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Werbung für Fertiglebensmittel

OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016, Az. 7 S 4/15


Werbung für Fertiglebensmittel

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 08.09.2016 unter dem Az. 7 S 4/15 entschieden, dass ein Hersteller von Fertiglebensmitteln mit der Natürlichkeit seines Produkts auf der Packung werben darf, wenn es aus unbehandelten Zutaten besteht. Bei den Hinweisen „natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ und „natürlich ohne Farbstoffe“ wird der Verbraucher annehmen, dass das Produkt keine künstlichen Zusatzstoffe enthält. Wenn das Produkt natürliche Lebensmittel beinhaltet, die als Geschmacksverstärker wirken, liegt ein Wettbewerbsverstoß nicht vor, denn der Verbraucher rechnet mit einem solchen Zusatz.

Der Kläger macht gegen die Firma Knorr einen Unterlassungsanspruch geltend. Anlass ist die Tütensuppe "Knorr Feinschmecker Tomatensuppe Toscana".

Der Kläger argumentiert, die Werbung für dieses Produkt sei irreführend, da sie den Verbraucher in die Irre führe. Der Beklagte werbe mit angeblicher Natürlichkeit der Suppe und suggeriere durch die Aufmachung der Verpackung, dass Farbe und Geschmack allein aus sonnengereiften Tomaten entstehen würden. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass die Tomatensuppe ihre Farbe und ihren Geschmack von Geschmacksverstärkern und färbenden Lebensmitteln erhalte. Es sei jedoch so, dass der Beklagte in sein Produkt Hefeextrakt hineinmische, der Glutamat freisetze. Dabei handele es sich um einen geschmacksverstärkenden Stoff. Aus der Sicht eines Verbrauchers seien alle Stoffe Geschmacksverstärker, die den Geschmack von Speisen verstärken. Der Verbraucher gehe anhand der Werbung „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ jedoch davon aus, es würden keine geschmacksverstärkenden Zusatzstoffe verwendet. Anhand der Werbung glaube der Verbraucher, der Geschmack sei natürlich und es würde nur sonnenreifes Gemüse verwendet, das saisongerecht verarbeitet würde. Dabei unterliege der Verbraucher einer Irreführung durch den Beklagten, die auch nicht durch den Umstand ausgeräumt werden könne, dass in der Zutatenliste Hefeextrakt aufgeführt sei. Der Verbraucher vertraue nämlich der anpreisenden Werbung auf der Verpackung.

Die meisten Verbraucher würden von einer natürlichen Tomatensuppe erwarten, dass Farbe und Geschmack durch Tomaten und nicht durch andere Stoffe erzeugt würden.

Deshalb sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, das Produkt „Knorr Feinschmecker Tomatensuppe Toscana“ in den Verkauf zu bringen, wenn auf der Packung der Hinweis „natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe und Farbstoffe“ zu finden ist, tatsächlich jedoch Hefeextrakt, Rote-Bete-Pulver und Kurkuma als färbende und geschmacksverstärkende Substanzen eingesetzt werden.

Das OLG wies jedoch die Klage ab. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch gegen den Hersteller Knorr nicht zu. Eine Irreführung der Verbraucher durch die Produktverpackung finde nicht statt. Ob eine Werbung irreführend ist, sei nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittverbrauchers zu beurteilen. Ein solcher lese das Zutatenverzeichnis. Aus demjenigen Verzeichnis der streitgegenständlichen Tomatensuppe ergebe sich, dass diese Suppe Tomatenpulver enthalte und weitere Zutaten, nämlich unter anderem Stärke, Zucker, Fett, Hefeextrakt, Rote-Bete-Pulver und Aroma. Der Verbraucher verstehe die Natürlichkeit einer Tütensuppe nicht so, dass nur frische, sonnengereifte Tomaten enthalten sind, die allein dem Produkt seinen Geschmack und seine Farbe geben würden. Bei einer Fertigtütensuppe würden von vornherein keine natürlichen Produkte erwartet, weil die Bestandteile getrocknet seien.

Der enthaltene Hefeextrakt werde vom Verbraucher nicht als künstlicher Geschmacksverstärker angesehen. Das Rote-Bete-Pulver werde nicht als Farbstoff aufgefasst.

Der Slogan „natürlich ohne Farbstoffe“ werde dahin gehend verstanden, dass kein künstlicher Farbstoff zugesetzt ist. Der Verbraucher erwarte jedoch nicht, dass keine Zutaten enthalten seien, die sich in irgendeiner Art farblich auswirken können.

Es komme nicht darauf an, eine farbgebende Wirkung von Zutaten zu vermeiden, sondern dass diese Wirkung nicht durch künstliche Stoffe hervorgerufen wird.

Die streitgegenständliche Verpackung sei daher nicht irreführend. Der Verbraucher erwarte, dass sich Tomaten in der Suppe befinden. Darüber werde er auch nicht in die Irre geführt, denn die Suppe bestehe zu 33 % aus Tomatenpulver.

OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016, Az. 7 S 4/15


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