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Werbung mit Preisnachlässen

Werbebedingungen dürfen nicht über anderes Kommunikationsmittel abrufbar sein


Werbung mit Preisnachlässen

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 27.07.2017, dass bei Werbung mit Preisnachlässen die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmedium selbst zu machen sind. Nur wenn das genutzte Werbemedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen aufweise, könne die Information anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Zudem seien die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UGW anzusehen.

Verstoß gegen Transparenzgebot durch fehlende Angaben in der Werbeanzeige?
Die Beklagte, welche mehrere Einrichtungshäuser betreibt, bewarb in einer Zeitungsanzeige im Ausmaß einer DIN A4-Seite eine baldige Rabattaktion mit "19% MwSt. GESCHENKT + ZUSÄTZLICH 5% EXTRARABATT". Über eine hochgestellte Ziffer innerhalb der Werbung wurde auf einen Fußnotentext am unteren Ende der Anzeige hingewiesen. Der Text besagte, dass Angebote aus dem aktuellen Prospekt von der Rabattaktion ausgenommen seien; weitere Informationen fänden sich auf der unternehmenseigenen Internetseite. Auf dieser wurden weitere Waren und Warengruppen von der Werbeaktion ausgenommen. Hiergegen ging der Kläger vor und forderte Unterlassung, da seiner Meinung nach die Werbeaktion wegen fehlender Transparenz unlauteren Wettbewerb darstelle.

Prüfungsmaßstab ist das alte und das novellierte UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde zwischen Veröffentlichung der Werbeaktion und der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) novelliert. Dabei wurden die ursprünglich einschlägigen Regelungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 4 UWG a.F. gestrichen und in einen allgemeinen Irreführungstatbestand gemäß § 5 a UWG überführt. Da sich der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stütze, sei die Klage nach Meinung des BGH nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung als rechtswidrig anzusehen sei. Die Zulässigkeit der beanstandeten Maßnahme müsse also nach altem und nach neuem Recht beurteilt werden.

Über Ausnahmen von Preisvergünstigung ist zu informieren
Das Gericht sah in den Angaben, ob und welche Waren von der Werbeaktion ausgenommenen seien,  "Bedingung für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses" gemäß § 4 Nr. 4 UWG a.F. Darunter seien Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigungen erlangen könne. Der Kunde müsse über Beschränkungen einer angekündigten Preisvergünstigung unmiss¬verständlich informiert werden. Denn dies sei von erheblicher Bedeutung für ihn. Nur so könne er erfahren, ob bestimmte Waren von der beworbenen Preisvergünstigung ausgeschlossen seien.

Information bereits im Zeitpunkt der Werbung
Die Bedingungen für die Preisvergünstigung seien bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitzuteilen. Denn die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Werbeaktion bezwecke, erreiche den Verbraucher bereits mit der Werbung. Daher müsse grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 4 UWG a.F. einbezogen werden.

Räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des Werbemediums sind zu berücksichtigen
Könne der Kunde den Preisnachlass noch nicht in Anspruch nehmen, müssen ihm auch noch nicht alle Informationen über die Werbeaktion zur Verfügung gestellt werden. Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des jeweils verwendeten Werbemediums reiche es aus, dem Kunden nur die Informationen zu geben, für die im Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis bestehe. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die jeweils vorhandenen Beschränkungen des verwendete Kommunikationsmediums abzuwägen gegen Beschaffenheit und Merkmale der beworbenen Produkte. Erst dann könne festgestellt werden, ob es tatsächlich unmöglich war, alle notwendigen Informationen klar, verständlich und eindeutig in der Werbeanzeige bereitzustellen. Ob es aufgrund der verwendeten DIN A4-Zeitungsanzeige der Beklagten tatsächlich unmöglich war, die wesentlichen Informationen bereitzustellen und im Übrigen auf die Webseite zu verweisen, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Gestaltung bei blickfangmäßig herausgestellter Werbung
Der BGH befand, dass bei einer blickfangmäßig herausgestellten Werbung für eine Rabattaktion auch die Einschränkungen für die Rabattgewährung am Blickfang teilhaben müsse. Die Bedingungen für den Preisnachlass müssten unmittelbar den blickfangmäßig herausgestellten Angaben zuzuordnen sein. Vorliegend fänden sich im Fußnotentext der Anzeige jedoch keine konkreten Angaben zu den ausgeschlossen Produkten. Vielmehr werde hierfür allein auf das Internet verwiesen und damit auf außerhalb des Blickfangs und der Anzeige liegende Informationen.
Bedingungen für Preisnachlass auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr
Die Bedingungen für einen Preisnachlass seien auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen nach § 5 a UWG anzusehen, befand der BGH. Denn ein unterschiedliches Schutzniveau für elektronischen und nichtelektronischen Geschäftsverkehr sei nicht zu rechtfertigen. Zu den Bedingungen gehöre dabei auch, welche Ware mit welchen Preisnachlässen erworben werden könne. Jedoch seien auch nach neuem UWG bei der Beurteilung die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen.

Vorenthalten von wesentlichen Informationen
Der BGH sah das Vorenthalten der Informationen als geeignet an, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Blickfang der in Rede stehenden Anzeige stelle einen Preisnachlass von "19% MwSt GESCHENKT + ZUSÄTZLICH 5% EXTRARABATT" für das Gesamtsortiment in Aussicht. Die Anzeige ziele also darauf ab, die Kunden zum Besuch des Einrichtungshauses zu veranlassen. Aber gerade die Angaben zu den von der Rabattaktion ausgeschlossenen Ware benötige der Kunde für die Entscheidung, ob er das Haus überhaupt aufsuchen solle.

Verweisung auf weitere Informationen in einem anderen Kommunikationsmedium
Die erforderlichen Informationen hätten klar, verständlich und eindeutig bereitgestellt werden müssen. Ein "Medienbruch", also die Verweisung des Verbrauchers für weitere Informationen von einer Print-, Audio- oder Fernsehwerbung auf das Internet sei nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsfördermaßnahme unmöglich sei, sämtliche wesentlichen Informationen im konkreten Kommunikationsmedium zur Verfügung zu stellen. Bereits das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, den erforderlichen Informationen hätten in der Anzeige selbst keine räumlichen Beschränkungen entgegengestanden. Zudem habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, warum es unmöglich gewesen sei, die Angaben zu den Rabattbedingungen auf der ganzseitigen Zeitungsanzeige selbst zu veröffentlichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 153/16

von Jana Krzewsky


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