Vorschriften der Pkw-EnVKV gelten auch in Videoclip
Wer ein KFZ bewirbt, ist laut PKW-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) gesetzlich verpflichtet, in der Werbung Angaben über C02-Ausstoß und den Kraftstoffverbrauch machen. Das gilt auch, wenn für das KFZ in einem Videoclip Werbung gemacht wird. Das Landgericht (LG) Wuppertal fällte am 31. Oktober 2014 ein entsprechendes Urteil (Az. 12 O 25/14).
Als Kläger trat ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband auf, der eine Autohändlerin hatte abmahnen lassen. Diese hatte auf ihrer Internetpräsenz drei Fahrzeuge der Marke Renault unter Angabe der Motorleistung beworben, ohne die Werte für CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch zu benennen. Der Abmahnung hatte der Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgender Formulierung beigefügt: “es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Art Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.”
Diese Version wurde von der Klägerin jedoch nicht unterzeichnet. Stattdessen gab sie einen eigenen Entwurf einer Unterlassungserklärung ab, in dem sie sich verpflichtete, künftig davon abzusehen “im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen und Internetangeboten keine Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer nicht zugelassener Personenkraftwagen nach der gültigen Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung zu machen.”
Im Anschluss bewarb die Beklagte ihre PKW immer wieder mittels Videoclips, die sie auf ihrem bei YouTube eingerichteten Kanal veröffentlichte. Unter anderem warb sie für das Jaguar F-type R Coupé, dessen Motorleistung in dem Clip bereits auf dem Vorschaubild mit 550 PS angegeben wurde. Dagegen fehlten die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission. Hierin sah der Kläger eine erneute Zuwiderhandlung der Beklagten, worauf er vor Gericht zog.
Der Antrag des Klägers sah vor, die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.745 Euro plus Zinsen zu verurteilen. Darüber hinaus sollte es der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt werden, neue PKW in elektronischen Medien unter Angabe der Motorleistung zu bewerben, ohne gleichzeitig die Werte für CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch zu benennen. Die Beklagte beantragte dagegen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Das Wuppertaler LG gab dem Antrag der Klägerin zur teilweise statt. In der Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass der Verbotsantrag des Klägers teilweise zu unbestimmt formuliert worden war. Daher konnte das LG dem Antrag nur insoweit folgen, wie dieser sich auf die konkret angegriffene Wettbewerbshandlung der Beklagten bezog. Hier konnte die Einrede der Beklagten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Videoclip um einen audiovisuellen Mediendienst handele, auf den die Kennzeichnungspflicht laut PKW-EnVKV nicht zutreffe, das Gericht nicht überzeugen. Dass es sich bei dem fraglichen Videoclip um Werbung handelte, wurde für das Gericht dadurch belegt, dass er von der Homepage der Beklagten aufgerufen werden konnte.
Mit seinem Urteil untersagte das LG Wuppertal der Beklagten, für neue PKW-Modelle ohne Angabe über C02-Emission und Kraftstoffverbrauch zu werben. Das Gericht legte der Beklagten auf, die gemäß PKW-EnVKV zu machenden Angaben so zu platzieren, dass sie automatisch in Verbindung mit der erstmaligen Angabe über die Motorleistung ersichtlich sind. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von einer Dauer bis zu sechs Monaten festgesetzt. Außerdem wurde die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 163,33 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten teilte das Gericht folgendermaßen auf: Während der Kläger 47 % davon übernehmen musste, hatte die Beklagte für 53 % aufzukommen.
LG Wuppertal, Urteil vom 31.10.2014, Az. 12 O 25/14