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Werbevertrag auch ohne Vereinbarung zur Werbewirksamkeit wirksam

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. VII ZR 72/17


Werbevertrag auch ohne Vereinbarung zur Werbewirksamkeit wirksam

Mit Urteil vom 22.03.2018, Az. VII ZR 72/17 kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Vertrag hinsichtlich der Schaltung einer Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain trotz des Fehlens einer hinreichend bestimmten Vereinbarung die Werbewirksamkeit betreffend, wirksam ist. Der beauftragte Werbende habe mithin einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Schaltung der Werbeanzeige.

Besteht Vergütungsanspruch für die Schaltung einer Werbeanzeige?
Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung über die Vergütung für das Schalten einer Werbeanzeige zu entscheiden. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich der Werbe- und Medientechnik, mit schriftlichen Vertrag unter der Domain www.Kreisgebiet-M...-Kreis.de eine Werbeanzeige zu einem monatlichen Nettopreis von 60 € zu schalten. Da diese jedoch die vereinbarte Vergütung über Monate nicht bezahlte, klagte die Klägerin zunächst vor dem Amtsgericht, um die ausstehende Vergütung von insgesamt 803,25 € zuzüglich Zinsen und Nebenkosten geltend zu machen.

Hat die Beklagte den Anspruch anerkannt?
Trotz ihrer Aussage in der Klageerwiderung vom 11.04.2016, dass sie die Hauptforderung, nicht jedoch die Mahn- und Verfahrenskosten, unter Protest anerkennt, sie sich aber von der Klägerin getäuscht fühle, beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sah in der Äußerung hingegen ein Anerkenntnis der Beklagten, woraus sich überdies ergebe, dass ihr die Zahlung zusteht.

Vorinstanzen lehnten Klage ab
Das Amtsgericht Bad Kreuznach wies die Klage mit Urteil vom 27.07.2016, Az. 23 C 78/16 ab.
Zu demselben Ergebnis kam das Landgericht Bad Kreuznach in zweiter Instanz mit Urteil vom 01.03.2017, Az. 1 S 87/16. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag jedoch weiter.

Bundesgerichtshof hob Urteil zugunsten der Klägerin auf
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts im weiteren Verfahrensgang auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Grund hierfür war, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht standhielt. Die Begründung des Landgerichts rechtfertige nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Werbevertrag als Werkvertrag im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB
Zunächst bestätigte der Bundesgerichtshof die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Werbevertrag rechtlich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB handelt. Der Internet-Werbevertrag stelle genauer gesagt eine Sonderform des Werkvertrages dar. Der geschuldete Erfolg liege nämlich nicht nur darin, eine Werbeanzeige zu erstellen und im Internet einzustellen. Zusätzlich sei es die Besonderheit, dass es dem Besteller maßgeblich darauf ankommt, das zu bewerbende Produkt bei einem möglichst großen Kreis potentieller Kunden bekannt zu machen.

Kein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB der Beklagten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ging das Landgericht richtigerweise auch davon aus, dass die Beklagte trotz ihrer zweifelhaften Formulierung in der Klageerwiderung kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben hat. Alleine die laienhafte Formulierung „unter Protest anerkenne“ ließe infolge einer Auslegung nach §§ 133,157 BGB nicht den Schluss zu, dass die Beklagte hiermit eine neue Verbindlichkeit eingehen möchte. Die Äußerung sei vielmehr in der Gesamtschau nicht eindeutig, sondern widersprüchlich. Sie könne daher nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Kein prozessuales Anerkenntnis nach § 307 ZPO
Überdies könne – entgegen des Vorbringens des Klägerin – die Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO angesehen werden. Der wirkliche Wille der Beklagten reiche unter der Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe nicht dahingehend. Dies untermauere zum einen gerade der verwendete Zusatz, dass sie sich von der Klägerin getäuscht fühle. Zum anderen habe die Beklagte im weiteren Verlauf die Abweisung der Klage beantragt und somit weiteren Rechtsschutz begehrt. Hiermit habe sie gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dem bestehenden Anspruch nicht unterwerfen und auf die Fortsetzung des Rechtsstreits in der Sache verzichten möchte.

Ist Vereinbarung einer Werbewirksamkeit erforderlich?
Der maßgebliche Punkt, warum die Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht standhielt, war der Umstand, dass dieses den von den Parteien geschlossenen Werbevertrag mangels näherer Vereinbarungen zur Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Anzeige nicht für hinreichend bestimmt und daher für unwirksam hielt. Aufgrund dieser Unwirksamkeit verneinte die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung.

Vertrag enthält keine Regelungen zum Umfang der Bekanntmachung
Die Parteien hatten vorliegend keine Regelungen getroffen, die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit auf deren Werbewirksamkeit zuließen. Fraglich war jedoch, ob dies generell aber überhaupt erforderlich gewesen wäre. Der Vertrag war grundsätzlich darauf gerichtet, unter der besagten Domain eine Werbeanzeige in einer von der Beklagten vorgegebenen Größe zu platzieren. Wie das Berufungsgericht ausführte, bedürfe es aufgrund der Besonderheit des Werbevertrages stets auch einer Bekanntmachung durch den Werbenden. Die Parteien hätten aber beispielsweise nicht vereinbart, wie viele „clicks“ (Besuche) auf der von der Klägerin unterhaltenen Internetseite in einem bestimmten Zeitraum mindestens stattzufinden haben, damit die geschuldete Leistung der Klägerin als tatsächlich erfüllt angesehen werden könnte. Als anderes Beispiel hätte auch die Attraktivität der Seite für interessierte Internetnutzer in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag geregelt werden können. Mangels solcher Bestimmungen wäre für das Berufungsgericht mithin die geschuldete Leistung des Vertrages nicht hinreichend bestimmt worden. Unter diesen Umständen hätte auch nicht der Wille zur Eingehung einer vertraglichen Bindung seitens des Bestellers bejaht werden können.

Werbewirksamkeit nicht wesentlicher Inhalt des Vertrages
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs würden solche Vereinbarungen wie die Werbewirksamkeit allerdings nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrages gehören. Vielmehr sei diesbezüglich die Veröffentlichung der Anzeige allein schon ein hinreichend bestimmter Vertragsinhalt. Daher könne auch das Fehlen zusätzlicher Aspekte nicht dazu führen, dass der Vertrag insgesamt unwirksam ist. Mangels weiterer Vereinbarungen trage lediglich der Besteller das Risiko, dass die gewünschte Werbewirkung mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme tatsächlich erzielt werden kann.

Klägerin hat geschuldeten Erfolg erbracht
Der geschuldete Erfolg seitens der Klägerin sei mithin allein die Platzierung der Werbeanzeige unter der im Vertrag angegebenen Domain während der Vertragszeit gewesen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin auch nachgekommen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung könne nach Ansicht des Gerichts nicht auf den gegebenen Sachverhalt übertragen werden.

Selbstentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht möglich
Infolge der Wirksamkeit des Vertrages und dem erbrachten Erfolg durch die Klägerin könne das Urteil des Landgerichts daher keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus allerdings keine Feststellungen bezüglich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen getroffen habe und der Rechtsstreit daher nicht zur Endentscheidung des Senats gemäß § 563 Abs. 3 ZPO reif sei, müsse die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2018, Az. VII ZR 72/17

von Sabrina Schmidbaur


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