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Werbung des ADAC mit Polizeiauto nicht irreführend

Landgericht Stuttgart Urteil v. 25.09.2014 - Az.: 11 O 150/14


Werbung des ADAC mit Polizeiauto nicht irreführend

Das Landgericht (LG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 25.09.2014 unter dem Az. 11 O 150/14 entschieden, dass die Werbung des ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club), auf der neben Autos des ADAC auch Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr sowie Krankenwagen unter der Überschrift "Wir helfen Helfen" abgebildet sind, nicht irreführend ist.
Mit diesem Urteil wies das LG Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines anderen Automobilclubs zurück.
Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung einer bestimmten Werbeanzeige.
Beide Parteien sind miteinander konkurrierende Automobilclubs und bieten Pannen-Dienstleistungen an. Der Verfügungsbeklagte hilft pro Jahr bei ca. 400000 Unfällen und auch sonst arbeitet er in unterschiedlichsten Bereichen mit der Polizei und der Feuerwehr zusammen. An den Unfallstellen führt er mit der vor Ort anwesenden Polizei viele Tätigkeiten, wie etwa das Räumen des Unfallorts sowie Abschlepparbeiten, durch. Außerdem wirkt er mit der Feuerwehr zusammen bei der Gefahrenstellenbeseitigung (zum Beispiel, wenn Öl ausgelaufen ist). Mit 51 Hubschraubern nimmt er teil am öffentlichen Luftrettungsdienst in Deutschland.
Er schaltete in einer Ausgabe seiner Zeitschrift, in der es sich um Themen rund um Abschleppdienste dreht, eine Werbeanzeige, auf der neben Autos des ADAC auch Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr sowie Krankenwagen unter der Überschrift "Wir helfen Helfen" abgebildet sind.
Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten wegen dieser Werbung ab, weil er der Ansicht ist, die „bildliche und die textliche Darstellung“ stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Die Anzeige enthalte irreführende Angaben, die eine besondere Befähigung zu den vom Verfügungsbeklagten erbrachten Leistungen suggerieren sollen. Im Gegensatz zu Polizei und Feuerwehr, mit denen er sich vergleiche, sei er aber gerade nicht dazu berechtigt, Signale wie Blaulicht oder Tonsignale zu benutzen.
Er stelle sich unzulässig mit der Polizei und der Feuerwehr auf eine Stufe.
Seine Dienstleistungen würden im Übrigen nur an Mitglieder erbracht. Die Werbung suggeriere jedoch einen weiteren Verbraucherkreis.

Doch das LG Stuttgart gibt dem Kläger nicht Recht. Er habe gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch nach den §§ 8, 3, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil die streitige Werbeanzeige keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalte.
Wie eine Werbung aufgefasst werde, hänge vom Verständnis des Betrachters ab. Eine Werbung könne sich nur an bestimmte Kreise oder das breite Publikum richten. Die beanstandete Anzeige ist in einer Fachzeitschrift erschienen und wendet sich daher nicht an „das breite Publikum“. Folglich sei für die Beurteilung auf das Verständnis der fachkundigen Personen abzustellen.
Bei diesen werde die Vorstellung vermittelt, dass der Verfügungsbeklagte mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Notarzt zusammenarbeite und insoweit Unterstützungsleistungen erbringe. Insoweit werde der Eindruck erweckt, der Beklagte sei ein „zuverlässiger Partner“, der seine Leistungen im gesamten Land und rund um die Uhr erbringe.
Der Kläger habe nicht dargetan, dass diese Vorstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Insbesondere trage er keine Umstände vor, aus denen geschlussfolgert werden könne, dass der Beklagte kein „zuverlässiger Partner“ der anderen Rettungskräfte sei.
Eine Irreführung sei in der Werbung daher nicht zu erblicken.

LG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2014, Az. 11 O 150/14


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