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Werbung Kfz-Werktstatt mit Hauptuntersuchung ist rechtmäßig

OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 15.09.2016, Az. 6 U 166/15


Werbung Kfz-Werktstatt mit Hauptuntersuchung ist rechtmäßig

Mit Urteil vom 15.09.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine Autowerkstatt den Begriff "HU/AU" Hauptuntersuchung zu Werbezwecken nutzen darf, ohne dass diese Werbemaßnahme eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises darstellt. Dem potentiellen Kunden sei bei einer derartigen Werbung klar, dass die Hauptuntersuchung nicht von der werbenden Werkstatt selbst, sondern von einem unabhängigen Prüfer vorgenommen wird. Daher sei diese Art der Werbung zulässig.

Der Sachverhalt
Die Beklagte ist die Betreiberin einer Kfz - Werkstatt, die einem Händlernetz angehört und einen sogenannten "Fullservice" als meisterlicher Betrieb anbietet. Die Beklagte brachte vor ihrer Werkstatt ein Werbebanner an, auf dem unter anderem eine Abbildung von Prüfplaketten zu sehen war. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Die Klägerin warf der Beklagten vor, die Werbung vermittele den Eindruck, dass die Werkstatt selbst die Abnahme der Hauptuntersuchung vornehme. Dies sei für den Verbraucher irreführend und verstoße zudem gegen § 5a Abs. 2 UWG, da die Beklagte den Namen der Überwachungsorganisation, die für die Durchführung der Hauptuntersuchung zuständig sei, nicht angegeben habe. Das zuständige Landgericht wies die Klage ab, woraufhin die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung einlegte. Zusätzlich beantragte die Klägerin die Beklagte zu verurteilen, ein Ordnungsgeld zu zahlen, falls sie es nicht unterlasse, mit der Hauptuntersuchung zu werben.

Das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt
Die Berufung blieb erfolglos, da das Gericht die beanstandete Werbung nur dann für irreführend hielt, wenn sie dazu geeignet sei, ein großen Teil des angesprochenen Kundenkreises in Bezug auf das Serviceangebot der Werkstatt Leistungen zu täuschen. Doch gerade das, sei bei dieser Werbung nicht der Fall. Denn bei dem angesprochenen Verkehrskreis handelt es sich um Autobesitzer oder zumindest um Personen mit einem Führerschein, die sich darüber bewusst sind, dass die Hauptuntersuchung nicht von der Werkstatt selbst durchgeführt wird. Eine Irreführung der Kunden hat also nicht stattgefunden. Den Vorwurf betreffend, dass die Beklagte auf ihrem Werbebanner nicht deutlich gemacht hat, wer die Hauptuntersuchung durchführe, kann darauf verwiesen werden, dass die Bezeichnung "HU", mit gleichzeitiger Angabe der Bezeichnung "AU" in Kombination mit der Abbildung der Prüfplakette dem Kunden einen eindeutigen Hinweis auf die Bedeutung dieser Werbebotschaft sende. Nämlich, dass in der beworbenen Werkstatt dadurch eine Prüfplakette erlangt wird, dass ein externes Prüfinstitut die Untersuchung vornimmt. Die werbende Werkstatt war auch nicht verpflichtet, die Identität des Sachverständigen den Kunden gegenüber zu kommunizieren, da im Rahmen der TÜV-Abnahme keine qualitativen Unterschiede zwischen den einzelnen Prüforganisationen festzustellen seien. Daher sei diese Information für den angesprochenen Verkehrskreis nicht von Interesse.

Fazit:
Kfz-Werkstätten sind berechtigt, die eigenen Leistungen in Zusammenhang mit Leistungen zur TÜV-Abnahme bzw. Hauptuntersuchung zu bewerben. Diese Werbung stellt keine urechtmäßige Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises dar.

OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 15.09.2016, Az. 6 U 166/15


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