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Werbung mit "Wirtschaftlichkeit" eines Arzneimittel-Präparats

OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2016, Az. 3 U 13/16


Werbung mit "Wirtschaftlichkeit" eines Arzneimittel-Präparats

Mit dem Urteil vom 23.06.2016, Az. 3 U 13/16 hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass das Bewerben eines Diabetes-Arzneimittels wegen wettbewerbsrelevanter Irreführung unzulässig ist, sofern diese Werbung irreführende Hinweise zur Wirtschaftlichkeit dieses Arzneimittels enthält.

Dabei hatte ein Pharmaunternehmen eine Pressemitteilung versendet, um damit ein Medikament zur Behandlung von Diabetes zu bewerben. Das Pharmaunternehmen betonte in dieser Pressemitteilung, dass dieses Arzneimittel durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrages bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich sei. Da dieser Hersteller eines neuen Diabetes-Präparates so sein Medikament beworben hatte, hat ein Hersteller eines Medikamentes zur Behandlung von Diabetes diesen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 23.06.2016, Az. 3 U 13/16 entschieden, dass diese Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Medikamentes irreführend sei und begründete dies damit, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen dazu lägen nicht vor. Somit werde anderen Ärzten der Eindruck vermittelt, die indikationsgerechte Verschreibung dieses Diabetes-Medikamentes sei stets wirtschaftlich und daher nicht von den Krankenkassen angreifbar.

Dabei sei jedoch eine Wirtschaftlichkeitsprüfung und somit ein möglicher Regress durch die Krankenkassen bei Verschreibung dieses Diabetes-Medikamentes nicht ausgeschlossen. Dadurch dass Ärzte ein großes Interesse haben, nach der Verabreichung eines bestimmten Medikamentes nicht von den Krankenkassen in Regress genommen zu werden, ist diese Werbeaussage für die angesprochenen Ärzte irreführend.

Amtlicher Leitsatz:
Die von einer Arzneimittelwerbung angesprochene Ärzteschaft handelt bei der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten vor dem Hintergrund des ihr jedenfalls in seinen Grundzügen bekannten Erstattungs- und Vergütungsregimes des SGB V und weiß jedenfalls in allgemeiner Form, dass im Interesse der Kostendämpfung im Gesundheitswesen die wirtschaftlichkeitsbezogenen Instrumentarien des Arznei- und Heilmittelbudgets und die auf das ärztliche Handeln bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung mit der Folge eingeführt wurden, dass dem Arzt bei Überschreitung eines bestimmten Volumens Honorarkürzungen oder Regressforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung drohen.

Weist eine Arzneimittelwerbung darauf hin, dass ein Arzneimittel infolge einer zwischen dem Arzneimittelhersteller und Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen getroffenen Vereinbarung eines Erstattungsbetrags "bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich" sei, lenkt diese Angabe den Blick des Arztes auf die Frage der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Verordnung und stellt dadurch mittelbar einen Zusammenhang zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung her. Im konkreten Kontext kann die Werbung den angesprochenen Ärzten deshalb die tatsächliche Botschaft vermitteln, dass ihnen im Falle der Verschreibung des Mittels wegen der festgestellten Wirtschaftlichkeit für den Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung kein Regress droht.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2016, Az. 3 U 13/16


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