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Werklieferungsvertrag oder Werkvertrag?

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015, Az. 11 U 183/14


Werklieferungsvertrag oder Werkvertrag?

Mit Urteil vom 26.11.2014 hat das Landgericht (LG) Köln unter dem Aktenzeichen 18 O 12/14 die Klage eines Zwischenhändler gegen dessen Lieferanten abgewiesen. Dieses Urteil wurde in der Berufung vom Oberlandesgericht (OLG) Köln nun mit Beschluss vom 13.04.2015 zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus wurde die Rechtsauffassung des LG Köln aus erster Instanz bestätigt.

Im vorliegenden Fall ging es zunächst um die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen wurde.
Der Kläger hatte bei der Beklagten mehrere Türen bestellt und diese auch einbauen bzw. montieren lassen. Diese Frage war deshalb von Bedeutung, weil für beide Vertragsarten jeweils unterschiedliche Fristen für die Rüge eventueller Mängel gelten. Hierzu stellte das Landgericht fest, dass es sich um einen Werklieferungsvertrag nach den §§ 377, 381 Absatz 2 HGB handelt. Demnach hätte der Kläger die vermeintlichen Mängel unverzüglich rügen müssen. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, war auch die Klage auf Schadensersatz abzuweisen.

Ein Werklieferungsvertrag wurde vom Gericht deshalb angenommen, weil der Verkauf bzw. die Lieferung der Türen gegenüber dem Einbau deutlich im Vordergrund stand. Darauf lasse auch die von der Beklagten ausgestellte Rechnung schließen, in welcher die Leistung für die Montage deutlich weniger als fünf Prozent des gesamten Rechnungsbetrags ausmachten, so das Gericht. Ein Werkvertrag könne nur dann vorliegen, wenn die Montage den überwiegenden Anteil des Auftrags ausmache, wovon im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein könne.

Zusätzlich erschwert wurde die Rechtsfindung für das Gericht durch die Tatsache, dass der Kläger nur als Zwischenhändler auftrat. Die von ihm bestellten Türen wurden von der Beklagten auf Wunsch des Klägers zu einem Dritten geliefert und bei diesem auch montiert. Der Kläger berief sich deshalb darauf, dass er selbst keine Möglichkeit gehabt habe, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Türen zu überzeugen bzw. die aufgetretenen Mängel rechtzeitig zu rügen. Nach § 377 HGB trägt der Käufer aber auch dann das Risiko, wenn er die Abnahme des Kaufgegenstand, in diesem Fall der Türen, einem Dritten überlässt. Dies hielten die Richter dem Kläger in ihrer Urteilsbegründung entgegen.

Schließlich betonten die Richter, dass die Mängel deutlich zu spät gerügt worden seien, selbst wenn man von einem Werkvertrag ausgehen würde. Der Endkunde hatte gegenüber dem Kläger in einem Schreiben vom 17.10.2009 angezeigt, dass die Mängel bereits "im letzten Winter" aufgetreten seien. Das LG Köln interpretierte diese Aussage auf den Winter 2008/09, so dass zwischen dem Auftreten der Mängel und der Meldung zumindest mehrere Monate vergangenen waren. Das Gericht stellte klar, dass eine Ware vom Käufer als angenommen gilt, wenn eventuelle Mängel von diesem nicht umgehend gerügt werden. Ob der Käufer selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Ware abnimmt, spiele dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob dieser Dritte ein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ist.

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015, Az. 11 U 183/14


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