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Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Ausland

LG FFM, 2-03 O 95/13


Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Ausland

Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 03.04.2014 unter dem Az. 2-03 O 95/13 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung im Ausland zugestellt werden muss, indem der Antrag auf Auslandszustellung innerhalb eines Monats bei Gericht gestellt wird. Das sei dann der Fall, wenn die Zustellung im Anschluss „demnächst” im Sinne des § 167 ZPO auch erfolgt. Im vorliegenden Fall sei das jedoch anders gewesen. Der Zustellversuch erfolgte per Einschreiben und in Deutsch. Daraufhin wurde zu Recht die Annahme verweigert, weil der Empfänger eine italienische Firma war. So habe es zwei Monate nach Meldung der Annahmeverweigerung beim Gericht gebraucht, bis die Übersetzung und eine weitere Zustellung beantragt worden seien. Dies sei jedoch nicht mehr als “demnächst” anzusehen.

Damit hob das Gericht die einstweilige Verfügung auf, wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück und legte der Klägerin die Kosten auf.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung einer bestimmten Bezeichnung (A oder A1) bzw. Abbildung von Kieselsteinen in Bezug auf Pfannen und Töpfe.
Die Klägerin importiert und exportiert Gebrauchsartikel. Das Programm umfasst ca. 12000 Gebrauchs- und Geschenkwaren und Freegifts für Versand- und Einzelhändler. Bezüglich Töpfen und Pfannen vertreibt sie Markenprodukte, womit sie den Groß- und Einzelhandel beliefert.
Die Beklagte ist Herstellerin von Kochgeschirr mit einer Antihaftbeschichtung. Dieses Geschirr vertreibt sie in vielen Ländern. Unter anderem vertreibt sie auch die streitbefangene Pfannen- und Topfserie A2.

Die Beklagte hat auf einer Messe eine neue Geschirrserie vorgestellt und zwar unter dem Produktnamen A2. Deshalb mahnte die Klägerin sie ab. Auf das Abmahnschreiben reagierte die Beklagte nicht. Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, welche das Gericht auch antragsgemäß erließ.

Die Klägerin hat die Zustellung der einstweiligen Verfügung nach Italien (die Geschäftsanschrift der Beklagten) beantragt. Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß in einer deutschsprachigen Ausfertigung per Einschreiben verschickt. Die Beklagte verweigerte die Annahme dieser Sendung mit der Begründung, das Schreiben sei nicht in italienischer Sprache verfasst. Die Verweigerung der Annahme wurde der Klägerin von der Auslandsrechtshilfeabteilung des Gerichts per Mail mitgeteilt. Es wurde zugleich darum gebeten, eine weitere beglaubigte Abschrift des Antrags nebst Anlagen zu überreichen. Die Klägerin schrieb daraufhin, „dass hier bitte erst einmal nichts unternommen werden solle. Wir werden uns in den nächsten zwei bis drei Wochen wieder bei Ihnen melden”. Nachdem das Gericht die Klägerin erinnerte bzw. um Sachstandsmitteilung bat, bat diese „um Übersetzung der einstweiligen Verfügung ohne Anlagen sowie um Veranlassung der Auslandszustellung der übersetzten einstweiligen Verfügung samt Anlagen in deutscher Fassung”. Die entsprechenden Schriftsätze sind der Beklagten zugestellt worden.

Die Beklagte trug daraufhin vor, es sei die Vollziehungsfrist (§ 929 ZPO) überschritten worden und der Klägerin stehe ferner der Anspruch in der Sache nicht zu. Außerdem fehle es an Eilbedürftigkeit.

Das Gericht gibt dem Widerspruch der Beklagten statt. Es habe bereits an einem Verfügungsgrund gefehlt. Eine Dringlichkeit sei auch nicht erkennbar.
Zwar werde bei einem Unterlassungsanspruch wie diesem eine Dringlichkeit vermutet (§ 12 UWG). Die Vermutung könne jedoch durch das Verhalten des Antragsstellers widerlegt werden. Wer mit der Rechtsverfolgung zu lange warte oder das Verfahren nicht zügig betreibe, gebe zu erkennen, dass ihm die Sachen nicht eilig erscheine. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn ein Kläger die Frist des § 929 ZPO verstreichen lasse.
Die Klägerin habe zunächst die Auslandszustellung in Form einer Ausfertigung der Verfügung in Deutsch per Einschreiben beantragt, woraufhin die Beklagte die Annahme zu Recht verweigert habe. Dabei habe sie sich auf Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007 bezogen, wonach ein Schriftstück, das im EU-Ausland zuzustellen sei, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abgefasst sein müsse. Unerheblich sei, dass der Verkaufsleiter der Beklagten gute Deutschkenntnisse habe.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2014, Az. 2-03 O 95/13


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