zurzeit" suggerierte der Beklagte nämlich, dass gerade in dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Textes immer noch Abmahnungen ausgesprochen würden, was gerade nicht der Fall war. Weiter argumentierte das Berufungsgericht in einer nachvollziehbaren Weise u. a. damit, dass der Ausspruch von Abmahnungen in der Internetgemeinde sehr negativ besetzt sei. Dieser Umstand könne dazu führen, dass sich die unwahre Tatsachenbehauptung in Bezug auf die Klägerin nachteilig auswirken könne. Die vorbezeichnete Entscheidung zeigt exemplarisch, dass die für einen Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Mitbewerbereigenschaft auch zwischen zwei in unterschiedlichen Branchen tätigen Unternehmen vorliegen kann.

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2014, Az. 5 U 99/13


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