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Vertragsstrafe für Fehlerhaftes Impressum und Haftung für Mitarbeiter

Landgericht Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19


Vertragsstrafe für Fehlerhaftes Impressum und Haftung für Mitarbeiter

Ein Unternehmen haftet für seine Mitarbeiter nach § 278 BGB, sofern diese eine zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung nicht einhalten. Ein Verschulden von Verstößen ist demnach dem Unternehmen zuzurechnen. Dieses kann sich auch dann nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter eine Webseite ohne Zustimmung des Unternehmens veranlasst hat und das Unternehmen demzufolge auf die Website nicht mehr zugreifen kann, um der Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. So hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 03.06.2020 entschieden.

Hintergrund
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Immobilienunternehmen. Da diese in ihrem Impressum keine Aufsichtsbehörde aufgeführt hat, erfolgte eine Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband. Die Beklagte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtete, fortan auf jeglichen durch sie betriebenen Webseiten und Drittplattformen die fehlende Angabe im Impressum zu berichtigen. Andernfalls werde im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 3.000 € fällig. Ein Verstoß ließ jedoch nicht lange auf sich warten: So musste der Wettbewerbsverband einige Monate später feststellen, dass auf einer Website der Beklagten nicht die korrekte Aufsichtsbehörde genannt war. Auf einer weiteren Webseite fehlte die Angabe generell. Die Beklagte war bereit, für den erstgenannten Verstoß die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Für den zweitgenannten Verstoß weigerte sie sich hingegen. Mangels Vorliegens von Zugangsdaten habe sie keinen Zugriff mehr auf die Webseite. Es gebe damit keine Möglichkeit, diese zu löschen. Demnach fühle sie sich unangemessen benachteiligt. Darüber hinaus habe die in Rede stehende Webseite ohnehin ein Mitarbeiter des Unternehmens erstellt, sodass man hierfür nicht verantwortlich sei, so die Beklagte.

LG Essen: keine unangemessene Benachteiligung
Die Richter ließen sich von dem Einwand der Beklagten, die Seite nicht löschen zu könne, wenig beeindrucken. Demnach ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, es liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € sei zu zahlen. Mit der Vereinbarung habe sich die Beklagte lediglich verpflichtet, kein Angebot im Internet ohne die Nennung der Aufsichtsbehörde online zu stellen. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Nennung der richtigen Aufsichtsbehörde nicht möglich gewesen sein sollte. Es wäre ausreichend gewesen, die nötige Angabe einfach hinzuzufügen. Ohnehin seien die Ausführungen der Beklagten widersprüchlich gewesen, indem ohne Zugangsdaten eine „systematische Löschung“ erfolgte. Dies könne jedoch dahinstehen, da die Beklagte ihren Einfluss ohnehin selbstverschuldet aus der Hand gegeben habe, indem sie einen Löschungsvorgang eingeleitet hat.

Höhe der Vertragsstrafe angemessen
Entgegen der Auffassung der Beklagten, die Vertragsstrafe von 3.000 € sei unangemessen hoch, hatten die Richter zweierlei einzuwenden: Einerseits sei der Unterlassungsschuldner gerade im kaufmännischen Verkehr weniger schutzwürdig. Insofern werde dieser auch nicht von eigenen Interessen abseits der Vertragsstrafe zur Vertragstreue angehalten. Darüber hinaus sei die Höhe von 3.000 € schon deswegen angemessen, weil es zu wiederholten Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung gekommen sei. Schlussendlich hat sich auch aus der Höhe der Vertragsstrafe keine unangemessene Benachteiligung ergeben.

Haftung für das Verschulden der Mitarbeiter
Die Beklagte muss sich das Fehverhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen. Nach Ansicht der Richter sollen gerade solche Konstellationen verhindert werden, in denen sich der Unternehmensinhaber hinter seinen Arbeitnehmern verstecken will. Ein zwischenzeitliches Ausscheiden des Mitarbeiters vermag ebenfalls nichts an der Haftung der Beklagten zu ändern. In ihren Ausführungen wiesen die Richter auf die Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 278 BGB hin. Für das Widerlegen der Verschuldensvermutung reiche es insofern nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass ein ehemaliger Mitarbeiter den Wettbewerbsverstoß begangen habe.

Hinweis für die Praxis
Nicht jedes Online auftretende Unternehmen ist verpflichtet, in seinem Impressum eine Aufsichtsbehörde zu nennen. Diese Verpflichtung gilt nur für diejenigen, die auch eine Aufsichtsbehörde haben. Es bedarf der Angabe nach § 5 Abs.1 Nr. 3 TMG nur „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf“. Dies betrifft beispielsweise Tätigkeiten von Spielhallenbetreibern, Bauträgern, Ärzten oder Immobilienunternehmen, wie im vorliegenden Fall. Das Urteil zeigt aber dennoch, dass für die Betroffenen eine fehlende oder falsche Angabe zu einem teuren Problem werden kann.


Landgericht Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19


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