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Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot – auch nicht für Eigenwerbung.


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Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot – auch nicht für Eigenwerbung. Das hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden, nachdem ein Rechtsanwalt seine Robe im Schulterbereich wie aus dem Bild ersichtlich hatte besticken lassen. Der Rechtsanwalt fragte bei der Rechtsanwaltskammer Köln unter Beifügung eines Bildes an, wie die berufsrechtliche Zulässigkeit durch die Kammer eingeschätzt werde. Die Kammer kam zu der Einschätzung einer unzulässigen Werbung gem. § 43b BRAO i.V.m § 6 Abs.1 BORA.

Nach einigen Hin und Her entschied der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Sache wie folgt:

"Entscheidungsgründe

Infolge der mit Einwilligung der Beklagten nach § 91 VwGO erfolgten Klageänderung von der zunächst als „Untätigkeitsklage" bezeichneten Klage auf Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Bescheidung hin zu der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 war dem Senat allein die Entscheidung über diese Anfechtungsklage des Klägers angefallen. Hierzu haben die Parteien den Senat unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher Fristen um unmittelbare Entscheidung gebeten.

1.
Die Klage des Klägers ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs.1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO). Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Aufgabe, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammervorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14112 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, B. Aufl.,§ 73 Rn. 31; Feuerich/ Weyland/Böhnlein a.a.O. § 112a Rn. 24).

Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen, sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014- AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7; BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.

Hier hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26.05.2015 eine -zudem optisch hervorgehobene - Entscheidungsformel verwendet und ein konkret formuliertes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Schreiben der Beklagten beschränkt sich damit nicht etwa darauf, die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes zu vermitteln. Vielmehr hat sie sich durch die Entscheidungsformel und die im letzten Satz wiederholte Betonung des Bestehens einer Verpflichtung des Klägers zum Unterlassen, dass sie sich im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt. Damit ist der Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen. Für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht schließlich, dass die Belehrung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und förmlich zugestellt worden ist.

2.
Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zu Recht hat sich die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auf den Standpunkt gestellt, dass das Tragen einer im Schulterbereich nach dem Muster des Klägers bestickten oder bedruckten Robe mit dem aus einer Entfernung von acht Metern lesbaren Text „DR. Rxxxxx www.dr-xxxx.de" berufsrechtlich unzulässig und daher vom Kläger im Rahmen seiner Berufsausübung vor Gericht zu unterlassen ist.

Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA. Mit seinem gegenteiligen Standpunkt verkennt der Kläger den Normzweck von § 20 BORA. Denn der Sinn des Robetragens durch Anwälte besteht darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (BVerfGE 28, 21 = NJW 1970, 851; Hartung/Scharmer, 5. Aufl., § 20 Rn. 16 ff; ebenso Henssler/Prütting, 4. Aufl., § 20 BORA Rn 4; Galer/Wolf/Göcken/Wolf, 2. Aufl.,§ 1 BRAO Rn. 91). Allen Beteiligten wird dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen (Hartung/Scharmer a.a.0.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O. S. 852) liegt darin auch ein zumindest mittelbarer Nutzen fOr die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, In der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann.

Soweit eine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen einer Robe Im Hinblick auf fehlende Üblichkeit bzw. vor Amtsgerichten in Zivilsachen nicht besteht und ein Rechtsanwalt deshalb vom Tragen einer Robe absieht, stellt sich das vom Kläger aufgeworfene Problem nicht. Will ein Rechtsanwalt die Robe vor Gericht auch dort tragen, wo eine berufsrechtliche Pflicht nicht besteht, muss Ihre äußere Gestaltung dem Sinn des Robetragens entsprechen.

Aus diesem Zweck des Robetragens folgt sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein hat von werbenden Zusätzen (Henssler/Pratting, 4. Aufl., § 20 BORA Rn 4; Feuerich/Weyland/Vossebürger, 8. Aufl.,§ 20 BORA Rn. 4; Hartung/Scharmer, 5. Aufl.,§ 20 Rn. 41 ). Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert ist, kommt es für den Grundsatz der Werbefreiheit auf den von der Beklagten herangezogenen Grundsatz der sachlichen Werbung(§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die Sachliche. Die Anbringung des aus acht Metern lesbaren Textes „DR. xxx www.dr-xxx. de“ auf dem Rückenbereich der Anwaltsrobe stellt einen solchen werbenden Zusatz dar. Anders als der Kläger es darstellen will, geht es nicht um seine bloße Kenntlichmachung, für die im Rahmen einer Gerichtsverhandlung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil es sich um eine solche im Rückenbereich der Anwaltsrobe handelt. Da Werbung jedes Verhalten ist, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird. in Anspruch zu nehmen (so BVerfG NJW 1992, 45), versteht es sich von selbst, dass einem aus acht Metern Entfernung lesbarer Text auf dem Racken einer Anwaltsrobe unter Nennung des Namens des sie tragenden Rechtsanwalts und seiner Internetadresse ein werbender Charakter zukommt.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Rechtsanwälte, vor Gericht die Amtstracht zu tragen, bestehen nicht (BVerfGE 28, 21 = NJW 1970, 851).

Gleiches gilt auch für den aus dem Sinn des Robetragens unmittelbar folgenden und in § 1 BRAO verwurzelten Grundsatz der Werbefreiheit einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe, der gleichermaßen mit sachgerechten und vernünftlgen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.

3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c, 194 Abs. 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen."

Urteil Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2015 Az.: 1 AGH 16/15

Update: Zwischenzeitlich liegt die Entscheidung des BGH vor.


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