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Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Partnerprogramm

BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15


Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Partnerprogramm

Mit Urteil vom 21.7.2016 hat der BGH entschieden, dass Preisnachlässe im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Schulförderverein, die nicht dem Letztverbraucher zugutekommen, keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung darstellen.

Konkreter Anlassfall war der Förderverein einer Berliner Schule. Dieser vereinbarte mit einem Versandhandelsunternehmen Rabatte auf Bücherkäufe durch Mitglieder des Fördervereins bzw. Schüler der Schule. Diese Rabatte in Höhe von 6 - 9 % kamen in weiterer Folge dem Förderverein als Spende zugute, die letztlichen Käufer zahlten für die Bücher den Listenpreis. Mit der Möglichkeit dieser Spende durch eine Buchbestellung beim Partnerunternehmen warb aber der Förderverein.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sah als Kläger im Angebot einer Provisionszahlung an den Förderverein nun eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung sowie einen Verstoß gegen das UWG. Er beantragte daher, die Vorgangsweise unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten. Das LG Berlin gab dem Begehren statt ((LG Berlin, GRURRR 2014, 461 = ZUMRD 2014, 661), die Berufungsinstanz hob dieses Urteil wieder auf (KG, GRUR-RR 2016, 126).
 
Der Kläger wendete sich nun an den BGH, welcher allerdings das Urteil des Berufungsgerichtes aufhob und die Klage abwies.

Hauptgrund dafür ist die Frage des Preises für den Letztabnehmer. Gemäß Buchpreisgesetz gilt die verpflichtende Einhaltung eines Verkaufspreises für den Letztabnehmer, also die Buchpreisbindung. Durch die Auszahlung von Provisionen an die vermittelnde Institution, in diesem Falle den Schulförderverein, sei dieser Verkaufspreis an den Letztabnehmer nicht berührt gewesen. Denn letztlich hätte der Letztabnehmer den vollen Verkaufspreis bezahlt und damit sei auch die Buchpreisbindung eingehalten worden. Schließlich habe der werbende Förderverein die ihm gewährten Rabatte ja nicht an die Letztabnehmer weitergegeben. Auch sei diesen kein Vorteil gewährt worden, der gegen die Buchpreisbindung verstoße. Das bloße Gefühl, etwas Gutes zu tun, indem der Förderverein durch die Buchbestellung eine Spende erhält, seien für einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung nicht ausreichend.
Auch einen Verstoß gegen das UWG verneinte der BGH. Schließlich sei kein so großer materieller Vorteil erkennbar, dass die Eltern das Buch nicht auch bei einem anderen Händler kaufen hätten können. Den Vorwurf des Gruppenzwangs wies der BGH ebenso mit der Begründung zurück, dass die Bestellungen auf der Homepage des Fördervereins anonym seien und daher von der Schulgemeinschaft auch nicht nachzuvollziehen seien.
Verneint wurde vom BGH auch die Möglichkeit, dass den Letztabnehmern nach Bezahlung des vollen Kaufpreises wiederum Vorteile in Form von Barwerten oder auch Gutscheinen zurückfließen, welche die Buchpreisbindung umgehen würden und tatsächlich einen Verstoß darstellten. Dies sei deswegen nicht der Fall, weil die rückfließenden Provisionen an den Förderverein der gesamten Schulgemeinschaft zugutekommen und eine unmittelbare Auswirkung auf die wirtschaftliche Situation des Käufers ausgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend stellt der BGH also fest, dass der Rückfluss von Provisionen an gemeinnützige Organisationen durch Buchhändler auch bei preisgebundenen Büchern keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung darstellen, wenn der Letztabnehmer den vollen Preis bezahlt und auch keine unmittelbaren ins Gewicht fallenden materiellen Vorteile dadurch genießt.

BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15


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