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Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern

BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. I ZR 250/03


Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt geschäftliche Handlungen, die die Interessen der Verbraucher, Konkurrenten und anderer Marktteilnehmer auf unzulässige Weise beeinträchtigen können. Einige Beispiele für solche geschäftlichen Handlungen sind in § 4 UWG explizit aufgeführt. Neben gezielten Behinderungen, der Ausnutzung von Zwangslagen oder der Verunglimpfung von Geschäftspartnern findet sich in § 4 Nr. 11 UWG die Bestimmung, dass das Zuwiderhandeln gegen eine gesetzliche Vorschrift, die unter anderem dazu vorgesehen ist, das Verhalten der Marktteilnehmer zu regeln, verboten ist. Im Einzelfall ist oft streitig, ob eine Gesetzesvorschrift eine Marktverhaltensregelung überhaupt enthält. Der BGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 2006 festgestellt, dass dies zum Beispiel für Vorschriften aus dem Hessischen Straßengesetz zum Gemeingebrauch der Straßen nicht gilt.

Konkret ging es in der BGH-Entscheidung um § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes. Danach unterliegt der Gebrauch der öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, wenn eine Sondernutzung vorliegt. Eine Sondernutzung ist jeder Gebrauch, der über den üblichen Straßengebrauch (zum Beispiel Fahren oder Parken) hinausgeht. Im konkreten Fall hatte die Beklagte zwei Kraftfahrzeuganhänger über zwei Monate lang im öffentlichen Verkehrsraum in Frankfurt am Main abgestellt. Dabei waren auf den Anhängern Werbeplakate angebracht. Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für das Abstellen der Anhänger hatte die Beklagte nicht eingeholt. Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.) beantragte, die Beklagte zur Unterlassung der Werbemaßnahmen durch das Abstellen der Anhänger zu verurteilen. Denn die Beklagte benötige für das Abstellen der Anhänger eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes. Deren Fehlen stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Dies sei ein Vorsprung im Wettbewerb, der durch einen Rechtsbruch erlangt sei.

Der BGH wies die Klage zurück. Dabei waren die Karlsruher Richter der Ansicht, dass es letztlich offenbleiben könne, ob in diesem Einzelfall ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes überhaupt vorgelegen habe. Denn ein Verstoß gegen diese Norm allein könne nicht begründen, dass sich ein Teilnehmer am Markt wettbewerbswidrig verhalten habe. Die Vorschrift enthalte nämlich keine Marktverhaltensregelung, sondern sei vielmehr eine wertneutrale Norm. Selbst ein sogenannter „sekundärer Marktbezug” sei bei der Norm nicht zu erkennen. § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes regele vielmehr die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums insofern, dass eine übermäßige Nutzung durch Einzelne nicht zulasten der übrigen Verkehrsteilnehmer geht. Die Vorschrift sei nicht dazu bestimmt, die Gegebenheiten des Marktgeschehens zu regeln.

Das Schutzgut der Regelung des Hessischen Straßengesetzes liege ausschließlich im Bereich des öffentlichen Straßenrechts. Sie diene dazu, Gefahren zu vermeiden, die durch eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen durch Sondernutzungen entstehen können. Daher stelle das Gesetz bestimmte Nutzungen unter einen Erlaubnisvorbehalt. Dieser Erlaubnisvorbehalt solle aber nicht dazu dienen, das unlautere Verhalten von Markteilnehmern zu verbieten. Die Norm diene auch nicht dazu, gleiche wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen für die Außenwerbung zu schaffen, um eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sicherzustellen. Auswirkungen der straßenrechtlichen Norm auf den Wettbewerb – sofern diese gegeben sind – seien vielmehr ein bloßer Reflex der Regelung.

Im Übrigen sei auch ein Verstoß gegen § 1 UWG (alter Fassung) nicht zu erkennen. Ob durch Außenwerbung eine Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer oder die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gegeben sei, müsse der Gesetzgeber regeln. Da die Karlsruher Richter auch keine Anhaltspunkte dafür sahen, dass hier eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG vorgelegen hat, wurde die Klage abgewiesen.

BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. I ZR 250/03


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