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Werbeprospekt nur mit Gerätebezeichnung

LG Würzburg, 1 HKO 1781/15


Werbeprospekt nur mit Gerätebezeichnung

Unternehmen, die durch Prospekte Kunden anwerben, sind verpflichtet, möglichst genaue Hersteller- und Typenbezeichnungen der von ihnen angebotenen Geräte anzugeben. Das hat das LG Würzburg kürzlich entschieden (LG Würzburg, 1 HKO 1781/15).

Zum Sachverhalt
Dem durch das Gericht entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches unter anderem Küchen inklusive zugehöriger Geräte vertreibt. Diese wurden in einem Print-Prospekt beworben, welcher Gegenstand der Streitigkeit wurde. Denn die im Prospekt der Beklagten enthaltenen Komplettküchen verzichteten auf jegliche Angaben hinsichtlich der Hersteller- und Typenbezeichnung der zusammen mit den Küchen vertriebenen Elektrogeräte. So fehlten unter anderem Angaben über die Hersteller von (in Kombination mit einer Küche angebotenen) Backöfen, Kühlschränken und Dunsthauben. In dem Verzicht auf Hersteller- und Typenbezeichnungen sah die Klägerin des Verfahrens, ein Wirtschaftsverein, der sich in seiner Satzung der Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verschrieben hat, einen Wettbewerbsverstoß.

Die Begründung des Gerichts
Das LG Würzburg schloss sich in seinem Urteil der Rechtsansicht der Klägerin an. In dem Unterlassen der Angabe von Hersteller- und Typenbezeichnungen sei ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 UWG zu sehen. Schließlich sei es für den Verbraucher von Bedeutung, ob die von der Klägerin angebotenen Elektrogeräte Markenware seien oder nicht. Nur eine korrekte Typenbezeichnung mache es möglich, die zusammen mit der Komplettküche beworbenen Geräte zu identifizieren, um sodann etwaige Vergleiche mit anderen Anbietern durchführen zu können.

Das Gericht legt damit großen Wert auf die Möglichkeit zum (möglichst einfachen) Preisvergleich. Dieser wird allerdings erst durch die Typen- und Herstellerbezeichnung möglich, da auch weitere Recherchewerkzeuge wie das Internet nur greifen können, wenn diese Informationen bekannt sind. Neben eines reinen Preisvergleichs stellt das LG Würzburg auch vor allem auf einen Eigenschaftsvergleich ab. Dies liegt wohl darin begründet, dass die Elektrogeräte einen wesentlichen Bestandteil der angebotenen Komplettküchen darstellen. Deren Eignung und Qualität bemisst sich nämlich nicht nur an den Holzteilen einer Küche, sondern wird gerade durch die eingebauten Elektrogeräte wesentlich beeinflusst.

Darüber hinaus verweist das LG darauf, dass Küchen aufgrund ihres doch recht hohen Preises keine Gegenstände des täglichen Bedarfs darstellen. Vielmehr handele es sich um langfristig nutzbare Güter, die mit ausgesprochen großer Sorgfalt ausgesucht werden. Diese Sonderstellung ist es also, die den Vergleich von Preis und Eigenschaften so wichtig macht. Für einen hart umkämpften Markt gilt dies umso mehr, da zahlreiche Unternehmen um einen recht überschaubaren Kundenkreis kämpfen.

Bewertung und Praxishinweis
Das Urteil des LG Würzburg ist besonders verbraucherfreundlich, da die Wichtigkeit eines Vergleichs von Preis und Eigenschaften betont wird. Zutreffend arbeiten die Richter heraus, welche Bedeutung ein Küchenkauf für den Einzelnen haben kann. Dieser nicht ganz unbedeutenden Stellung des Küchenkaufs wird durch einen Vergleich Rechnung getragen. Nimmt ein Anbieter seinen Kunden durch einen Verzicht auf Hersteller- und Typenangaben diese Möglichkeit, liegt unlauterer Wettbewerb vor. Unternehmen sollten deshalb (nicht nur beim Küchenkauf) auf die Bedeutung des Preis- und Eigenschaftsvergleichs achten. Sie haben dafür zu sorgen, dass potenzielle Kunden in der Lage dazu sind, diesen auch adäquat durchzuführen.

LG Würzburg, 1 HKO 1781/15


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