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Werbung mit ÖKO-Test-Siegel

Bundesgerichtshof setzt Markenverletzungsverfahren bezüglich der Werbung mit ÖKO-Test-Siegel aus


Werbung mit ÖKO-Test-Siegel

Durch eine Pressemitteilung vom 18.01.2017 hat der Bundesgerichtshof eröffnet, dass er zwei Verfahren (Az. I ZR 173/16 und I ZR 174/16), welche die Frage betreffen, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin mit einer Markenverletzung einhergeht, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderweitigen Rechtsstreit im Hinblick auf eine rechtsverletzende Benutzung einer bekannten Marke (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2017, Az. 20 U 152/16) ausgesetzt hat.
Grund hierfür sei, dass die dem EuGH vorgelegten Rechtsfragen im Rahmen dieses Verfahrens laut Bundesgerichtshof auch für die vorliegenden Streitfälle erheblich sind.

Zwei anhängige Verfahren beim Bundesgerichtshof
Beim Bundesgerichtshof sind zwei Verfahren anhängig, in welchen beiderseits über die Verwendung des „ÖKO-TEST“-Siegels bezüglich bestimmter im Internet angebotener Artikel gestritten wird. Maßgeblich wird hierbei, dass das besagte Siegel seit dem Jahr 2012 für die Klägerin als Unionsmarke eingetragen ist und von Herstellern und Vertreibern nur in ihrer Produktbeschreibung geführt werden darf, sofern diese Gegenstände im Vorfeld getestet worden sind und diese eine Lizenz für die Nutzung des Siegels erworben haben.

Baby-Trinkflasche und Baby-Beißring mit Siegel beworben
In einem Verfahren (Az.: I ZR 173/16)  bewarb der Beklagte, ein Versandhändler, eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring mit dem besagten Kennzeichen der Klägerin.
Die Abbildung des ÖKO-TEST-Labels mit der Bezeichnung „sehr gut“ befand sich direkt neben der Produktpräsentation. Allerdings hatten nicht genau diese Produkte den vorherigen Test durchlaufen, sondern vielmehr solche mit einer anderen Farbe. Hinzu kommt, dass die Beklagte keinen entgeltlichen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen hatte, welcher sie zur Verwendung des besagten Siegels ermächtigte.

Vorherige Instanzen gaben Klage statt
Das Landgericht Berlin hat dem Begehren der Klägerin, welches aufgrund einer behaupteten Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke auf Unterlassung und die Erstattung der Abmahnkosten gerichtet war, im Ausgangsverfahren stattgegeben.
Das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz kam zum gleichen Ergebnis. Es handele sich hiernach bei der eingetragenen Unionsmarke der Klägerin um eine bekannte Marke, deren Wertschätzung die Beklagte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. C UMV ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt habe, indem sie ein ähnliches Zeichen in ihrer Produktwerbung verwendet hätte. Es werde potentiellen Kunden damit vor Augen geführt, dass die Klägerin gerade diese Werbung mit ihrem Logo für die konkreten Produkte kontrolliert habe und außerdem für gerechtfertigt halte, was aber nicht der Wahrheit entspreche.
Es stehe aus Gründen des Markenrechts einzig und allein der Klägerin die Entscheidung zu, ob die beworbenen Gegenstände als von ihr getestet präsentiert werden dürfen.

ÖKO-Test-Siegel auch bei Werbung für Lattenrost und Fahrradhelm
In einem zweiten Verfahren (Az.: I ZR 174/16) bot die Beklagte in ihrem Internetportal sowohl einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen als auch einen Fahrradhelm in den Farben schwarz, weiß und rot zum Kauf an.
Auch neben diesen Artikeln befand sich das Testergebnis „gut“ bzw. „sehr gut“ mit der Bezeichnung des getesteten Produkts und dem entsprechenden ÖKO-TEST Label.
Der Lattenrost wurde von der Klägerin jedoch nur in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Daneben absolvierte ein andersfarbiger Fahrradhelm den Testdurchlauf.
Die Beklagte hatte auch in diesem Verfahren keinen entgeltlichen Lizenzvertrag mit der Klägerin hinsichtlich der Verwendung des Siegels geschlossen.

Unterschiedliche Auffassungen der Instanzen
Im Gegensatz zum ersten Verfahren waren sich hier die beiden vorherigen Instanzen nicht einig. Während das Landgericht Berlin die Klage im Ausgangsverfahren abwies, gab das Kammergericht Berlin der Klage im Berufungsverfahren statt. Hinsichtlich der Begründung der Berufungsentscheidung kann auf die Ausführungen im ersten Verfahren verwiesen werden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aus
Es bleibt insgesamt also abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die in beiden Streitfällen zugelassene Revision letztendlich beurteilt und ob die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Rechtsfragen im Rahmen der Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf (C-690/17) tatsächlich für die Beurteilung der vorliegenden Verfahren relevant werden.

Az.: I ZR 173/16 und I ZR 174/16


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