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Verstoß gegen ElektroG u.U. kein Wettbewerbsverstoß

OLG Köln, Urteil v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 118/14


Verstoß gegen ElektroG u.U. kein Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Köln hat am 20.02.2015 als Berufungsgericht zum Aktenzeichen 6 U 118/14 ein Urteil verkündet. Gestritten wurde um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, einen Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten. Der Kläger bezeichnet sich als Hersteller von Kopfhörern, der einen eigenen Vertrieb unterhält. Der Beklagte betreibt Online-Handel in großem Rahmen und ist auf mehreren Online-Verkaufsplattformen tätig. Er handelt nicht nur, aber auch, mit Kopfhörern.

Streitgegenstand ist die Ausgestaltung eines Angebotes des Beklagten, das Kopfhörer betraf, die als einer bestimmten, bekannten Marke zugehörig beworben wurden. Der Kläger veranlasste einen Testkauf und äußerte später Zweifel daran, dass es sich bei den an ihn ausgelieferten Kopfhörern tatsächlich um Markenprodukte des bezeichneten, bekannten Herstellers handelte. Allerdings trat er für die Begründetheit dieser Zweifel bisher keinen konkreten Beweis an. Die Vermutung, dass die erworbenen Kopfhörer nicht vom Markenhersteller, sondern von einem anderen, bisher unbekannt gebliebenen Hersteller stammen, veranlasste den Kläger dazu, den Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 6 Absatz 2 des „Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) abmahnen zu lassen. Wenn die Kopfhörer nämlich nicht vom Markenhersteller stammen, bestände die Möglichkeit, dass es sich um Ware handeln könnte, die nicht nach den Vorgaben des ElektroG zugelassen und gekennzeichnet ist. Der Kläger bemängelte dabei sowohl die Tatsache, dass kein anderweitiger Hersteller gekennzeichnet worden war, als auch das Fehlen des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“, das nach § 7 ElektroG zur korrekten Kennzeichnung eines Elektrogerätes gehört. Daneben machte der Kläger dem Beklagten gegenüber Fehler bei der Angabe des Impressums geltend.

Der Beklagte wies die Abmahnung zurück und erklärte sich weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zur Übernahme von Kosten irgendwelcher Art bereit. Der Beklagte vertrat vielmehr die Ansicht, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Absatz 4 UWG, weil der Kläger tatsächlich hier nicht seine Rechte als Mitbewerber verteidigen sondern einen materiellen Vorteil erlangen wolle. Außerdem würden die angeführten Vorschriften des ElektroG nicht für die von ihm vertriebenen Kopfhörer gelten, da diese keine Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes seien. Als Vertreiber gehöre er im Übrigen auch nicht zu dem Personenkreis, den § 7 ElektroG zum Handeln auffordere. Er könne weder als Importeur noch als Hersteller im Sinne des ProdSG zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Kläger erhob Klage beim Landgericht Bonn. Dort wurde die Klage in erster Instanz teilweise abgewiesen. In der Berufungsinstanz änderte das Oberlandesgericht Köln das Urteil des Landgerichts teilweise ab. Die Richter des auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten spezialisierten 6. Senats am Oberlandesgericht Köln stellten fest, dass die Kennzeichnungsregelung des § 6 ElektroG marktverhaltensregelnde Funktion hat. Die Regelung des § 7 ElektroG dagegen, die unter anderem vorsieht, Geräte mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“ zu versehen, ist nicht als Marktverhaltensregel anzusehen. Die Kennzeichnung des Herstellers zur Sicherung einer späteren Rücknahmeverpflichtung dient dem Umweltschutz und damit auch dem Marktverhalten. Das bloße Versehen mit einem Aufkleber hat keine derartige Wirkung. Ausschlaggebend ist, dass der Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, hier von Umweltbelangen, direkt mit der möglicherweise verletzten Vorschrift in Verbindung steht und sich deshalb auch mittelbar auf die Individualinteressen des Verbrauchers auswirkt. Durch Ignorieren einer solchen Vorschrift könnte ein Wettbewerber seinen Konkurrenten gegenüber in unlauterer Weise einen Vorteil erlangen.

Den vom Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs wies das Oberlandesgericht Köln zurück, da die grundlegende Vermutung, dass der Kläger aufgrund bestehender Rechte als Mitbewerber gehandelt hat, nicht erschüttert werden konnte. Obwohl aus anderen Verfahren entsprechende Vorwürfe gegen den Kläger bekannt sind, konnte er durch Nachweis einer größeren Zahl von Kundenbewertungen nachweisen, dass sein Geschäftsbetrieb den notwendigen Umfang aufweist. Die Richter entschieden auch, dass Kopfhörer als „Geräte der Unterhaltungselektronik“ zu den Elektrogeräten im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ElektroG gehören.

OLG Köln, Urteil v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 118/14


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