• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Visa Entropay als einzige kostenlose Zahlungsoption unzulässig

LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15


Visa Entropay als einzige kostenlose Zahlungsoption unzulässig

Mit Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie trat am 13. Juni 2014 der neue § 312a BGB in Kraft. Nach dessen Abs. 4 Nr. 1 ist die Vereinbarung eines Aufpreises für die Verwendung von Zahlungsmitteln unwirksam, sofern keine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsalternative angeboten wird. Gestützt darauf verbietet das Landgericht Hamburg dem Internet-Reisevermittler Opodo, als einzige kostenlose Zahlungsoption "Visa Entropay" zu verwenden, da es sich um kein gängiges Zahlungsmittel handelt.

Ähnlich entschieden bereits andere Gerichte: So beurteilten das OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14) und das LG Leipzig (Urteil vom 14.07.2015, Az. 05 O 3326/14) "Visa Electron" und "MasterCard GOLD" als nicht gängig.

Sachverhalt
Das Online-Reisebüro Opodo bewarb im Internet Flugreisen, für deren Bezahlung es vom Kunden einen als "Servicepauschale und Zahlungsentgelt" bezeichneten Aufschlag von 32,33 Euro verlangte. Davon ausgenommen war lediglich die Bezahlung mittels "Visa Entropay", einer virtuellen Prepaid-Kreditkarte.

Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Wettbewerbszentrale gestützt auf § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB Unterlassungsklage gegen Opodo, da "Visa Entropay" in Deutschland wenig verbreitet sei.

Das LG Hamburg gibt der Wettbewerbszentrale in ihrem Urteil vom 1. Oktober 2015 (Az. 327 O 166/15) recht. Es verbietet Opodo, Flugreisen mit "Visa Entropay" als einziger kostenloser Zahlart anzubieten, und verpflichtet das Unternehmen, der Klägerin die Abmahnkosten zu erstatten.

Urteilsbegründung
Das Gericht versteht § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB so, dass der Anbieter zumindest eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten vorsehen müsse.

Beim Erlass dieser Norm ließ sich der Gesetzgeber von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs leiten. Darin verbot dieser Ryanair, die wenig verbreitete "Visa Electron"-Karte als einziges kostenloses Zahlungsmittel anzubieten (BGH, Urteil vom 20.05.2010, Az. Xa ZR 68/09).

Für das LG Hamburg liegt der aktuelle Fall gleich, denn die Beklagte konnte die Ausführungen der Klägerin über die geringe Verbreitung von "Visa Entropay" (und von Kreditkarten im Allgemeinen) nicht entkräften. Sie machte auch keine Angaben zur Nutzung der virtuellen Prepaid-Kreditkarte bei den eigenen Kunden. Außerdem können sich nur Besitzer einer Visa-Karte für "Visa Entropay" registrieren. Die Richter gelangen zur Auffassung, dass über 90 Prozent der inländischen Kunden von der gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen seien. Damit verstößt das Angebot von Opodo gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

Sodann setzt sich das Gericht mit dem Einwand der Beklagten auseinander, der Gesetzgeber habe bei § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB durch überschießende Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen.

Der Gesetzgeber stützte sich bei der Revision von § 312a auf Artikel 19 der Verbraucherschutzrichtlinie der EU (2011/83/EU). Diese verbietet Unternehmern, für die Nutzung von Zahlungsmitteln mehr als kostendeckende Entgelte zu verlangen. Dem Erwägungsgrund 54 der Verbraucherschutzrichtlinie entnehmen die Richter allerdings, dass es sich dabei nur um eine Mindestharmonisierung handelt. Auch die Zahlungsdiensterichtlinie selbst sieht in Artikel 52 Abs. 3 vor, dass Mitgliedstaaten das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen können.

Indem der Gesetzgeber nicht jede Gebührenerhebung untersagt, sondern ausschließlich eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorschreibt, hat er sich nach Auffassung des Gerichts an das Verhältnismäßigkeitsgebot gehalten. Somit ist die Dienstleistungsfreiheit durch § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht verletzt.

Durch den Verstoß gegen die Marktverhaltensvorschrift von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB entsteht der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 11 und 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Darüber hinaus anerkennt das LG Hamburg den Anspruch der Wettbewerbszentrale auf Erstattung der Abmahnkosten aufgrund von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland