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Werbung mit "Neueröffnung" nur nach vorheriger Schließung

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 183/16


Werbung mit "Neueröffnung" nur nach vorheriger Schließung

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit dem Begriff „Neueröffnung“ irreführend sein kann, wenn es sich nicht tatsächlich um eine komplette Neueröffnung, sondern lediglich um einen Um- und Erweiterungsbau handelt.

In der streitgegenständlichen Werbung im Radio und in den Printmedien warb die Verfügungsbeklagte mit der Neueröffnung ihres Einrichtungszentrums. In der Werbung war auch von einem Totalumbau und einer großen Erweiterung die Rede. Der Umbau und die Erweiterung des Einrichtungshauses wurden zwar tatsächlich durchgeführt, jedoch sahen die Richter die Werbung mit dem Slogan „Neueröffnung“ im einstweiligen Verfügungsverfahren als irreführend an. Diese Irreführung liege vor, da eine Neueröffnung zuvor eine komplette Schließung des Einrichtungshauses über einen längeren Zeitraum voraussetze. Ferner übe der Begriff Neueröffnung eine Anlockungswirkung auf die Verbraucher aus, die zu unüberlegten Geschäftsentscheidungen führen könnten. Entsprechend wurde der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, in der streitgegenständlichen Werbung ihr Einrichtungshaus weiterhin mit dem Begriff „Neueröffnung“ zu bewerben.

Eine Neueröffnung im juristischen Sinne setzt eine vorherige Schließung voraus, was in diesem Fall jedoch nicht zutreffend ist, da das Einrichtungshaus der Verfügungsbeklagten bereits am 27.12.2015 eröffnet und im Zuge der Umbauarbeiten nicht geschlossen wurde. Der Zusatz „Totalumbau“ erscheint in den Werbeprospekten der Antragsgegnerin lediglich in sehr kleiner Schrift unter dem großen und in roter Farbe gedruckten Werbeslogan „Neueröffnung“. Die Verfügungsbeklagte sieht den streitgegenständlichen Begriff „Neueröffnung“ jedoch als erfüllt an. Sie führt an, sämtliche Gebäude und Räume seinen während der Umbauphase neu gestaltet worden. Die Folgen seien eine eingeschränkte Verkaufsfläche und ein stark eingeschränktes Warensortiment gewesen. Sie führt aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit solchen Umbaumaßnahmen und den damit verbundenen Einschränkungen vertraut seien und bei dem Wort „Neueröffnung“ keine vorherige komplette Schießung des Einrichtungshauses erwarten würden. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise liege damit nicht vor.

Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten ist jedoch erfolglos geblieben, da das Landgericht die streitgegenständliche Werbung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt hat. Die Berufung der Verfügungsbeklagten bleibt in der Sache gleichfalls erfolglos. Die beanstandete Werbung stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 UWG dar, deren Inhalt irreführend ist. Maßgeblich ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise den Inhalt der streitgegenständlichen Werbung verstehen. Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten, es liege tatsächlich eine Neueröffnung vor, da einige Teile des Möbelhauses in Form des Einrichtungszentrums I erst am 01.09.2016 für das Publikum erstmals öffentlich zugänglich gewesen seien, bleibt in der Sache erfolglos. Gemäß § 5 UWG werden die angesprochenen Verkehrskreise über den Anlass des Verkaufs irregeführt, da tatsächlich keine Neueröffnung vorliegt. Anlass der Publikumswerbung und des Verkaufs war nicht die Wiederöffnung des Einrichtungszentrums I, sondern der Abschluss der Umbau- und Erweiterungsarbeiten. Daher ist es für die Richter nicht von Belang, ob Teilen des Publikums das streitgegenständliche Einrichtungszentrum I zuvor bekannt gewesen ist oder nicht.

Ein großer Teil des Publikums fasst nach Meinung der Richter den Begriff „Neueröffnung“ als Wiederöffnung des entsprechenden Gebäudeteils des Möbelhauses auf. Dem Publikum wird zwar die Eröffnung eines neuen Ladenlokals nicht explizit mitgeteilt, jedoch suggeriert. Diese Annahme wird auch nicht durch die Textpassage „nach Totalumbau und großer Erweiterung“ korrigiert. Derart umfangreiche Umbau- und Erweiterungsarbeiten setzen in der Regel eine vorherige Schließung voraus. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es heutzutage durchaus üblich, große Geschäftsbetriebe während der Umbauphase weiterhin für das Publikum eingeschränkt zugänglich zu machen, jedoch rechtfertigt diese Tatsache nicht die Werbung mit dem Begriff „Neueröffnung“. Die Irreführung ist gemäß § 1 UWG relevant, da sie dazu geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die sie anderenfalls vielleicht nicht getroffen hätten.

Unerheblich ist dabei, dass die Verfügungsbeklagte ihren Kunden tatsächlich ein erweitertes Warensortiment, eine funktionierende Infrastruktur und überdurchschnittlich gute Kaufvorteile gewährte. Gemäß § 5 UWG besteht eine Anlockwirkung, die selbst bei geringeren Gefahren für die Verbraucher noch relevant genug ist, um die streitgegenständliche Werbung zu verbieten. Aufgrund des Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird eine Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet.

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 183/16


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