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Was ist ein “Modell” gemäß § 5 Pkw-EnVKV

BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 119/13


Was ist ein “Modell” gemäß § 5 Pkw-EnVKV

Auch im Bereich der Werbung für Kraftfahrzeuge gilt es, eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten, die daran anknüpfen, ob der Autohersteller für ein bestimmtes Model oder eine komplette Baureihe ohne nähere Typenbezeichnung wirbt. Die Richter des Bundesgerichtshofes als Revisionsinstanz haben mit ihrem Urteil geklärt, wie der Begriff „Modell“ rechtsfehlerfrei zu definieren ist. Ferner sind sie zu dem Entschluss gekommen, dass Automobilhersteller in Deutschland keine Verbrauchsangaben zur Motorisierung machen müssen, wenn sie eine komplette Baureihe bewerben.

Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe, ist gegen die streitgegenständliche Werbung des Autoherstellers Daimler vorgegangen, weil er in seiner Werbung betreffend die Baureihe SKL keine Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemacht hatte. Sie sieht in der streitgegenständlichen Werbung einen Verstoß gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, die diese Angaben für Kraftfahrzeuge in der Werbung vorschreibt. Die Angaben betreffend den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen müssen auch für flüchtige Leser gut wahrnehmbar, leicht verständlich und ebenso hervorgehoben werden wie der Hauptteil der Werbung. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen, wogegen sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung wendete, die ohne Erfolg geblieben ist. Die Richter der Revisionsinstanz folgten den Eingaben der Klägerin nicht und stellten fest, die Angaben betreffend die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch in der streitgegenständlichen Werbung seien nicht notwendig, da eine komplette Baureihe, nicht jedoch ein individueller Fahrzeugtyp beworben werde. Zunächst machten die Richter deutlich, dass ein Modell gemäß §§ 5 und 2 PkW-EnVkV die Handelsbezeichnung eines Kraftfahrzeugs ist, das durch die Fabrikmarke, den Fahrzeugtyp und den verschiedenen Varianten und Versionen einer Baureihe eine nähere Spezifizierung erfährt. § 2 EnVkV schreibt in Verbindung mit der Richtlinie 1999/94/EG vor, dass die Hersteller bei ihren Baureihen jeweils das Modell mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Baugruppe angeben müssen.

Ein Anhang dieser Richtlinie besagt, dass Angaben zur Motorisierung nicht erfolgen müssen, selbst dann nicht, wenn nicht ausschließlich für eine Fabrikmarke und eine komplette Baureihe, sondern auch für einen genau bezeichneten Fahrzeugtyp geworben wird. Zu bemerken ist in dieser Hinsicht, dass der Anhang zu der zuvor zitierten Richtlinie bis zum 30.11.2011 rechtlichen Bestand hatte. Erst nach diesem Datum wurde der Anhang der Richtlinie dahingehend geändert, dass die Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen mit der Bewerbung eines bestimmten Fahrzeugmodells besteht. Da die Werbung im Sommer 2011, also vor der Änderung der Richtlinie erschien, hat der Fahrzeughersteller zum damaligen Zeitpunkt nicht gegen diese Richtlinie verstoßen und seine Werbung war damals wie heute nicht wettbewerbswidrig. Im Fall der Werbung für komplette Baureihen und Fabrikmarken besteht diese Informationspflicht weiterhin nicht.

In der angegriffenen Werbung benannte Daimler die Baureihe Mercedes Benz SLK, die mehrere Varianten und Versionen und damit auch verschiedene Modelle verzeichnet. Bislang war es die gängige Praxis der Autohersteller, auch in ihrer Werbung betreffend komplette Baureihen den CO2-Ausstoß zu benennen. Die Beklagte hat mit ihrer Werbung nicht gegen ihre Informationspflichten nach dem Unionsrecht verstoßen. Aus diesem Grund ist sie nicht als wettbewerbswidrig entsprechend § 5 UWG einzustufen. Die Richter des zweiten Rechtszuges haben mit ihrer Entscheidung (OLG Stuttgart 13.06.2013, Az. 2 U 12/12) die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil (LG Stuttgart, 04.01.2012, Az. 40 O 72/11 KfH) rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen.

Experten erwarten, dass das Urteil eine große Relevanz für die Praxis haben wird. Die Gestaltung von Werbeanzeigen wird sich angesichts dieses Präzedenzurteils für die Autoindustrie erheblich vereinfachen, da in dieser Hinsicht nun Rechtssicherheit besteht. Der Teufel steckt im Detail. Hätte der Stuttgarter Autohersteller für ein bestimmtes Modell seiner Mercedes SKL-Baureihe ohne die streitgegenständlichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben geworben, wäre er seinen Informationspflichten gemäß dem EU-Recht und der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht nachgekommen und seine Werbung wäre gemäß dem Wettbewerbsrecht als rechtswidrig einzustufen gewesen.

BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 119/13


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