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Von Facebook generierte „inoffizielle“ Unternehmensseiten sind rechtswidrig

LG Hamburg, Urteil vom 13.02.2020, Az. 312 O 372/18


Von Facebook generierte „inoffizielle“ Unternehmensseiten sind rechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.02.2020 entschieden, dass Facebook automatische und ohne Zustimmung des Betroffenen oder des betroffenen Unternehmens generierte Facebook-Seite löschen muss. In der Erstellung einer solchen Profilseite liege ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ebenso könne dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hervorrufen.

Hintergrund
Geklagt hatte eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei, die auf Facebook eine Profilseite der Kanzlei entdeckt hatte, ohne diese selbst erstellt oder jemals in das Erstellen eingewilligt zu haben. Hierbei handelte es sich um eine sogenannte nicht verwaltete Seite, die Facebook automatisch generiert, sofern Nutzer ein Unternehmen suchen und bis dahin keine Unternehmensseite besteht. Die Seite hatte den Hinweis „Inoffizielle Seite“ enthalten. Problematisch war in dem Fall vor allem, dass die Klägerin nicht in dieser Weise auf Facebook präsentiert werden wollte, sodass sie die Löschung mittels einer schriftlichen Abmahnung einforderte, jedoch erfolglos. Schließlich erwirkte sie eine einstweilige Verfügung (LG Hamburg, Az. 312 O 60/18).

Klägerin sah Eingriff in das Markenrecht
Dass der Eindruck entstehe, die Profilseite stamme von ihr, störte die Klägerin. Daran könne der Hinweis „inoffizielle Seite“ nichts ändern, da er nur klein geschrieben und generell schlecht lesbar sei. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 des Markengesetzes (MarkenG) erhoben, da sie in der eigenmächtigen Verwendung des Unternehmenskennzeichens einen Verstoß gegen das Markenrecht gesehen hat. § 5 MarkenG regelt unter anderem den allgemeinen Schutz der Unternehmenskennzeichen, § 15 den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Zuwiderhandeln gegen das Exklusivrecht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung.

LG: Formulierung „Inoffizielle Seite“ ist irreführend
Die Richter waren der Auffassung, die Formulierung „Inoffizielle Seite“ reiche nicht aus, um die irrtümliche User- Annahme auszuschließen, dass es sich um eine von der Klägerin betriebene Seite handele. Dies liege unter anderem daran, dass eine ausführliche Erklärung erst durch ein Anklicken des Hinweises erfolge. Es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht auf das Feld klicken werde. Dies sei schon deshalb anzunehmen, weil der Hinweis nur klein geschrieben und zudem in grau auf hellgrauem Hintergrund gehalten sei.

Ebenfalls bestehe für den Verkehr keine Veranlassung, erst durch das Anklicken eines Ellipsen- Symbols am Rande der Seite herauszufinden, ob es sich bei der Facebook Seite um die eines Unternehmens handele. Darüber hinaus sei auch das Ortssymbol kein ausreichender Hinweis, die Seite als automatisch generierte Seite zu erkennen. Letztendlich stehe die Verwendung dieses Symbols, ebenso wie das Fehlen weiterer Inhalte, der irrtümlichen Annahme einer von der Klägerin nur pro forma errichteten oder im Aufbau befindlichen Seite nicht entgegen. Mithin seien die Informationen nicht durch berechtigte Interessen gedeckt. Insofern liege eine unerlaubte Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO vor, so die Richter.

Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch einschlägig
Das Landgericht hat einem Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin stattgegeben, die Entscheidung jedoch auf die zivilrechtlichen Vorschriften aus §§ 13 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und somit auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt. Die Richter waren der Auffassung, die Erstellung der Profilseite ohne Einwilligung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Demzufolge habe die Kammer offengelassen, ob ein durch die Klägerin geltend gemachter Anspruch aus §§ 5, 15 MarkenG vorliege. In Bezug auf die Betroffene Person sahen die Richter auch nicht davon ab, zusätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzunehmen.

Fazit
Ein erfreuliches Urteil vor allem für Unternehmer. Diese können nun mittels zivilrechtlichem Unterlassungsanspruch gegen die „inoffiziellen Seiten“ von Facebook vorgehen und haben somit eine breite Angriffsbasis. Im Vorliegenden Fall schien das Vorgehen auch nicht mehr als gerecht, da gerade eine Rechtsanwaltskanzlei, für deren Tätigkeit Vertraulichkeit, Seriosität und der Schutz von Mandantendaten von wesentlicher Bedeutung sind, ein erhebliches Interesse daran haben kann, nicht gegen ihren Willen und willkürlich in sozialen Netzwerken präsentiert zu werden.


LG Hamburg, Urteil vom 13.02.2020, Az. 312 O 372/18


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