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Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen

Überblick über die wichtigsten Neuregelungen


Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen hat der deutsche Gesetzgeber die bisher im deutschen Vertragsrecht nicht direkt geregelten Verbraucherverträge über digitale Produkte erfasst. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2022 in Kraft. Ziel der Richtlinie und deren nationale Umsetzung ist ein in der Union einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau zu sichern und eine Rechtszersplitterung innerhalb der Union in Bezug auf die zunehmenden länderübergreifenden Vertragsabschlüsse über digitale Produkte zu vermeiden.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen, die nur als übersichtliche Zusammenfassung verstanden werden sollen, da die Regelungen sehr umfangreich und komplex formuliert wurden.

• § 312 BGB-neu Anwendungsbereich
Die Regelungen zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen sollen nur für Verbraucherverträge gelten, die den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichten oder bei denen der Verbraucher mit seinen Daten „bezahlt“. Eine „Bezahlung“ soll aber dann nicht vorliegen, wenn der Unternehmer die personenbezogenen Daten des Verbrauchers einzig zur Leistungserbringung verwendet und diese nicht zu anderen Zwecken (z.B. Werbung) nutzt. Zahlt der Verbraucher demnach keinen Preis für das digitale Produkt und verwendet der Unternehmer die personenbezogenen Daten des Verbrauchers einzig zur Leistungserbringung, so gelten die Regelungen zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nicht.

• § 327 BGB-neu Definitionen
In § 327 BGB-neu werden insbesondere die Definitionen von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen festgelegt, die durch das Gesetz erfasst werden sollen:

„Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher
1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.“

Erfasst sind demnach digitale Inhalte wie beispielsweise Software, Apps, E-Books, Musik und Videospiele, unabhängig davon in welcher Form sie angeboten werden (Datenträger, Download etc…).

Digitale Dienstleistungen können Angebote wie Software-as-a-Service, Cloud Computing, Social Media oder Streamingdienste sein.

Davon grundsätzlich zu unterscheiden sind Waren mit digitalen Inhalten. Dies sind Waren, die digitale Produkte in einer solchen Weise enthalten oder mit diesen verbunden sind, dass sie ihre Funktionen ohne Letztere nicht erfüllen können. Auch diese Waren unterfallen dem Grunde nach den Neuregelungen.

Auch die Bereitstellung  von  körperlichen  Datenträgern (z.B. CDs und DVDs) gegenüber Verbraucher soll den nachfolgenden Regelungen unterfallen, wenn diese ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen. Leermedien, wie etwa CD-Rohlinge, sind nicht erfasst. Mit Blick auf die Bereitstellung des körperlichen Datenträgers gelten für diese Waren aber abweichend zu §§ 327b und 327 c BGB-neu die Regelungen des § 475 BGB-neu.

Bestimmte Vertragsabschlüsse über digitale Produkte sollen von den Regelungen jedoch ausgenommen sein (vgl. Abs. 6), beispielsweise Behandlungsverträge, Finanzdienstleistungen und Telekommunikationsdienste gelten.

• § 327b BGB-neu Bereitstellung
§ 327b BGB-neu regelt zunächst die grundlegenden Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss über digitale Produkte.

Für die Leistungszeit gilt:

„Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken.“

Wird also keine Leistungszeit vereinbart, hat der Verbraucher ein Recht auf sofortige Leistung.

Für die Leistungsart gilt bei digitalen Inhalten:

„Ein  digitaler  Inhalt  ist  bereitgestellt,  sobald der  digitale  Inhalt  oder  die  geeigneten  Mittel  für den  Zugang  zu  diesem  oder  das  Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.“

Zur Erfüllung des Vertrages durch den Unternehmer genügt demnach ein „zur Verfügung“ stellen -  eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschaffen - oder „zugänglich“ machen - das Schaffen einer entsprechenden Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstes durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle.

Gemäß dem Erwägungsgrund 41 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/770, erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtung jedoch bereits dann, wenn dem Verbraucher ohne weitere hierfür nötige Handlungen des Unternehmers der ungehinderte Zugriff ermöglicht wird.

Für die Leistungsart gilt bei digitalen Dienstleistung:

„Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.“

Gemäß § 327d BGB-neu hat der Unternehmer das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

• § 327c BGB-neu Verzugsfolgen
Der Verzug des Unternehmers tritt nach Fälligkeit und Leistungsaufforderung des Verbrauchers ein.

Der Verbraucher kann in der Folge den Vertrag unter den Voraussetzungen der §§  327o  und  327p BGB beenden. In Bezug auf die Erstattung eines Verzugsschaden wird auf die allgemeinen Regelungen der §§ 280 ff. BGB verwiesen. Eine Leistungsaufforderung des Verbrauchers ist allerdings entbehrlich, wenn der Unternehmer die Bereitstellung verweigert oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer die digitalen Produkte nicht bereitstellen wird oder ein vereinbarter fixer Termin zur Bereitstellung verstreicht und der Unternehmer erkennen konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist.  

Bei Verträgen über Waren mit digitalen Elementen gelten die vorgenannten Beendigungsrechte dann für den ganzen Vertrag, also auch für den Teil, der die digitale Elemente nicht betrifft. Voraussetzung ist aber, dass der Verbraucher an dem Vertragsteil ohne den digitalen Teil, kein Interesse mehr hat.   

• § 327e BGB-neu Sachmangel
Der Mangelbegriff von digitalen Produkten orientiert sich - wie der neue generelle Mangelbegriff aus § 434 BGB-neu - an den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration. Die Definitionen der Anforderungen erfolgen in Absatz 2. Hervorzuheben wären hier die Kriterien der Kompatibilität und Interoperabilität sowie  die  im  Vertrag  vereinbarten  Aktualisierungen (vgl. § 327 f BGB-neu).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit ist der Zeitpunkt der Bereitstellung
nach § 327b BGB-neu. Hat sich der Unternehmer jedoch vertraglich zu einer dauerhaften Bereitstellung verpflichtet, so gilt für die zeitlichen Anforderung an die Mangelfreiheit, der vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung.

Klarstellend: Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt.

• § 327g BGB-neu Rechtsmangel
Der Unternehmer muss dem Verbraucher das digitale Produkt auch frei von Rechtsmängeln zur Verfügung stellen. Insbesondere Urheberrechte und dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte Dritter können die Nutzung der digitalen Produkte durch den Verbraucher rechtlich beschränken und damit zu einem Rechtsmangel führen.

WICHTIG: Gegebenenfalls zu leistender Schadensersatz, welchen der Verbraucher aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter an diese zu zahlen hat, kann er vom Unternehmer bei dem Vorliegen der diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen aufgrund des Mangels im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen.

• § 327f BGB-neu Aktualisierung
Durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen wird eine Aktualisierungspflicht für digitale Produkte eingeführt. Der Unternehmer ist demnach verpflichtet, dem Verbraucher für den maßgeblichen Zeitraum Aktualisierungen des digitalen Produktes bereitzustellen und auch sicherzustellen, dass der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.

Diese Verpflichtung kann der Unternehmer auch über Erfüllungsgehilfen (z.B. Hersteller) erbringen.

Der maßgebliche Zeitraum ist dabei zunächst der vertraglich dauerhaft vereinbarte Bereitstellungszeitraum. Ist Gegenstand des Vertrages keine dauerhafte Bereitstellung, sondern eine einmaliger Leistungsaustauch, gilt die Aktualisierungspflicht für den Zeitraum,

„den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.“.

Der Zeitraum der Aktualisierungspflicht wird daher im Falle einer einmaligen Leistung im Einzelfall zu beurteilen sein und ist nicht zwingend auf die Dauer der Gewährleistungsfrist beschränkt.

Geschuldet werden solche Aktualisierungen, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Hier wird also auf die subjektiven und objektiven Anforderungen des neuen Mangelbegriffs (§§ 327e bis 327g BGB-neu) abgestellt. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/770 betont insoweit, dass die digitalen Produkte in vertragsgemäßem Zustand und sicher bleiben sollen. Auch wenn Sicherheitsmängel oder sicherheitsrelevante Softwarefehler auftreten, die keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Sache haben, besteht demnach eine Aktualisierungspflicht zur Behebung des Sicherheitsmangels.

Installiert der Verbraucher nach einer Information die Aktualisierung nicht, haftet der Unternehmer für die in der Folge entstehenden Mangelhaftigkeit nicht. Um diese Rechtsfolge aber in Gang zu setzen, muss der Unternehmer den Verbraucher informieren und ihn auf diesen Haftungsausschluss ausdrücklich hinweisen.

In der Begründung des Gesetzesentwurfes heißt es hierzu:

„Der Begriff „installieren“ beschreibt die vom Verbraucher durchzuführenden Maßnahmen, welche im Wesentlichen aus dem Kopieren der Aktualisierungsinhalte und dem damit verbundenen Ausführen der vom Unternehmer als notwendig umschriebenen Schritte bestehen. Im Vergleich zur „Integration“ betrifft die Installation lediglich die Aktualisierung des digitalen Produkts, nicht jedoch hierdurch hervorgerufene Wechselwirkungen mit Hardware, Software oder Netzverbindungen im Sinne der Legaldefinition des § 327e Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB-E.“

• § 327h BGB-neu Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
§ 327h BGB-neu schafft die Möglichkeit von den objektiven Anforderungen des digitalen Produktes, die in § 327e Absatz 3 BGB-neu, § 327f Absatz 1 BGB-neu und § 327g BGB-neu,  bestimmt sind, abzuweichen.

Erforderlich ist aber, dass der Verbraucher zum einen vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Abweichung der objektiven Anforderungen in Kenntnis gesetzt wird und dass diese Abweichung zum anderen ausdrücklich und gesondert - aktives und eindeutiges Verhalten - im Vertrag vereinbart wurde. Das „in Kenntnis“ setzen  muss sich zwingend auf ein „bestimmtes Merkmal“ im Sinne der objektiven Anforderungen des digitalen Produkts beziehen. Pauschale Aussagen zu möglichen Einschränkungen der Vertragsmäßigkeit genügen damit nicht den Anforderungen. Damit wären beispielsweise Vereinbarungen über AGB, nachträgliche Zustimmungen oder ein Stillschweigen nicht ausreichend.

• § 327i BGB-neu Rechte bei einem Mangel
Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, so stehen dem Verbraucher die allgemeinen Mängelansprüche (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen und Kombinationsmöglichkeiten zu.

• § 327j BGB-neu Verjährung
Die Mängelansprüche bei digitalen Produkten gemäß § 327i BGB-neu - unabhängig davon, ob eine einmalige oder dauerhafte Bereitstellung erfolgt - verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt dabei mit Bereitstellung im Sinne § 327b BGB-neu.

Bei der dauerhaften Bereitstellung digitaler Produkte verjähren die Mängelansprüche aber     nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des vereinbarten Bereitstellungszeitraums. Dem Ablauf des vereinbarten Bereitstellungszeitraums wird der Zeitpunkt einer Kündigung gleichstehen.

Verletzt der Unternehmer seine Aktualisierungspflicht gemäß § 327f BGB-neu, verjähren die diesbezüglichen Mängelansprüche ebenfalls nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.

WICHTIG:
Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Ferenschild“ (Urteil vom 13. Juli 2017, - C-133/16 -) ist in den Mitgliedstaaten zwischen Gewährleistungs- und Haftungsfristen zu unterscheiden. Dies wurde in der bisherigen deutschen Gesetzgebung nicht beachtet. Im Rahmen der aktuellen Gesetzesänderungen soll diese Unterscheidung jedoch beachtet werden.

Daher sieht § 327j Absatz 3 BGB-neu vor, dass die Verjährung nicht früher als vier Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Voraussetzung ist aber, dass sich der Mangel innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist gezeigt hat.

Diese Regelung solle es dem Verbraucher ermöglichen, auch dann seine Rechte ausreichend wahrzunehmen, wenn der Mangel erst kurz vor dem Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist offenbar wird.

• § 327k BGB-neu Beweislastumkehr
§ 327k BGB-neu enthält Regelungen zur Beweislast im Fall eines „abweichenden Zustands“ (Produkt- oder Rechtsmangel) - je nachdem, ob eine dauerhafte Bereitstellung geschuldet ist oder nicht.

Zeigt sich bei einem nicht dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein „abweichenden Zustands“, wird vermutet, dass dieser Mangel schon zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorlag.  Bei einem dauerhaft bereitgestellten Produkt gilt bei einem eintretenden „abweichenden Zustand“ während der Dauer der Bereitstellung die Vermutung, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.

Ausgenommen von der Vermutung sind jedoch bestimmte Sachverhalte, die in Absatz 3 bestimmt werden und deren Voraussetzungen in Absatz 4 festgelegt sind.

• § 327l BGB-neu Nacherfüllung/ § 327m BGB-neu Vertragsbeendigung und Schadensersatz/ § 327n BGB-neu Minderung
Die Mängelansprüche und deren Rechtsfolgen sind in den §§ 327l - 327n BGB-neu geregelt. Als Rechtsbehelf der ersten Stufe ist das Recht des Verbrauchers auf Nacherfüllung (Vorrang der Nacherfüllung) vorgegeben. Wie der Unternehmer die Vertragsmäßigkeit herstellt, wird ihm überlassen. Bei digitalen Produkten soll demnach kein Wahlrecht für den Verbraucher bestehen. Erst wenn dies „fehlschlägt“ kann der Verbraucher die weiteren Rechtsbehelfe nutzen. Eine Minderung kommt beispielsweise nur dann in Betracht, wenn der Verbraucher einen Preis für das digitale Produkt gezahlt hat. Hat er mit seinen personenbezogenen Daten „bezahlt“ ist eine Minderung nicht möglich.

• § 327o BGB-neu Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
§ 327o BGB-neu regelt unter anderem die Bestimmungen für die Erklärung und die Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung bei digitalen Produkten. Hier wurden abweichende Regelungen zu den bisherigen Vorgaben bei anderen Vertragsarten geschaffen, da für den Verbraucher keine Zahlungspflicht für die Nutzung des digitalen Produkts für den Zeitraum, in dem das digitale Produkt nicht vertragsgemäß war, bestehen soll.

Hat der Verbraucher im Zuge der Vertragserfüllung einen körperlichen Datenträger erhalten, hat er diesen bei einer Vertragsbeendigung und nach Aufforderung dem Unternehmer auf dessen Kosten - Abweichungen möglich - unverzüglich zurückzusenden.

• § 327p BGB-neu Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Nach dem Erwägungsgrund 72 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/770, ist die diesbezügliche Verpflichtung des Verbrauchers nicht auf ein Unterlassen beschränkt. Der Verbraucher hat auch aktiv dafür Sorge zu tragen, naheliegende Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu unterbinden oder durch Löschen digitaler Inhalte einen Zugriff auf diese zu verhindern.

Der Unternehmer hat im Gegenzug das Recht, den Verbraucher von der Nutzung auszuschließen, beispielsweise sein Nutzungskonto zu sperren. Jedoch dürfen dem Verbraucher dadurch nicht seine Rechte, auf Übermittlung der von ihm im Rahmen der Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellten und erstellten Inhalte, die keine personenbezogenen Daten sind oder enthalten, entzogen werden.

Gleichzeitig hat der Unternehmer es aber auch zu unterlassen, die vom Verbraucher durch die Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellten oder erstellten Inhalte, zu nutzen. Von diesem Unterlassungsgebot sind aber bestimmte gesetzliche Ausnahmen vorgesehen und es sind nur Daten erfasst, die nicht personenbezogen sind. Der Umgang mit den personenbezogene Daten des Verbrauchers sind in § 327 q BGB-neu geregelt.  

• § 327q BGB- neu Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers
Mit der Regelung soll klargestellt werden, dass der Unternehmer für den Fall der Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte des Verbrauchers keine vertraglichen Sanktionen vornehmen darf. Dies soll beispielsweise gelten, wenn der Verbraucher eine gegenüber dem Unternehmer abgegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerruft oder einer Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses des Unternehmers widerspricht.

Dem Unternehmer wird aber ein sofortiges Kündigungsrecht - nicht bei einer einmaligen Bereitstellung des digitalen Produkts -  für den Fall eingeräumt, dass die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch einen Widerruf der Einwilligung beziehungsweise durch einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingeschränkt wird oder gänzlich entfällt und einer Abwägung beiderseitiger Interesses durch den Unternehmer zu seinen Gunsten ausfällt sowie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann.
Ersatzansprüche des Unternehmers sind in diesem Fall allerdings ausgeschlossen.

• § 327r BGB- neu Änderungen an digitalen Produkten
Einseitige Änderungen an dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Maß hinausgehen, dürfen durch den Unternehmer nur unter den Voraussetzungen, dass:

1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält,
2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
3. der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird,

erfolgen.

Beeinträchtigt die Änderung die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers oder die Nutzbarkeit des digitalen Produkts, so darf eine Änderung nur vorgenommen werden, wenn der Unternehmer den Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert. Der Verbraucher kann bei einer solchen Änderung den Vertrag innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich beenden, wenn nicht einer der folgenden Ausnahmen vorliegt:

1. Die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder
2. dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.

Für bestimmte sog. Paketverträge, z.B. Kombination aus einem Internetzugangsvertrag mit einem Videokonferenzdienst, sollen die Regelungen des § 327r BGB- neu allerdings nicht anwendbar sein.

• § 327s BGB- neu Abweichende Vereinbarungen
§ 327s BGB-neu enthält Regelungen zur Unabdingbarkeit der vorgehenden Vorschriften sowie ein Umgehungsverbot. Ausgenommen hiervon sollen unter anderem nachträgliche Vereinbarungen der Parteien im Falle einer unterbliebenen Bereitstellung oder eines Mangels sein.

• § 327t BGB-neu und § 327 u BGB-neu Regelungen im B2B-Bereich
Für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern werden besondere Bestimmungen eingeführt. Hierunter sollen sämtliche Verträge fallen, die ein Unternehmer mit Vertriebspartnern schließt, um die eigene Leistungspflicht zur Bereitstellung eines digitalen Produkts aus einem mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag erfüllen zu können. Hier sind insbesondere Regelungen zu Rückgriffansprüchen und die Verjährung dieser Ansprüche in der gesamten „Lieferkette“ bis hin zum Hersteller geregelt. § 377 HGB soll aber hiervon unberührt bleiben. Damit bleiben die besonderen Prüf- und Anzeigepflichten im Handelsverkehr bei digitalen Produkten bestehen und wirksam.

• Weitere Regelungen
Im Zuge der Einführung der neuen Regelungen für digitale Produkte sind auch Anpassungen und Abgrenzungen vorgenommen worden, beispielsweise im Mietrecht, im Falle von Schenkungen digitaler Produkte, im Werkvertragsrecht etc… .  

Die Gesetzesänderung wirft einige praxisrelevante Probleme auf, die sicher erst abschließend durch die Rechtsprechung beantwortet werden können.

Digitale Produkte sind ein zunehmend wichtiger Wirtschaftsfaktor. Sie werfen aber auch zunehmend rechtliche Problemfelder für Verbraucher und Unternehmer auf. Die sich daraus ergebenden Rechtsfragen lassen sich aber nicht reibungslos durch die bisherige Regelungen des BGB lösen, sodass die nunmehr vorgenommenen gesetzlichen Anpassungen langfristig zu mehr Rechtsicherheit, sowohl bei den Unternehmern als auch bei den Verbrauchern, führen werden.


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