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Werbung von Optiker: 1 Glas geschenkt ist erlaubt

OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15


Werbung von Optiker: 1 Glas geschenkt ist erlaubt

Das Oberlandesgericht München bestätigte im September 2016 ein Urteil aus der ersten Instanz, wonach eine Optikerkette mit dem Werbespruch "Ein Glas geschenkt!" werben darf.

Ein Interessenverband fiel im Oktober 2014 eine Werbung einer Optikerkette auf, welche unter anderem mit dem Slogan "Ein Glas geschenkt!" auf eine Sonderrabattaktion aufmerksam machte. Bevor es zum Rechtsstreit kam, gab der Kläger der Beklagten die Möglichkeit eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies schlug die Beklagte aus. Der Rechtsstreit vor der ersten Instanz wurde zu Gunsten der Beklagten am 20. November 2015 entschieden, sodann ging die Klägerseite in Berufung.

Die Beklagte verteidigte das Urteil aus erster Instanz, durch ihr Angebot würde sich der Preis der Brille lediglich auf die Kosten des Gestells und einem Glas reduzieren - geschenkt würde eigentlich nichts. Da per se das linke und das rechte Brillenglas gleich viel kosten, ist auch ein 50prozentiger Rabatt auf die Teilbestände der Brillengläser immer gewährleistet. Das Angebot erstreckte sich ausschließlich auf Brillen mit Sehstärke und fällt daher in die Kategorie der Medizinprodukte.

Auch das Berufungsurteil fiel zu Gunsten der Beklagten aus. Es sei nicht anzunehmen, die Hauptleistung - in diesem Fall eine Brille mit Sehstärke - geschenkt zu bekommen. Vielmehr sei ein Brillenglas ein Teilstück der Hauptleistung. Eine Brille besteht zwangsläufig aus den Bestandteilen Gestell sowie linkes und rechtes Brillenglas und ist damit eine funktionale Einheit. Das Berechnen nur eines Brillenglases, obwohl zwei angefertigt werden, stellt also einen Rabatt dar. Der Kläger hatte hingegen behauptet, dass etwaige Kunden mit dem Angebot in die Irre geführt würden. Man könne annehmen, dass es etwas geschenkt gibt. Dies sah das Gericht anders, auch in Hinblick auf den sogenannten "Sternchentext" unter der fett markierten Ankündigung "1 Glas geschenkt!". Aus dem kleingedruckten Text geht laut dem Gericht klar hervor, unter welche Bedingungen dieses spezielle Angebot gelten würde. Auch berief sich das Gericht auf ein Urteil des Oberlandesgericht in Hamm, welches mit einem ähnlichen Fall zu tun hatte (Az. 4 U 137/14). In diesem Fall wäre der aufklärende Sternchentext sogar noch bescheidener ausgefallen, die Werbung aber dennoch für zulässig erklärt worden.

Im amtlichen Leitsatz setzte das Gericht den Begriff "geschenkt" mit "umsonst" und "gratis" gleich, entscheidend sei weiterhin, ob dem Kunden suggeriert wird, er würde in der Tat etwas geschenkt bekommen oder einen Preisnachlass erhalten. Letzteres wird nach Auffassung des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichtes als ein "einheitliches Angebot" ausreichend kommuniziert- auch auf Grund der Logik, dass eine Brille aus zwei Gläsern und einem Gestell besteht.

Neben der Unterlassung hatte die Klage eine Geldzahlung in Höhe von 246,10 EUR verzinst seit dem Beginn des Rechtsstreites zu zahlen. Auch diese Rechnung geht nun nicht auf: Die Klage hat die Verfahrenskosten einschließlich des geforderten Berufungsverfahren zu tragen. Die beklagte Optikerkette darf auch in Zukunft mit dem Slogan "1 Glas geschenkt!" werben - unter der Voraussetzung, dass neben einem Kauf eine weitere Ware als Geschenk angeboten wird.

OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15


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