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Vorsicht bei Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2015, Az. I-8 0 99/14


Vorsicht bei Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Händler, die ihre Produkte über die Vertriebsplattform des Onlinehändlers Amazon verkaufen, sind auch im Ordnungsmittelverfahren haftbar zu machen, wenn sie die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion des Onlinehändlers nutzen. Das reine Vorhandensein dieser „Tell-a-Friend-Funktion“ reicht bereits aus, da die Händler um die Rechtswidrigkeit wissen und diese billigend in Kauf nehmen. Dass die Händler keinen Einfluss auf die von Amazon regulär bereit gestellte Weiterempfehlungsfunktion haben, diese also nicht deaktivieren können, spielt für das Landgericht Arnsberg keine Rolle.

Die Richter sehen die Händler in der Verantwortung, denn jeder, der seine Produkte über Verkaufsplattformen als Mittler wie Amazon vertreibe, müsse sicherstellen, dass diese Vertriebsmodelle eine rechtskonforme Ausgestaltung garantieren. Diese liege gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht vor. Der BGH qualifiziert die Übersendung von Empfehlungs-Mails durch dritte Parteien mittels einer vom Anbieter bereitgestellten Weiterempfehlungsfunktion als Werbung. Dieser Vorgang sei nicht anders zu beurteilen, als wenn der Anbieter diese Empfehlung persönlich verschicken würde. Der Anbieter erscheint mit dieser Empfehlungsmail als Versender, unabhängig davon, ob er selbst oder eine dritte Partei die E-Mail ausgelöst hat. Damit stuft der BGH Anbieter, die den Nutzern ihrer Verkaufsseite die Verwendung der vorgehaltenen Weiterempfehlungsfunktion ermöglichen im Ergebnis genauso ein wie Anbieter, die persönlich diese Weiterempfehlungsmails verschicken. An dieser Rechtsprechung orientiert sich das Landgericht Arnsberg mit seiner neuesten Entscheidung. Der Beklagte als Schuldner leistet als mittelbarer Störer einen adäquat kausalen Beitrag zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, indem er seine Produkte über Amazon vertreibt und damit die Existenz der rechtswidrigen Weiterempfehlungsfunktion billigend in Kauf nimmt. Der Beklagte vertreibt über die Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme und Zubehör für Sonnenschirme. Mit Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 08.08.2014 wurde ihm untersagt, seine Produkte weiterhin durch die Zurverfügungstellung der streitgegenständlichen Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben. Bei einem Verstoß gegen diese Unterlassungsklage droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder die ersatzweise Ordnungshaft, sollte das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden können.

Am 14.10.2014 stellte die Klägerin, eine Mitbewerberin, fest, dass der Beklagte die von ihm vertriebenen Sonnenschirme weiterhin über die Verkaufsplattform von Amazon mit der bereitgestellten Weiterempfehlungsfunktion vertrieb. Die Klägerin beantragte durch den Ordnungsmittelantrag die Festsetzung eines hohen Ordnungsgeldes gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsauflagen aus dem Beschluss vom 08.08.2014. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ergeben sich aus § 890 ZPO und der unwiderlegbaren Feststellung, dass der Beklagte seine Sonnenschirme weiterhin auf der Verkaufsplattform von Amazon mit der Bereitstellung der Weiterempfehlungsfunktion angeboten hatte. Mit diesem Handeln hat er gegen das Unterlassungsgebot des zuvor zitierten Beschlusses verstoßen. Diese Rechtsverletzung durch den Beklagten wäre ohne willentliche Auftragserteilung an Amazon, die Veröffentlichung der angebotenen Produkte durchzuführen, nicht geschehen. Der Beklagte als Erfüllungsschuldner wäre nach Zustellung der einstweiligen Verfügung verpflichtet gewesen, eine ihm zumutbare Prüfung durchzuführen, ob eine Bewerbung seiner Produkte durch die klagegegenständliche Weiterempfehlungsfunktion auf seinen Verkaufsseiten weiterhin erfolgt. Der Beklagte war nicht nur verpflichtet, gegenüber der Firma Amazon tätig zu werden, es traf ihn ferner auch eine Prüfungspflicht dahingehend, ob sein Einwirken auf Amazon zum gewünschten Erfolg führt. Dieser Prüfungspflicht ist der Beklagte offensichtlich nicht nachgekommen, da am 14.10.2014 die Bewerbung seiner Produkte durch die Weiterempfehlungsfunktion nach wie vor erfolgte.

Der Umstand, dass der Beklagte einen Mitarbeiter damit beauftragt hatte, alle Angebote, die sich auf Sonnenschirme und dessen Zubehör bezogen, von seinen Verkaufsseiten zu entfernen, entlässt ihn nicht aus seiner rechtlichen Verantwortung. Es ist nicht ausreichend, einen Mitarbeiter über den Inhalt eines Unterlassungstitels zu informieren und diesen anschließend mit der Umsetzung dieser Auflagen zu beauftragen. Der Beklagte ist persönlich verpflichtet, für die Umsetzung des Unterlassungstitels Sorge zu tragen und alle damit zusammenhängenden Vorgänge persönlich zu überwachen. Ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast. Die Kammer bewertet den Verstoß des Beklagten als Unterlassungsschuldner als leicht und erstmalig und setzt das festzusetzende Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest.

Rechtsexperten sehen diese Entscheidung nicht unkritisch, da die Aussagekraft solcher einstweiligen Verfügungen juristisch beschränkt ist. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Anhörung des Schuldners (Beklagter). Das Gericht hat keine Möglichkeit, sich mit dessen Gegenargumenten auseinanderzusetzen. Die Händler auf Amazon sehen sich der Gefahr einer massiven Abmahnwelle ausgesetzt. Zudem sehen Rechtsexperten die vom LG zitierte Rechtsprechung des BGH in einem anderen Licht. Dieser hat die Rechtmäßigkeit der Weiterempfehlungsfunktionen nicht generell als rechtswidrig eingestuft, sondern lediglich mit dem Vorliegen bestimmter Umstände als unzulässig erklärt. Solange diese „mail-to-links“ über den Server des Anbieters (Amazon) und nicht über den der Nutzer erfolgen, begegnen diese Weiterempfehlungsmodelle keinen rechtlichen Bedenken. Voraussetzung für diese unbedenkliche Einstufung ist, dass die Nutzer nicht durch besondere Anreize (Rabatt, Provision) dazu veranlasst werden, eine Empfehlung an Dritte auszusprechen, sondern diese aus freiem Willen einsetzen.

Des Weiteren sind verschiedene Modifikationsmodelle in technischer Hinsicht denkbar. Die uneingeschränkte Haftung für die von Amazon bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion ohne die Möglichkeit einer Deaktivierung ihrerseits bedeutet im Endeffekt nicht anderes, als dass die Händler auf die Vertriebsmöglichkeit ihrer Waren durch die Amazon-Plattform verzichten müssen, da sie eine rechtskonforme Ausgestaltung nicht garantieren können. Mit einem weiteren Beschluss (30.10.2014, Az.: I-8 O 121/14) hat das LG Arnsberg übrigens die Haftung einer Händlerin auf Amazon auf der Grundlage verneint, dass sie keinen Einfluss auf die Zurverfügungstellung und Deaktivierung der Weiterempfehlungsfunktion habe.

Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2015, Az. I-8 0 99/14


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