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Werbung mit "Testsieger" bei mehreren gleichplatzierten Produkten

OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15


Werbung mit "Testsieger" bei mehreren gleichplatzierten Produkten

Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Urteil vom 17.09.2015 zum Aktenzeichen I-15 U 24/15 im Berufungsverfahren einen wettbewerbsrechtlichen Streit entschieden.
Geklagt hatte ein als Verein eingetragener Dachverband, dessen Aktivlegitimation sich aus den Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes ableiten ließ. Die Klage richtete sich gegen den Betreiber von Lebensmittel-Discountern, in denen neben Nahrungs- und Genussmitteln auch Non-Food-Artikel für den täglichen Bedarf zum Angebot gehören.
Der Kläger beanstandete im konkreten Streitfall, dass der Beklagte für eine in seinen Märkten angebotene Energiesparlampe mit dem Hinweis darauf warb, dass dieses Produkt einen durch die Stiftung Warentest durchgeführten Test als Sieger abgeschlossen habe.
Tatsächlich hatte die Stiftung Warentest die hier im Streit stehende Energiesparlampe getestet und ihr mit der Gesamtnote „2,2“ die höchste, bei dieser Testreihe erzielte Wertung zugesprochen. Neben der hier betroffenen Energiesparlampe sind allerdings zwei weitere Energiesparlampen ebenfalls mit „2,2“ bewertet. Der erste Platz bei den getesteten Lampen wurde also 3-mal vergeben. Einen ausdrücklichen „Testsieger“ benannten die renommierten Warentester in ihrem Bericht nicht.

Der Kläger geht davon aus, dass die vom Beklagten benutzte Bezeichnung „Testsieger“ ein Alleinstellungsmerkmal beinhalte. Ist ein Produkt nur eines von dreien, die die Höchstwertung erreichten, dürfe nicht mit einer „Sieger“-stellung geworben werden.
Für den Beklagten ist die Bezeichnung als „Testsieger“ eine sachliche Beschreibung der Tatsache, dass das beworbene Produkt in einem durch ein bekanntes Unternehmen durchgeführten, prestigeträchtigen Test die höchste vergebene Punktzahl erreicht hat. Dieser Erfolg werde nicht dadurch entwertet, dass es nicht nur ein Produkt mit dieser Wertung gegeben habe. Jedenfalls gehöre die angebotene Energiesparlampe zu denjenigen, die im Test am besten abgeschnitten hätten. Außerdem ergebe sich bei der Betrachtung der Einzelnoten, die mit unterschiedlicher Wertigkeit zur Endnote zusammengezogen werden, dass es eine geringfügige Abweichung nach oben zugunsten des vom Beklagten angebotenen Produktes gegeben habe.

Der Kläger erteilte dem Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, welche der Beklagte zurückwies. Er weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, so dass der Kläger bei dem zuständigen Landgericht Duisburg Klage mit dem Antrag einreichte, den Beklagten zur Unterlassung seiner Werbung zu verurteilen. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht Hamm ein, die abgewiesen wurde. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm schlossen sich den Ausführungen der Vorinstanz im mit der zulässigen Berufung angegriffenen Urteil an und stellten fest, dass eine unlautere Irreführung der Verbraucher gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 UWG nicht vorliegt. Die Bezeichnung „Testsieger“ ist weder als Auszeichnung zu bewerten, die von der Stiftung Warentest ausdrücklich verliehen werden müsste, noch besteht eine Verpflichtung, in der Werbung auf die anderen Produkte, die mit der gleichen Endnote bedacht worden sind, zu erwähnen.

Ob ein Irrtum erregt werden könnte, muss unter Berücksichtigung der Zielgruppe, an die sich die Werbung richtet, geprüft werden. Das Gericht entschied, dass durchschnittlich informierte Kunden eines Lebensmittel-Discounters in ihrer täglichen Lebenswirklichkeit schon einmal mit dem Phänomen eines „geteilten Sieges“ in Berührung gekommen sein dürfen. Sieger zu sein bedeutet, dass niemand besser war. Es muss aber nicht bedeuten, dass kein Mitbewerber eine ebenso hohe Benotung erreichen konnte. Der Gleichstand bei einer Bewertung verschiedener für die Funktionalität, die Umweltverträglichkeit und das Preis-Leistungs-Verhältnis eines Produkts wichtiger Faktoren ist nicht dazu geeignet, den Wert des einzelnen, positiv bewerteten Produkts herabzusetzen. Ein Alleinstellungsmerkmal, wie dies bei der Bezeichnung als „Branchenführer“ gegeben ist, liegt nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht vor, wenn ein Produkt als „Testsieger“ bezeichnet wird. Eine Beeinflussung der Verbraucher durch gezieltes Vorenthalten von Informationen gemäß § 5a Absatz 2 Nr. 1 und 3 UWG schlossen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm aus. Die Kenntnis, dass es neben dem gut bewerteten Produkt, das angeboten wird, noch andere gut bewertete Produkte gibt, die jedoch nicht besser sind als das vorhandene, beeinflusst den Kaufentschluss nicht in unlauterer Weise.

OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15


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