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Werbung mit "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich"

BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 194/14


Werbung mit "nur in teilnehmenden Märkten erhältlich"

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Franchisegeber ihre Franchisenehmer als Werbeteilnehmer einer Verkaufsaktion benennen müssen (§§ 3,5 UWG).

Die Wettbewerbszentrale ging gegen das Zooshop-Unternehmen Fressnapf vor, das in einem Prospekt verschiedene Produkte im Rahmen einer zeitlich befristeten Verkaufsaktion bewarb. Die letzte Seite enthielt eine Auflistung von acht Fressnapf-Märkten mit vollständiger Anschrift. Die Wettbewerbszentrale beanstandete, dass sich aus dem Werbeprospekt nicht ergebe, welche der acht Fressnapf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehme. Daran könne auch der Zusatz „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich“ nichts ändern.

Der BGH gibt der Klägerseite Recht und stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht fest. Das Unterlassungsurteil der Vorinstanz durch das OLG Düsseldorf wird bestätigt. Die Beklagte als Franchisegeberin hat es unterlassen, die angesprochenen Verkehrskreise darüber zu informieren, welche der beschriebenen Fressnapf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen und wo die Kunden die beworbenen Waren zu den angegebenen Preisen erwerben können (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Die angesprochenen Verbraucherkreise müssen davon ausgehen, dass alle acht Fressnapf-Märkte an der Werbeaktion teilnehmen. Der Disclaimer mit Hinweis auf die unverbindlichen Preisempfehlungen und die teilnehmenden Märkte ist optisch zu klein und zu unspezifisch formuliert, um von der Zielgruppe wahrgenommen und richtig verstanden zu werden. Der Einwand der Beklagten, die Kunden hätten die Möglichkeit, sich durch einen Anruf bei den entsprechenden Märkten darüber informieren, wo die beworbenen Produkte erhältlich sind, greift nicht. Ferner bleibt der Einwand der Revision, Verbraucher seien an Disclaimer mit unterschiedlichen Einschränkungen gewöhnt, erfolglos. Der BGH stellt fest, das Berufungsgericht hat die Anforderungen an derartige Disclaimer nicht überspannt. Eine tatrichterliche Beurteilung könne nicht durch die eigene ersetzt werden, ohne jedoch auf einen Rechtsfehler der Berufungsinstanz hinzuweisen.

Werbeprospekte müssen so klar verständlich gestaltet und strukturiert sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise ohne eigenes Zutun sofort umfänglich informiert werden. § 5 UWG erfasst auch das Handeln eines Unternehmens für einen anderen Unternehmer. Im verhandelten Fall kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, für das Handeln der Franchisenehmer nicht verantwortlich zu sein, da die Werbeaktionen für die alle Fressnapfmärkte in der Zentrale der Franchisegeberin organisiert werden.

Wie gut ist das Urteil und welche Folgen hat es?
Verbraucherschützer und Juristen sind der Meinung, dass dieses Urteil durchaus den Charakter eines Präzedenzfalls aufweist und sich weitreichend auf ähnliche Verbundsysteme, Genossenschaften, Franchisesysteme und Genossenschaften des Einzelhandels auswirken wird. In dieser Hinsicht ist das Urteil ebenso streng wie klar. Eine Einschränkung besteht dahingehend, dass die BGH-Richter ganz klar anhand dieser einen Fallkonstellation entschieden haben und sich zu Fragen, die über diesen Sachverhalt hinausgehen, nicht zu äußern hatten.

Nicht erörtert wurde die Frage, ob ein Hinweis, unter welchen Voraussetzungen sich die Kunden im Internet über die Werbeaktion informieren können, ausreichend ist. Zudem besteht das nicht erörterte Problem kartellrechtlich unzulässiger Verflechtungen zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern durch Preisaktionen. Weitere Themen sind die Transparenz und die lauterkeitsrechtlichen Verpflichtungen. Franchisegeber müssen in einer derartigen Fallkonstellation Informationen über die teilnehmenden Franchisepartner preisgeben. Ein faktischer Zwang und ein Abhängigkeitsverhältnis der Franchisenehmer gegenüber dem Franchisegeber sind durchaus anzunehmen. Der BGH setzt mit seiner aktuellen Rechtsprechung die strenge Haltung des EuGH fort, indem es die Franchisegeberin dazu verurteilt hat, die streitgegenständliche Werbung zu unterlassen und die angesprochenen Verkehrskreise mit ihrer Werbung präzise über die Werbebedingungen und die teilnehmenden Franchisenehmer zu informieren.

Das Urteil setzt die EU-Lauterkeitsrichtlinie um. Für die teilnehmenden Franchisenehmer ist das Urteil auf der einen Seite zwar erfreulich, auf der anderen Seite fällt es ihnen jedoch nicht leichter, eine zentral gesteuerte Werbeaktion in zulässiger Weise durchzuführen, wenn sie gegen die EU-Lauterkeitsrichtlinie und die damit verbundenen Informationspflichten verstößt.

BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 194/14


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